TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/2 I409 1211059-2

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Veröffentlicht am 02.11.2020
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Entscheidungsdatum

02.11.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §88
FPG §88 Abs1
FPG §88 Abs2
FPG §88 Abs2a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I409 1211059-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Mali, vertreten durch die „Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH“ und durch die „Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH“ in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Mai 2017, Zl. „ XXXX “, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages gemäß § 88 Abs. 1 und 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 erfolgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer – ein malischer Staatsbürger, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt – brachte bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 21. Mai 2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß „§ 88 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A) 1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mali und er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“.

A)       2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.

A) 3. Rechtliche Beurteilung

A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 88 Abs. 1, 2 und 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1.       Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2.       ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3.        ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4.       ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5.       ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) …“.

A)       3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses:

1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2010, 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, 2009/21/0288, jeweils mwN).

1.2. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass von einem Interesse der Republik im gegenständlichen Sachverhalt auszugehen sei, da er bereits seit ca. 20 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sowie unbescholten sei und ihn die Ausstellung eines Fremdenpasses bei seiner weiteren Selbsterhaltungsfähigkeit unterstützen würde.

Dem ist allerdings zu erwidern, dass mit diesem nicht näher substantiierten Vorbringen kein Grund dargetan wird, der ein öffentliches Interesse iSd § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 darstellen könnte.

Da der Beschwerdeführer nicht staatenlos und seine Staatsangehörigkeit nicht ungeklärt ist und ihm auch in Österreich auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sind auch die Tatbestände des § 88 Abs. 2 und 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 nicht erfüllt.

Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

2. Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Fremdenpolizeigesetzes 2005 nicht gegeben sind, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass öffentliche Interessen Selbsterhaltungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I409.1211059.2.00

Im RIS seit

28.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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