TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/3 I407 1243526-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG 2005 §60 Abs1 Z1
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §4 Abs2
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I407 1243526-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. März 2020, Zl. 730988810/170584247, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31. März 2003 unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Oktober 2003 abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 2. Mai 2007 wurde eine gegen den negativen Asylbescheid erhobene Berufung abgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde an den VwGH erhoben, welcher dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannte. In der Folge wurde die Behandlung der Beschwerde vom VwGH am 26. November 2010 abgelehnt.

2. Mit Bescheid der BPD Wien vom 21. März 2012, rechtskräftig mit 11. April 2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde hierbei eine Frist von vierzehn Tagen für eine freiwillige Ausreise gewährt, sodass er bis zum 25. April 2012 zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre.

3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 27. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus", welcher mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. August 2013 aufgrund des Vorliegens einer aufrechten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot abgewiesen wurde.

4. Am 8. Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn verhängten „Aufenthaltsverbotes" sowie zugleich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) jeweils vom 8. Mai 2015 wurde einerseits der gestellte Antrag auf Aufhebung des „Aufenthaltsverbotes", welcher aufgrund des „Falsa demonstratio non nocet“-Grundsatzes als Antrag auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu behandeln war, abgewiesen und darüber hinaus der Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 wegen Verletzung seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht zurückgewiesen. Die gegen diese beiden Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 12. Mai 2016 zu den Zl.en I403 1243526-2/11E sowie I403 1243526-3/10E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

5. Am 16. Mai 2017 stellte Beschwerdeführer unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 sowie zugleich einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nicht-Vorlage eines Reisepasses.

6. Während des gegenständlichen Verfahrens wurde der belangten Behörde seitens des Sirene-Büros (Anm.: Kontaktstelle für den Austausch von Zusatzinformationen) in Schweden zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer seit zumindest 14. Februar 2014 in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Schweden, lautend auf seine in Österreich ursprünglich verwendete Identität XXXX , geboren am XXXX , ist und ihm zudem am XXXX 2016 in Stockholm ein Reisepass mit der Individualnummer XXXX ausgestellt wurde.

7. Mit Schriftsatz der belangten Behörde („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) vom 28. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zurückzuweisen, sofern er nicht an der Klärung seiner tatsächlichen Identität mitwirke. Es wurde ihm eine Frist von vierzehn Tagen zur Vorlage eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde bzw. gleichzuhaltender Dokumente zur Klärung seiner Identität sowie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

8. Mit E-Mail vom 13. September 2019 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Inhaltlich führte er hierbei im Wesentlichen aus, in Österreich mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein und deren Sohn als seinen Stiefsohn zu betreuen, wobei noch ein weiters Kind hinzukommen würde. Sein Stiefsohn sei österreichischer Staatsangehöriger und sei seiner Gattin und den Kindern ein Umzug nach Nigeria nicht zumutbar. Überdies sei der Beschwerdeführer aufgrund eines Weitwinkelglaukoms behandlungsbedürftig sei. Er habe niemals in Schweden gelebt und wäre dort auch nicht aufenthaltsberechtigt, sodass beantragt werde, den „richtigen XXXX “ zu finden und diesen zu befragen. Trotz Antrages habe ihm die nigerianische Vertretungsbehörde kein Reisedokument ausgestellt. Die belangte Behörde werde daher gebeten, das bestehende Einreiseverbot aufzuheben oder „als untergegangen“ festzustellen und dem Beschwerdeführer den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen.

9. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 11. März 2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2017 gemäß „§ 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF iVm § 60 Absatz 1 AsylG“ als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Sein Zusatzantrag auf Heilung vom 16. Mai 2017 wurde gemäß „§ 4 Absatz 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 (AsylG-DV) idgF“ abgewiesen (Spruchpunkt II).

10. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgereicht mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Seine Identitätsangaben im gegenständlichen Verfahren weichen ab von seinen Angaben in seinen vorangegangenen Verfahren ab und widerstreiten offenkundig den Tatsachen.

Während des gegenständlichen Verfahrens wurde der belangten Behörde seitens des Sirene-Büros (Anm.: Kontaktstelle für den Austausch von Zusatzinformationen) in Schweden zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer seit zumindest 14. Februar 2014 in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Schweden, lautend auf seine in Österreich ursprünglich verwendete Identität XXXX , geboren am XXXX , ist und ihm zudem am XXXX 2016 in Stockholm ein Reisepass mit der Individualnummer XXXX ausgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer ist seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum in Gestalt eines rechtskräftigen Bescheides der BPD Wien vom 21. März 2012, rechtskräftig mit 11. April 2012. Er wäre bis zum 25. April 2012 zur Ausreise verpflichtet gewesen. Der Beschwerdeführer hat weder das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen noch seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen.

Die Beschaffung eines Reisepasses ist für den Beschwerdeführer weder nachweislich nicht möglich noch unzumutbar.

A) 2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22. Juli 2015 in seinem vorangegangen ho. Verfahren zur Zl. I403 1243526-3 vorgelegten nigerianischen Reisepasses, ausgestellt am XXXX 2010 in Rom und gültig bis zum XXXX 2015, fest (auf Nachfrage der erkennenden Richterin, warum er diesen nicht im erstinstanzlichen Verfahren bereits vorgelegt habe, erfolgte nur die lapidare Antwort, man habe ihn nicht danach gefragt). Daraus ergibt sich auch der Umstand, dass seine im gegenständlichen Verfahren behaupteten Identitätsangaben offenkundig den Tatsachen widerstreiten.

Der Umstand, dass die Beschaffung eines Reisepasses für den Beschwerdeführer weder nachweislich nicht möglich noch unzumutbar ist, ergibt sich aufgrund dessen, dass ihm bereits am XXXX 2016 in Stockholm ein Reisepass mit der Individualnummer XXXX ausgestellt wurde. Seine Behauptung, die nigerianische Vertretungsbehörde habe ihm trotz Antrages kein Reisedokument ausgestellt (diesbezüglich brachte er im gegenständlichen Administrativverfahren eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft in Österreich über die Beantragung eines Reisepasses vom 9. Mai 2017 in Vorlage), erscheint wenig verwunderlich, zumal er bereits in Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses ist, jedoch nicht willens ist, diesen in Vorlage zu bringen.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz nach wie vor behauptet wird, bei dem Beschwerdeführer handle es sich nicht um jene in Schweden aufenthaltsbewilligte Person namens XXXX , geboren am XXXX , da er noch nie in seinem Leben in Schweden gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl in Schweden als auch in Österreich erkennungsdienstlich behandelt und anhand seiner Fingerabdrücke, welche bei keinen zwei Menschen ident sind, identifiziert wurde. Sofern der Beschwerdeführer somit ernstlich behauptet, in Schweden halte sich eine weitere Person mit identen Fingerabdrücken sowie exakt jenen Identitätsdaten, unter welchen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner vorangegangen Verfahren in Österreich aufgetreten ist (wobei er sich im vorangegangenen Verfahren – wie dargelegt - auch mit einem nigerianischen Reisepass ausgewiesen hat), auf, entbehrt dieses Vorbringen jeglicher rationalen Grundlage.

Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist.

A) 3. Rechtliche Beurteilung

A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 55, § 58 Abs. 11 Z 2 und § 60 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2020, lauten:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) …

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1.       …

2.       der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

(12) …

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1.       gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2.       ….

(2) …“.

2. § 4 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 40/2020, lautet:

„Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1.       …

3.       im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1.       gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2.       …

(2) …“.

A) 3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

A) 3.2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):

1.1. Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 auf § 58 Absatz 11 Z 2 iVm § 60 Abs. 1 leg. cit.

1.2. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV ist einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument anzuschließen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein gültiges Reisedokument vorgelegt und wurde auch sein diesbezüglicher Antrag auf Heilung von der belangten Behörde - wie den Ausführungen unter Punkt A) 3.2.2. zu entnehmen ist - zu Recht als unbegründet abgewiesen.

1.3. Ob der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers angesichts der gegen ihn aufrecht bestehenden Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot darüber hinaus auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entgegensteht - wobei der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang festgehalten hat, dass ein aufrechtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK nicht behindert (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037) – kann demnach dahingestellt bleiben.

2. Da der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist, war der verfahrensgegenständliche Antrag durch die belangte Behörde zurückzuweisen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

A) 3.2.2. Zur Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV ist einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument anzuschließen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt A) 2. dargelegt, ist die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments für den Beschwerdeführer weder nachweislich nicht möglich noch unzumutbar. Vielmehr ist er bereits in Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses, jedoch nicht gewillt, diesen den österreichischen Behörden vorzulegen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

A) 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Einreiseverbot Mängelheilung Mitwirkungspflicht Reisedokument unzulässiger Antrag Vorlagepflicht Zumutbarkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I407.1243526.4.00

Im RIS seit

28.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten