TE Bvwg Beschluss 2020/11/10 W179 2236749-1

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Veröffentlicht am 10.11.2020
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Entscheidungsdatum

10.11.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4

Spruch

W179 2236749-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Beibringung ergänzender Unterlagen im behördlichen Verfahren zum Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , zuzuerkennen, beschlossen:

A) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wird infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag von XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass der GIS Gebühren Info Service GmbH, ungeachtet der Aufforderung vom XXXX , keine Anspruchsgrundlage und Nachweise über das Einkommen des Beschwerdeführers (samt Mitbewohner) nachgereicht wurden.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom XXXX langte mit Beschwerdevorlage der belangten Behörde am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde macht insbesondere geltend, dass der Beschwerdeführer – nach der Aufforderung vom XXXX – Unterlagen per Post an die belangte Behörde übermittelt habe.

3. In Verbindung mit der Beschwerde - die bei der belangten Behörde eingebracht wurde - wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der behördlich gesetzten Frist zur Beibringung ergänzender Unterlagen beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird dieser Entscheidung als maßgeblicher Sachstand zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

1. Zur Frage der Zuständigkeit für vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag: Nach der Rechtsprechung des VwGH „verbietet sich eine Auslegung, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. § 33 Abs. 4 VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden [wie vorliegend erfolgt!], von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist“ (VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; 26.9.2018 Ra 2017/17/0015).

Deshalb – war und – ist die GIS Gebühren Info Service GmbH (zur jetzigen Rechtslage) nach § 33 Abs 4 VwGVG für den gestellten und bei ihr eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für diesen unzuständig ist.

2. Für die Frage der Rechtzeitigkeit des Stellens des Wiedereinsetzungsantrages ab Wegfall des Hindernisgrundes binnen 2 Wochen wird allein das Datum des Einlangens der Beschwerde samt Wiedereinsetzungsantrages bei der GIS Gebühren Info Service GmbH maßgeblich sein.

3. Vollständigkeitshalber ist auf das rezente Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2020, G 178/2020-9, hinzuweisen, demzufolge zwar die Wortfolge "bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht" in § 33 Abs 3 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, die Aufhebung jedoch erst mit Ablauf des 30. Juni 2021 in Kraft tritt; die Verwaltungsgerichte jedoch die aktuell gültige Rechtslage anzuwenden haben.

3. Die erhobene Beschwerde ist weiterhin beim Bundesverwaltungsgericht unter der hiergerichtlichen Geschäftszahl W179 2235564-1 anhängig, und wird dessen Behandlung vom Ergebnis des behördlichen Wiedereinsetzungsverfahrens abhängen, worüber die belangte Behörde das Gericht informieren wird.

Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die zitierte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist hinzuweisen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einkommensnachweis Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Rechtzeitigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Unzuständigkeit BVwG Verbesserungsauftrag Vorlagefrist Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2236749.1.00

Im RIS seit

28.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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