Entscheidungsdatum
10.11.2020Norm
AsylG 2005 §55Spruch
I401 1436950-3/3Z
I401 2148295-2/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerden der nigerianischen Staatsangehörigen 1. XXXX und 2. XXXX , beide vertreten durch Mag. Manuel DIETRICH, Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom jeweils 22.09.2020, Zlen. 1. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , 2. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit den bekämpften Bescheiden vom 22.09.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ab, erließ gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen und stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nigeria fest. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen die Beschwerdeführer ein Einreiseverbot erlassen.
Auch die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 der drei minderjährigen Kinder wurden abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen. Den Kindern wurden 14-Tages-Fristen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt, von der Erlassung von Einreiseverboten wurde Abstand genommen und auch die aufschiebende Wirkung wurde nicht aberkannt.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer eine Beschwerde. Das Beschwerdebegehren war unter anderem auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtet.
Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden am 03.11.2020 der zuständigen Gerichtsabteilung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesamt hat in gegenständlichen Verfahren die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig traf sie mit den Rückkehrentscheidungen die Feststellung, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die erhobene Beschwerde begründeten die Beschwerdeführer einerseits damit, dass ein, möglicherweise auch ein zweites, Kind an Autismus leide und in Nigeria Kinder mit solchen Einschränkungen aufgrund fehlender Verständnis dämonisiert und stigmatisiert werden würden. Es fehle an medizinischer Hilfeleistung und Integrationsmöglichkeit. Zudem sei wieder unberücksichtigt geblieben, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner inneren Einstellung zur Homosexualität bei einer Rückkehr weiter einer erniedrigenden und menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zum Vorbringen des Autismus und dem Behandlungsbedarf hat es das Bundesamt unterlassen, aktuelle Befunde einzuholen und ist die letzte medizinische Unterlage mit 22.01.2020 datiert. Dass auch ein zweites Kind von der Krankheit betroffen sein könnte, wurde erstmals in der Beschwerde behauptet und sind dazu weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Zu erörtern ist auch die Lage der Kinder in Nigeria. Bislang fehlen geeignete Feststellungen dazu in den angefochtenen Bescheiden. Der Beschwerde betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin war daher Folge zu geben.
Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung Behandlungsmöglichkeiten Interessenabwägung medizinische Versorgung Menschenrechtsverletzungen öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I401.1436950.3.00Im RIS seit
28.01.2021Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021