TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/24 93/08/0203

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §227 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Dipl. Ing. L in M, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. August 1992, Zl. VII/2-5259/1-1992, betreffend Beitragsentrichtung für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten gemäß § 227 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte mit einem am 14. Oktober 1991 bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt eingelangten Formblatt den Antrag auf Beitragsentrichtung zwecks Leistungswirksamkeit von Ersatzzeiten für Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten. Seinen Angaben zufolge habe er das Realgymnasium, eine Fachschule für Feinmechanik und die Hochschule in Budapest besucht.

Mit Bescheid vom 18. März 1992 lehnte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag unter Berufung auf § 227 ASVG ab. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer keine Ersatzmonate für eine mittlere Schule/höhere Schule, Hochschule/Ausbildungszeit gemäß § 227 ASVG nachgewiesen. Die Voraussetzungen für eine leistungswirksame Beitragsentrichtung seien daher nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch, wobei er im wesentlichen vorbrachte, es sei unverständlich, warum der Gesetzgeber bloß vom Besuch einer inländischen Schule annehmen solle, daß er den Erwerb von Beitragszeiten in Österreich hindere. Er sei im Jahre 1971 nach Österreich gekommen und als Flüchtling anerkannt worden. 1979 sei ihm und seiner Familie die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Auch sein Diplom sie nostrifiziert worden. Seine Ausbildung habe den österreichischen Staat praktisch nichts gekostet und durch seine höhere Qualifikation leiste er schon seit einiger Zeit auch höhere Sozialversicherungsbeiträge.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt bestätigt. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer nur ausländische (ungarische) Schulzeiten aufzuweisen. Die im Ausland zurückgelegten Schul- und Studienzeiten könnten jedoch gemäß § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG nicht als Ersatzzeiten anerkannt werden. Wegen des (gemeint: mangels) Vorliegens von Ersatzzeiten sei auch eine Beitragsentrichtung zwecks Leistungswirksamkeit für Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluß vom 15. Juni 1993, B 1554/92, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In seiner auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage strittig, ob auch für ausländische Schulzeiten, die in Österreich als gleichwertig anerkannt bzw. deren Abschlüsse nostrifiziert wurden, leistungswirksam Beiträge nachentrichtet werden können. In der Beschwerde wird dazu im wesentlichen die Auffassung vertreten, primäres Unterscheidungsmerkmal des § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG sei nicht der Besuch einer Schule im Inland oder im Ausland, sondern die Anerkennung der Schulzeit im Inland, da auch im Inland zurückgelegte Zeiten des Besuches einer Schule, die kein Öffentlichkeitsrecht habe, nicht anerkannt würden. Die belangte Behörde hätte daher zu prüfen gehabt, ob der Beschwerdeführer durch die im Ausland besuchten Schulen bzw. Hochschule und die im Ausland erworbene Qualifikation als Diplomingenieur die für die berufliche Tätigkeit in Österreich erforderliche Hochschulqualifikation aufgrund der Nostrifizierung erbracht habe.

Der "Ersatzzeiten nach dem 31. Dezember 1955" regelnde § 227 ASVG lautet auszugsweise:

"(1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 gelten

1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit vorliegt; ..."

Nach dem klaren Wortlaut des wiedergegebenen § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG gelten nur Zeiten eines Besuches einer INLÄNDISCHEN Schule bzw. Hochschule - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dieser Bestimmung - als Ersatzzeiten. Nur für solche Zeiten ist eine Beitragsentrichtung zwecks Leistungswirksamkeit möglich.

Die unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Schul- und Studienzeiten begegnet nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Art. 7 B-VG. Es kann nämlich nicht als unsachlich erachtet werden, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, daß am Erwerb von Beitragszeiten in der österreichischen Sozialversicherung durch den Schul- oder Hochschulbesuch nur derjenige gehindert ist, der andernfalls in Österreich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wäre (vgl. etwa zur unterschiedlichen Behandlung von Ausländern in bezug auf die Förderung nach dem Studienförderungsrecht das Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 95/12/0245). Eine analoge Anwendung des § 227 Abs. 1 Z. ASVG muß daher im Beschwerdefall schon mangels Vorliegens einer Regelungslücke verneint werden (vgl. dazu das Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 96/08/0058).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993080203.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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