Entscheidungsdatum
16.11.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W273 2189244-1/23Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX , Zl. XXXX :
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zur Zl. W273 2189244-1/21E wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass das Datum des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl „ XXXX “ sowie die IFA- und Verfahrenszahl „ XXXX “ lauten. Der Kopf lautet daher wie folgt:
„Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:“
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch.
5. Mit Erkenntnis vom XXXX zur Zl. W273 2189244-1/21E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.
6. Mit Schreiben vom 13.11.2020 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Berichtigung der IFA-Zahl und die Verfahrenszahl im Spruch des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch.
1.5. Mit Erkenntnis vom XXXX zur Zl. W273 2189244-1/21E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.
Aufgrund eines Versehens wurde im Kopf des Erkenntnisses vom XXXX die IFA-Zahl und die Verfahrenszahl mit „ XXXX “ sowie der „ XXXX “ als Datum des Bescheides angeführt. Die IFA- und Verfahrenszahl des Beschwerdeführers lautet richtigerweise „ XXXX “. Das Datum des Bescheides lautet richtigerweise „ XXXX “.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Die richtige Aktenzahl, „ XXXX “, sowie das richtige Datum des Bescheides, „ XXXX “, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die unrichtigen Daten wurden aufgrund eines offenkundigen Übertragungsfehlers in den Spruchkopf übernommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Unter Hinweis auf § 17 VwGVG, wonach vom Verwaltungsgericht die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, ist § 62 Abs. 4 AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid (im Falle des Verwaltungsgerichts durch Beschluss) zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig i.S.d. § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung i.S.d. § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0006, m.w.N.).
Im gegenständlichen Fall wurden durch einen auf einem Versehen beruhenden Übertragungsfehler eine unrichtige Aktenzahl und ein unrichtiges Bescheiddatum in den Spruchkopf übernommen. Diese Unrichtigkeit ist offenkundig. Die Berichtigung bewirkt keine inhaltliche Änderung des Spruchs. Somit war das Erkenntnis vom XXXX gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend zu berichtigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W273.2189244.1.00Im RIS seit
28.01.2021Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021