TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/17 W194 2234110-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2020
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Entscheidungsdatum

17.11.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W194 2234110-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 03.06.2020, GZ 0002043937, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 04.03.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“, „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ und „Gehörlos oder schwer hörbehindert“ an. Sie gab an, dass keine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe.

Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen an:

?        ein Informationsblatt sowie

?        ein Schreiben zum Ergebnis der Befreiungsvorabberechnung.

2.       Am 10.03.2020 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Anspruchsgrundlage und sämtliche Einkommensnachweise [der Beschwerdeführerin] (z.B. Pensionsbescheid)

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3.       Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde folgende weitere Unterlagen:

?        eine Umsatzliste über den Pensionsbezug der Beschwerdeführerin sowie

?        einen an die Beschwerdeführerin adressierten Bescheid über die Zuerkennung von Witwenpension.

4.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von der Beschwerdeführerin keine Nachweise über alle Bezüge vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien. Insbesondere wurde festgehalten: „Einkommensnachweis von Herrn […] u, Herrn […], Herrn […] und Herrn […].“

5.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16.06.2020, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft „in Ruhe gelassen“ werden wolle.

6.       Mit Schreiben vom 13.08.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt und wies darauf hin, dass per 30.06.2020 die Abmeldung der verfahrensgegenständlichen Teilnehmernummer vorgenommen worden sei.

7.       Mit Schreiben vom 30.09.2020 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend mit, dass der von der belangten Behörde „angeforderte Einkommensnachweis von den angegebenen Personen“ nicht nachvollziehbar und falsch sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin Einkommensnachweise bezüglich ihres verstorbenen Ehemannes vorlegen hätte sollen. Die Beschwerdeführerin lebe in einem Familienverband, der aus XXXX bestehe.

8.       Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.10.2020 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ableben ihres Ehemannes die Voraussetzungen zur Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren erfülle. Da nun alle involvierten Personen an einem gemeinsamen Standort mit Hauptwohnsitz gemeldet seien und die Beschwerdeführerin ua. mit XXXX im gemeinsamen Haushalt lebe, genüge die auf den XXXX lautende Meldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen. Eine Befreiung im fraglichen Zeitraum von April bis Juni 2020 könne daher gewährt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  §§ 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.


Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.2.  §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

[…]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    Die FGO enthält demnach die Verpflichtung des Antragstellers den Bezug einer in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistung nachzuweisen (§ 50 Abs. 1 FGO). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 FGO dem Antrag anzuschließen.

Gemäß § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

3.3.    „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Es ist daher im vorliegenden Fall allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Abs. 4 FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

In Bezug auf die Anordnung des § 51 Abs. 1 FGO sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042):

„Im Hinblick darauf, dass das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung zum Gegenstand hat, ist hier lediglich zu prüfen, ob die Entscheidung der genannten Bestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung der Beschwerde mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags zu Recht verweigert wurde (vgl. zB VwGH 23.2.2011, 2008/11/0033, mwN). […] Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2010, 2006/17/0161, bereits ausgesprochen hat, ist die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ‚gemäß § 50 erforderlichen Nachweise‘ anzuschließen, angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte.“

3.4.    Im vorliegenden Fall ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags […] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde“ (siehe VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und angesichts dessen der Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen wurde.

3.5.    Konkret ist folglich zu prüfen, ob, erstens der verfahrensgegenständliche Antrag in Hinblick auf die Geltendmachung eines Befreiungsgrundes bzw. auf das Vorliegen von Nachweisen hinsichtlich sämtlicher Einkünfte im Haushalt der Beschwerdeführerin mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht befolgt wurde. Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.

3.5.1.  Schon vor dem Hintergrund, dass dem bei der belangten Behörde am 04.03.2020 eingelangtem Antrag der Beschwerdeführerin kein die Beschwerdeführerin betreffender Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand entnommen werden kann, steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde als erforderlich erwies.

3.5.2.  Mit dem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag (I.2.) wurde die Beschwerdeführerin zur Nachreichung folgender Unterlagen aufgefordert: „Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand); Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben“. Speziell wurde dazu am Ende des Auftrags angeführt: „Anspruchsgrundlage und sämtliche Einkommensnachweise von [der Beschwerdeführerin] (z.B. Pensionsbescheid)“.

Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Umsatzliste über den Pensionsbezug der Beschwerdeführerin sowie einen an die Beschwerdeführerin adressierten Bescheid über die Zuerkennung von Witwenpension.

Ungeachtet dessen wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass die „Einkommensnachweis von Herrn […], Herrn […], Herrn […] und Herrn […]“ nicht nachgereicht bzw. vorgelegt worden seien.

Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in Befolgung des Verbesserungsauftrags der belangten Behörde vom 10.03.2020, und zwar, dass der Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand und der Einkommensbezug durch die Beschwerdeführerin nachzuweisen seien (arg. „Anspruchsgrundlage und sämtliche Einkommensnachweise von [der Beschwerdeführerin] (z.B. Pensionsbescheid)“), eine Umsatzliste über den Pensionsbezug der Beschwerdeführerin und einen an die Beschwerdeführerin adressierten Bescheid über die Zuerkennung von Witwenpension übermittelte sowie die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag mit der Begründung zurückwies, dass keine Nachweise über den Einkommensbezug von bestimmten namentlich genannten Personen nicht nachgereicht bzw. vorgelegt worden seien (arg. „Einkommensnachweis von Herrn […], Herrn […], Herrn […] und Herrn […]“), wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu Unrecht mit Erlassung des vorliegenden Zurückweisungsbescheides die Sachentscheidung verwehrt.

Sollte die Aufforderung der belangten Behörde im allgemein gehaltenen Teil des Verbesserungsauftrags mit der Formulierung „Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.“ auf die Vorlage von Einkommensnachweisen hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid konkret namentlich angeführten Personen gerichtet gewesen sein, hätte die belangte Behörde ihren Verbesserungsauftrag entsprechend konkretisieren und genau formulieren müssen.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständlich erteilte Verbesserungsauftrag der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin rechtsrichtig befolgt wurde.

Zu einer Zurückweisung des Antrags war die belangte Behörde im Lichte des § 13 Abs. 3 AVG somit nicht berechtigt. Die Zurückweisung des vorliegenden Antrags erfolgte insoweit nicht zu Recht.

3.6.    Der angefochtene Bescheid war folglich spruchgemäß aufzuheben.

Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Soweit die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorlage darauf verweist, dass der Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von April bis Juni 2020 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zuerkannt werden könne, ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der Beschwerdeführerin ist und folglich dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Behandlung der gegenständlichen Beschwerde keine Möglichkeit der inhaltlichen Erledigung des verfahrensgegenständlichen Antrags der Beschwerdeführerin, dh insbesondere die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für die Beschwerdeführerin, offen steht.

Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren selbst zu überprüfen haben, ob im Hinblick auf die Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von April bis Juni 2020 die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren (weiterhin) vorliegen und in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben.

3.7.    Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist Behebung der Entscheidung Berechnung Bindungswirkung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation konkrete Darlegung Konkretisierung Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2234110.1.00

Im RIS seit

28.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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