TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/17 W194 2233069-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2020
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Entscheidungsdatum

17.11.2020

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §22
AVG §33 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FeZG §1
FeZG §2
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §4 Abs5
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
ZustG §17 Abs2
ZustG §26 Abs1
ZustG §26 Abs2

Spruch

W194 2233069-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 05.05.2020, GZ 0001985924, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 24.01.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an. Zusätzlich gab die Beschwerdeführerin an, dass eine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe (im Folgenden: Haushaltsmitglied 1).

Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin ua. eine an sie adressierte Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS über den Bezug von Arbeitslosengeld bis zum 30.07.2020 an.

2.       Am 14.02.2020 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

?        Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Einkommen von [Haushaltsmitglied 1] bitte nachreichen

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.05.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von der Beschwerdeführerin keine aktuellen Nachweise über das Einkommen von Haushaltsmitglied 1 vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien. Insbesondere wurde festgehalten: „Einkommen von [Haushaltsmitglied 1] fehlt.“

4.       Am 08.05.2020 langten bei der belangten Behörde folgende Unterlagen der Beschwerdeführerin ein:

?        eine an die Beschwerdeführerin adressierte Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS über den Bezug von Arbeitslosengeld bis zum 30.07.2020,

?        ein an die Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben des XXXX über die Bewilligung der Wohnbeihilfe,

?        eine Umsatzliste sowie

?        eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Förderungszusage der Studienbeihilfenbehörde.

5.       Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2020 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14.05.2020, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor Erhalt des angefochtenen Bescheides alle erforderlichen Unterlagen per Post übermittelt habe.

6.       Mit Schreiben vom 14.07.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

7.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das tatsächliche Einlangen der in der Beschwerde angeführten Unterlagen bei der belangten Behörde binnen einer Frist von zwei Wochen unter Beweis zu stellen.

8.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag wurde der belangten Behörde Gelegenheit gegeben, zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die genannten Unterlagen an die belangte Behörde übermittelt, Stellung zu nehmen.

9.       Mit hg. am 17.09.2020 eingelangtem Schreiben teilte die belangte Behörde mit, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Unterlagen am 08.05.2020 bei der belangten Behörde eingegangen seien, sohin erst nach der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides am 05.05.2020. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe der belangten Behörde die erforderlichen Unterlagen vor Erhalt des Bescheides zukommen lassen, könne nicht widerlegt werden, da die Schriftstücke der belangten Behörde als nichtbescheinigte Sendungen abgefertigt werden würden. Der Zeitpunkt des Eingangs des angefochtenen Bescheides bei der Beschwerdeführerin könne daher nicht nachgewiesen werden.

10.      Von der Beschwerdeführerin langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  §§ 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.


Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.2.  §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

[…]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.1.3.  Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG):

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

[…]

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1.       Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2.       der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3.       der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4.       der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1.       Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2.       Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3.       Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4.       Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5.       Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6.       Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7.       Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8.       Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.

[…]

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

[…]“

3.2.    Die FGO bzw. das FeZG enthalten demnach die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 50 Abs. 4 FGO bzw. § 4 Abs. 5 FeZG ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

3.3.    „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 FGO bzw. § 4 FeZG geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.4.    Im vorliegenden Fall ist nunmehr zu überprüfen, ob der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags […] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert“ (siehe VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und angesichts dessen der Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen wurde.

3.5.    Konkret ist folglich zu prüfen, ob, erstens der verfahrensgegenständliche Antrag in Hinblick auf die Geltendmachung eines Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes bzw. das Vorliegen von Nachweisen hinsichtlich sämtlicher Einkünfte im Haushalt der Beschwerdeführerin mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht befolgt wurde. Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.

3.6.    Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde aus den folgenden Gründen im Recht:

3.6.1.  Ein Bescheid gilt nur dann als erlassen, wenn er in der vorgeschriebenen Weise nach außen mitgeteilt wird. Demnach setzt die Erlassung (das „Ergehen“) eines Bescheides voraus, dass die betreffende Erledigung der Partei entweder mündlich verkündet oder zugestellt wird (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 62 Rz 3 mit Verweis auf VwGH 26.04.1993, 91/10/0252; 08.09.2004, 2004/03/0090).

Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger einlangte, hat die Behörde nach § 26 Abs. 2 zweiter Satz Zustellgesetz Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.

Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat daher die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. ua VwGH 29.03.2012, 2011/12/0179; 14.10.2011, 2009/09/0244).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich weiters, dass die Behörde, „selbst wenn die Partei einem Verbesserungsauftrag der Behörde nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides entspricht, zufolge eines dann ordnungsgemäß belegten Antrages nicht mehr berechtigt“ ist, mit Zurückweisung vorzugehen (vgl. VwGH 19.09.1990, 90/01/0043).

Die bloße Postaufgabe zB der fehlenden Unterlagen vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides – aber nach Ablauf der Verbesserungsfrist, sodass eine „Nicht-Einrechnung“ des Postlaufs gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist ausscheidet – macht diesen aber noch nicht rechtswidrig, sondern es kommt darauf an, wann die Verbesserung „vorgelegt“ wurde (vgl. VwGH 23.05.2007, 2007/04/0045).

3.6.2.  Vor dem Hintergrund, dass dem bei der belangten Behörde eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin kein Nachweis über den Einkommensbezug von Haushaltsmitglied 1 entnommen werden kann, steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde als erforderlich erwies.

Mit dem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag vom 14.02.2020 (I.2.) wurde die Beschwerdeführerin zur Nachreichung folgender Unterlagen aufgefordert: „Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben“. Speziell wurde dazu am Ende des Auftrags angeführt: „Einkommen von [Haushaltsmitglied 1] bitte nachweisen.“

Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde ua. eine Umsatzliste mit den für das Haushaltsmitglied 1 zu beziehenden Unterhaltszahlungen und eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Förderungszusage der Studienbeihilfenbehörde.

3.6.3.  Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 05.05.2020 ausgefertigt wurde und die unter I.1.4. angeführten Unterlagen der Beschwerdeführerin am 08.05.2020 bei der belangten Behörde einlangten.

Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Zustellung des Bescheides nicht nachweisen kann (vgl. ihre Stellungnahme vom 15.09.2020) und damit der Bestreitung der Zustellung des angefochtenen Bescheides vor Übermittlung der entsprechenden Unterlagen an die belangte Behörde durch die Beschwerdeführerin (vgl. ihrer Beschwerde vom 14.05.2020) nicht wirksam entgegenzutreten vermochte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 22 Rz 3), muss vom Bundesverwaltungsgericht die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe der belangten Behörde vor Erhalt des angefochtenen Bescheides alle erforderlichen Unterlagen per Post zukommen lassen, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als richtig angenommen werden.

Für das Bundesverwaltungsgericht kann in Ermangelung einer Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 05.05.2020 mittels Zustellnachweises nicht überprüft werden, ob die von der Beschwerdeführerin übermittelten und am 08.05.2020 bei der belangten Behörde eingelangten Unterlagen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides übermittelt wurden. Vor diesem Hintergrund kann vom Bundesverwaltungsgericht – insbesondere angesichts des Verstreichens von lediglich drei Tagen zwischen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides am 05.05.2020 und des Einlangens der Unterlagen der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 08.05.2020 – nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde übermittelten Unterlagen tatsächlich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bei der belangten Behörde einlangten.

Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Beschwerdeführerin in Befolgung des Verbesserungsauftrags der belangten Behörde vom 14.02.2020, und zwar, dass das Einkommen von Haushaltsmitglied 1 nachzuweisen sei (arg. „Einkommen von [Haushaltsmitglied 1] bitte nachweisen.“), eine Umsatzliste mit den für das Haushaltsmitglied 1 bezogenen Unterhaltszahlungen und eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Förderungszusage der Studienbeihilfenbehörde übermittelte und die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag mit der Begründung zurückwies, dass keine Nachweise über den Einkommensbezug von Haushaltsmitglied 1 nachgereicht bzw. vorgelegt worden seien (arg. „Einkommen von [Haushaltsmitglied 1] fehlt.“), muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu Unrecht mit Erlassung des vorliegenden Zurückweisungsbescheides die Sachentscheidung verwehrt wurde.

3.6.4.  Folglich ist davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständlich erteilte Verbesserungsauftrag der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin rechtsrichtig befolgt wurde.

Zu einer Zurückweisung des Antrags war die belangte Behörde im Lichte des § 13 Abs. 3 AVG somit nicht berechtigt. Die Zurückweisung des vorliegenden Antrags erfolgte insoweit nicht zu Recht.

Eine Zurückweisung allein aufgrund des Ablaufs der im Verbesserungsauftrag vom 14.05.2020 der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde gesetzten Frist von zwei Wochen scheidet angesichts der von der belangten Behörde nicht bestrittenen Übermittlung der entsprechenden Nachweise durch die Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall jedenfalls aus.

3.6.5.  Aus diesen Erwägungen ist der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben.

3.7.    Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr und einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (allenfalls weiterhin) vorliegen sowie in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben.

3.8.    Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Berechnung Einkommensnachweis Fernsprechentgeltzuschuss Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung Zustellung Zustellung ohne Zustellnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2233069.1.00

Im RIS seit

28.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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