TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/19 W235 2193157-1

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Veröffentlicht am 19.11.2020
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Entscheidungsdatum

19.11.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W235 2193157-1/14E

W235 2193161-1/17E

Gekürzte Ausfertigung des am 03.11.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , und 2. XXXX geb. XXXX , beide StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. 1093058701-151577317 (ad 1.) sowie Zl. 1093058908-151577325 (ad 2.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2020 und am 03.11.2020 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Eine Abschrift der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern sowie ihrer bevollmächtigten Vertreterin nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt und eine Abschrift wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.11.2020 nachweislich übermittelt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W235.2193157.1.00

Im RIS seit

28.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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