Index
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. Dezember 1994, Zl. MA 12 - 15910/88, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Sozialhilfeangelegenheit sowie Neubemessung und Rückforderung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1922 geborene Beschwerdeführerin steht seit dem 1. Jänner 1983 im Bezug von Hilfe zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes durch Gewährung monatlicher Geldleistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG). Die Dauerleistung wurde jeweils auf die Dauer unveränderter Verhältnisse mit Bescheiden vom 24. Jänner 1983 (ab 1. Jänner 1983), 17. November 1987 (ab 1. September 1987), 18. Juli 1989 (ab 1. August 1989), 12. April 1994 (ab 1. Mai 1994) und 7. September 1994 (ab 1. August 1994) neu bemessen und dazwischen - ohne Bescheiderlassung - wiederholt Richtsatzänderungen angepaßt. Sie bestand im wesentlichen immer aus dem Richtsatz für den Alleinunterstützten, dem Zuschlag für den Alleinunterstützten und aus auf den Mietbedarf der Beschwerdeführerin bezogenen Beträgen.
Am 25. April 1994 wurde mit der Beschwerdeführerin und Thomas S. eine Niederschrift aufgenommen, in der beide erklärten, S. sei nicht der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin. S. sei ihr guter Freund und helfe ihr bei der Übersiedlung. Am 4. August 1994 eingeholte Auskünfte der "Personendatenbank Wien" ergaben, daß die Anschrift, an der die Beschwerdeführerin vom 2. September 1987 bis zum 14. März 1994 wohnhaft gewesen war, vom 5. Februar 1988 bis zum 21. Februar 1989 und vom 27. April 1989 bis zum 29. Mai 1989 auch die Wohnadresse von S. gewesen sei. Bei einem Hausbesuch am 5. August 1994 wurde S. bei der Beschwerdeführerin angetroffen. Die Beschwerdeführerin erklärte nach dem Inhalt des darüber nachträglich angelegten Aktenvermerkes, er sei "ein Bekannter, der ihr bei der Renovierung der Wohnung helfe, da die Kosten von ihr mit der Dauerleistung allein nicht getragen werden können".
Aus Anlaß einer Antragstellung (wegen Erhöhung des Mietbedarfes) am 7. September 1994 wurde mit der Beschwerdeführerin folgende Niederschrift aufgenommen:
"Ich nehme zur Kenntnis, daß der im Zeitraum 5.2.1988 bis 21.2.1989 und 27.4.1989 bis 29.5.1989, durch die Anmeldung von Herrn S. in der selben Wohnung und der nicht erfolgten Meldung entstandene Überbezug, in Raten von S 1.000,-- von der laufenden Dauerleistung und den Sonderzahlungen einbehalten wird."
Mit Bescheid vom selben Tag wurde die Dauerleistung der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages mit Wirkung ab 1. August 1994 neu bemessen. Dem Bescheid war folgende "Mitteilung" beigefügt: "Wie in der Niederschrift vom 7.9.1994 festgelegt, wird der bestehende Überbezug in monatlichen Raten von je S 1.000,-- von der laufenden Dauerleistung und den Sonderzahlungen einbehalten." An diese Mitteilung schloß sich die Belehrung über die Zulässigkeit der Berufung "gegen diesen Bescheid".
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie führte aus, sie fühle sich "zu Unrecht verurteilt" und legte näher dar, daß und weshalb S. im Zusammenhang mit ihrer Übersiedlung und Arbeiten in der Wohnung zwar einige Zeit bei ihr gewohnt habe, aber "nicht als Lebensgefährte, sondern daß die Arbeit zügig vorangeht". S. habe ihr lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, darüber hinausgehende Zuwendungen oder Geld habe sie von ihm jedoch nicht erhalten. Die Beschwerdeführerin bitte daher, von dem monatlichen Einbehalt von S 1.000,-- abzusehen. Diesem Rechtsmittel legte sie eine von S. unterfertigte schriftliche Erklärung darüber bei, daß S. ihr weder finanzielle Unterstützung gegeben noch seinerseits Geld oder Sachwerte von ihr entgegengenommen habe.
Mit Bescheid vom 26. September 1994 traf die Behörde erster
Instanz folgende Entscheidung:
" B e s c h e i d
1.
Gemäß § 69 Abs. 1, Z. 2 und Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG, BGBl. Nr. 51/1991), wird das Verfahren betreffend der Dauerleistung von Frau H vom Februar 88 - Juni 88, Juli 88 - Dezember 88, Jänner 89 - Februar 89 und vom 27.4.89 - 29.5.89 wiederaufgenommen.
2.
Die Dauerleistung im Zeitraum vom Februar 88 - Februar 89 und vom 27.4.89 bis 29.5.89 wurden neu berechnet und der Anspruch wie folgt festgelegt:
2/88 - 6/88 S 1.884,--
7/88 - 12/88 S 1.748,--
1/89 - 2/89 S 1.785,--
4/89 - 5/89 S 1.785,--
3.
Durch die Neufestsetzung ist ein Überbezug für den Zeitraum vom Februar 88 - Februar 89 und vom April 89 - Mai 89 von
S 54.979,-- entstanden, der gemäß § 26 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/73 in der derzeit geltenden Fassung, zurückzuerstatten ist. Der offene Betrag von S 54.979,-- ist ab 1.8.1994 in 54 Raten zu S 1.000,-- (14 mal jährlich) und 1 Rate zu
S 979,-- rückzuerstatten.
B e g r ü n d u n g
Gemäß den eingangs im Spruch zitierten Rechtsvorschriften kann ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren unter anderem dann von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn der Bescheid (etwa durch Verschweigen wesentlicher Umstände, die im Rahmen der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind) erschlichen worden ist.
Gemäß § 26 Abs. 1 WSHG ist der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, oder wenn nachträglich bekannt wird, daß er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte.
Bei Ihnen war seit Februar 88 bis Februar 89 und von April 89 bis Mai 89 Herr S., geb. 20.6.1920, polizeilich gemeldet. Es bestand eine Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft. Herr S. verfügte über ein Einkommen, dieses mußte beim Dauerleistungsanspruch angerechnet werden.
Der Überbezug entstand durch das Verschweigen der Anwesenheit und des Einkommens des Herrn S.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Wiederaufnahme liegen daher vor.
Gemäß § 26 Abs. 1 WSHG ist der zur Unrecht erhaltene Betrag rückzuerstatten."
Nach dem im Akt bei der Urschrift dieses Bescheides erliegenden Berechnungsblatt war die "Neuberechnung" der Leistung in der Weise erfolgt, daß an die Stelle des Richtsatzes für den Alleinunterstützten zuzüglich Zuschlag der Richtsatz für den Hauptunterstützten zuzüglich Zuschlag und der Richtsatz für den Mitunterstützten ohne Anspruch auf Familienbeihilfe gesetzt und von deren Summe die von S. in den jeweiligen Zeiträumen bezogene Pension in Abzug gebracht worden war. Aus der Differenz zwischen den sich auf diese Weise ergebenden Restbeträgen und den (höheren) Beträgen, die in den erbrachten Leistungen auf den Richtsatz samt Zuschlag für den Alleinunterstützten entfallen waren, ergab sich der "Überbezug" von S 54.979,--.
In ihrer Berufung gegen den Bescheid vom 26. September 1994 erklärte sich die Beschwerdeführerin "verzweifelt und betroffen" über "diesen neuerlichen Bescheid". Sie habe sich bisher nichts zu Schulden kommen lassen und auch keine Schulden gehabt, wisse jetzt aber nicht, wie es weitergehen solle. Sie appelliere an die Menschlichkeit und bitte, ihr diese Rückzahlungen "zu ersparen".
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 26. September 1994 (nur) dahingehend ab, daß die Höhe der monatlichen Rückzahlungsraten herabgesetzt wurde.
Begründend gab die belangte Behörde den Inhalt des Bescheides vom 26. September 1994 und der Berufung gegen diesen Bescheid sowie den Inhalt der §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 13 Abs. 2 und 32 Abs. 1 bis 3 WSHG wieder. Sie führte weiters aus, die Beschwerdeführerin habe inhaltlich weder die Wiederaufnahme noch die Neufeststellung der Dauerleistungen bekämpft und wende sich ausschließlich gegen die Nichtausübung des in § 32 Abs. 3 WSHG vorgesehenen Rechtes der Behörde, den Rückersatz ganz nachsehen zu können. Die belangte Behörde sehe für letzteres keine Rechtfertigung, weil das Verschulden der Beschwerdeführerin an der Nichtmeldung ihrer Lebensgemeinschaft auf Grund der an sie ergangenen Belehrungen über ihre Meldepflichten nicht geringfügig sei. Mit Rücksicht auf das Alter der Beschwerdeführerin, die Tatsache, daß ihre Lebensgemeinschaft nach der Aktenlage bereits beendet sei und die Zeiträume des Überbezuges nicht außerordentlich lang gewesen seien, erscheine aber die Herabsetzung der Rückzahlungsraten angemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen hat:
Die belangte Behörde hat nicht angenommen, die Berufung der Beschwerdeführerin richte sich nur gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 26. September 1994, und sie hat die Berufung der Beschwerdeführerin auch nicht insoweit, als sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 2. richtete, wegen eines Inhaltsmangels zurückgewiesen. Bei der Behandlung der "Rechtsrüge" der Beschwerdeführerin ging die belangte Behörde aber davon aus, die Beschwerdeführerin wende sich nur gegen die "Nichtausübung des in § 32 Abs. 3 WSHG vorgesehenen Rechtes der Behörde, die Verpflichtung zum Rückersatz des Überbezuges gänzlich nachsehen zu können".
Dem steht entgegen, daß die Behörde erster Instanz die Rückforderung sowohl im Spruch als auch (wiederholt) in der Begründung nicht auf § 32 Abs. 2 WSHG, sondern ausdrücklich auf § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes gestützt hatte, weshalb die Berufung der Beschwerdeführerin nicht unter dem Gesichtspunkt des § 32 Abs. 3 WSHG deutbar war. Angesichts des - nach dem Inhalt der vorliegenden Akten unbehandelt gebliebenen - Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 7. September 1994, das inhaltlich nur der darin enthaltenen, von der Beschwerdeführerin zu Unrecht als Teil der bescheidmäßigen Erledigung angesehenen "Mitteilung" galt (vgl. zur mangelnden Bescheidqualität die Erkenntnisse vom 26. April 1988, Zl. 88/11/0001, und vom 21. November 1989, Zl. 88/11/0163) und sich ausdrücklich gegen die Annahme einer Lebensgemeinschaft richtete, hatte die belangte Behörde auch keinen Anlaß zu einer besonders engherzigen Auslegung der Berufung gegen den "neuerlichen Bescheid". Trotz der grundsätzlichen Trennbarkeit der Spruchpunkte des Bescheides vom 26. September 1994 waren vielmehr schon deshalb, weil Spruchpunkt 3. auf Spruchpunkt 2. und dieser auf Spruchpunkt 1. beruhte, mit der Bekämpfung der für die Beschwerdeführerin spürbaren Auswirkungen der Entscheidung - nämlich des monatlichen Abzuges von S 1.000,-- von ihrer Dauerleistung - der Bescheid in seiner Gesamtheit als angefochten anzusehen.
Damit hätte die belangte Behörde, statt sich den erstinstanzlichen Bescheid durch dessen bloß geringfügige Abänderung im übrigen zu eigen zu machen, bei ihrer Entscheidung aber darauf Bedacht zu nehmen gehabt, daß der erstinstanzliche Bescheid in sämtlichen Spruchpunkten rechtswidrig war:
Eine Wiederaufnahme kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Leistungen in den Zeiträumen zwischen Februar 1988 und Mai 1989 auf dem Bescheid vom 17. November 1987 beruhten. Durch das Unterlassen der Anzeige einer in den Zeiträumen zwischen Februar 1988 und Mai 1989 geführten Lebensgemeinschaft konnte die Beschwerdeführerin weder den Bescheid vom 17. November 1987 "erschleichen", noch konnte es sich dabei um Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG handeln (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 654, E 19a). Der Ausspruch über die Wiederaufnahme wäre schon deshalb ersatzlos aufzuheben gewesen, umso mehr aber angesichts des weiteren Umstandes, daß die Behörde erster Instanz die Wiederaufnahme im Spruch ihrer Entscheidung auf § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gestüzt hatte, obwohl die in Abs. 3 dieser Bestimmung festgelegte Frist für eine derartige Wiederaufnahme längst verstrichen war, und die in der Begründung enthaltene, auf eine (nicht fristgebundene) Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG abstellende Formulierung, die Wiederaufnahme sei zulässig, wenn ein Bescheid "erschlichen" worden ist, im Sachverhalt keine Entsprechung fand, weil zwar ein "Verschweigen", aber keine Irreführungsabsicht der Beschwerdeführerin festgestellt worden war (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, a.a.O., S. 653, wiedergegebene Rechtsprechung und das in einer Sozialhilfeangelegenheit ergangene hg. Erkenntis vom 23. Jänner 1985, Zl. 84/11/0038).
Die Neubemessung der Dauerleistung verstieß - abgesehen von der grundsätzlichen Problematik derartiger Aussprüche für die Vergangenheit (vgl. dazu etwa das zum Wiener Sozialhilfegesetz ergangene Erkenntnis vom 21. November 1989, Zl. 88/11/0163) - schon deshalb gegen das Gesetz, weil sie auf der Fiktion beruhte, S. könne der Beschwerdeführerin als "Mitunterstützter" zugerechnet und sein Einkommen von der Leistung in Abzug gebracht werden. Den vorgelegten Akten ist nicht entnehmbar, bei S., einem Pensionisten, hätte es sich um einen Empfänger von Sozialhilfe gehandelt. In mehreren Verfahren, an denen die belangte Behörde jeweils beteiligt war, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß es im Wiener Sozialhilfegesetz an einer gesetzlichen Grundlage dafür fehlt, dem Hilfeempfänger das Einkommen des Dritten, mit dem er in Lebensgemeinschaft lebt, nach der Art einer fiktiven Leistungsgewährung an beide Partner der Lebensgemeinschaft im Sinn der auch im vorliegenden Fall angewandten Berechnungsmethode zuzurechnen. In Betracht käme im Falle einer Lebensgemeinschaft nur die Berücksichtigung im einzeln festgestellter, bedarfsmindernder Zuwendungen des Lebensgefährten (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0067, und vom 28. Juni 1994, Zl. 93/08/0229, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Damit fehlte auch jede Grundlage für Maßnahmen zur Hereinbringung des von der belangten Behörde - in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung - fälschlicherweise angenommenen "Überbezuges" in der in den beiden Bescheiden ausgewiesenen Höhe. Es erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung damit, daß die belangte Behörde zwar in der Begründung ihrer Entscheidung auf § 32 Abs. 2 und 3 WSHG abgestellt, im Spruch aber die auf § 26 Abs. 1 WSHG gestützte und insoweit gemäß § 29 Abs. 1 WSHG (in der Fassung der 3. Sozialhilfegesetz-Novelle, LGBl. für Wien Nr. 17/1986) in bezug auf die zu ersetzenden Kosten 1988 und 1989 geleisteter Hilfe nicht mehr zulässige Rückforderung bestätigt hat.
Der angefochtene, die Entscheidung der Behörde erster Instanz im wesentlichen bestätigende Bescheid leidet aus den dargelegten, von Amts wegen wahrzunehmenden Gründen in allen drei Spruchpunkten unter Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Gänze aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080109.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010