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VwGGNorm
AVG §10 Abs2Rechtssatz
Die von Dritten namens einer Vollentmündigten eingebrachte Beschwerde ist nicht der Vollentmündigten, sondern den in ihrem Namen - ohne Berechtigung - Einschreitenden zuzurechnen, die daher als Beschwerdeführer anzusehen sind. Ihre Beschwerde ist zurückzuweisen, da im angefochtenen Bescheid nicht über ihre Rechte entschieden wurde.
Schlagworte
Entmündigung Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000577.X05Im RIS seit
23.02.2021Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021