RS Vwgh 1982/1/26 0577/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1982
beobachten
merken

Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2
AVG §9
VwGG §21 Abs1
VwGG §23 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §47 Abs1

Rechtssatz

Die von Dritten namens einer Vollentmündigten eingebrachte Beschwerde ist nicht der Vollentmündigten, sondern den in ihrem Namen - ohne Berechtigung - Einschreitenden zuzurechnen, die daher als Beschwerdeführer anzusehen sind. Ihre Beschwerde ist zurückzuweisen, da im angefochtenen Bescheid nicht über ihre Rechte entschieden wurde.

Schlagworte

Entmündigung Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000577.X05

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten