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VwGGNorm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Wird im Falle einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - wie zB einer VwGH-Beschwerde - erst nach Ablauf der Frist zwischen dem die Verfahrenshandlung Vornehmenden und der Person, für die diese Verfahrenshandlung vorgenommen werden soll (im Beschwerdefall: zwischen dem Rechtsanwalt, der die Beschwerde eingebracht hat, und der Kuratorin der Vollentmündigten), ein Vollmachtsverhältnis begründet (und nicht bloß ein schon früher - nämlich zum Zeitpunkt des Verwaltungshandelns - bestehendes Vollmachtsverhältnis nur nachträglich beurkundet), so vermag dies die Rechtswirksamkeit der Verfahrenshandlung nicht zu begründen (Hinweis E 14.6.1955, VwSlg 3781 A/1955, und vom 10.11.1964, VwSlg 6482 A/1964, B 7.11.1969, 0144/68, E 17.10.1973, 0615/73, und vom 23.10.1978, 0322/77).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Kurator Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters nachträgliche VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000577.X03Im RIS seit
23.02.2021Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021