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VwGGNorm
ABGB §283Rechtssatz
Gemäß § 9 AVG ist dann, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nicht nur die Handlungsfähigkeit von Beteiligten, sondern auch die Frage, wer für handlungsfähige Beteiligte zur Vertretung befugt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Das Amt des zur "Einbringung eines Rechtsmittels (Berufung)" gegen den Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft bestellten Kollisionskurators einer Vollentmündigten endet ipso iure mit der Zustellung des Berufungsbescheides; zur Erhebung einer VwGH-Beschwerde berechtigt daher diese Bestellung nicht.
Schlagworte
Ende Vertretungsbefugnis Entmündigung Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Kurator Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000577.X01Im RIS seit
23.02.2021Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021