Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des J S in W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2020, Zl. L524 2230832-1/7E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wels), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Mit dem an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Schreiben vom 28. September 2020 erhob der Revisionswerber „Einspruch“ gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
3 Nach Vorlage des Aktes durch das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber im Hinblick darauf, dass das Schreiben vom 28. September 2020 als Revision zu werten war, einen Mängelbehebungsauftrag. Demnach war ua die Revision binnen einer zweiwöchigen Frist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen.
4 Der Revisionswerber ist der am 13. Oktober 2020 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 18. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080154.L00Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021