TE Vwgh Beschluss 2020/12/30 Fr 2020/20/0035

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Veröffentlicht am 30.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrags des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1        Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Oktober 2020 wurde der Antrag eines algerischen Staatsangehörigen auf internationalen Schutz vom 29. September 2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Es wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

2        Gegen diesen Bescheid erhob dieser fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 4. November 2020 vorgelegt wurde.

3        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte mit Schreiben vom 13. November 2020 den gegenständlichen Fristsetzungsantrag (vgl. zur Legitimation der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages VwGH 18.11.2019, Fr 2019/20/0042, mwN), weil das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe.

4        Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag sowie das Erkenntnis vom 21. November 2020, I417 2236565-1/5E, mit dem der Beschwerde stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die Spruchpunkte betreffend die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels, die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien, das befristete Einreiseverbot, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Festsetzung einer Ausreisefrist ersatzlos aufgehoben wurden.

5        Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.

6        Unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber oder Antragsteller an der Entscheidung kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. VwGH 8.5.2019, Fr 2019/20/0005, mwN).

7        Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist das Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Fristsetzungsantrag jedenfalls weggefallen (vgl. VwGH 4.4.2019, Fr 2019/01/0003, mwN).

8        Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

9        Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag (im Zeitpunkt seiner Einbringung) zulässig war (vgl. VwGH 15.10.2019, Fr 2019/01/0030, mwN).

Wien, am 30. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020200035.F00

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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