Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin P***** H*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. Oktober 2020, GZ 4 R 121/20x-13, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 10. August 2020, GZ 3 Nc 2/20x-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin, ihr zur Erhebung des Rekurses gegen einen näher bezeichneten Beschluss Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren, ab.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der von der Antragstellerin gegen die Rekursentscheidung erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
[4] Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0036078 [T8]; RS0052781 [T3, T9]).
[5] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Textnummer
E130422European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00209.20X.1127.000Im RIS seit
28.01.2021Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021