TE OGH 2020/11/27 1Ob209/20x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2020
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin P***** H*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. Oktober 2020, GZ 4 R 121/20x-13, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 10. August 2020, GZ 3 Nc 2/20x-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin, ihr zur Erhebung des Rekurses gegen einen näher bezeichneten Beschluss Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren, ab.

[2]       Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[3]       Der von der Antragstellerin gegen die Rekursentscheidung erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.

[4]       Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0036078 [T8]; RS0052781 [T3, T9]).

[5]       Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E130422

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00209.20X.1127.000

Im RIS seit

28.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten