Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Nc 39/20v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI Dr. S***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet. Zugleich nennt er die Namen der entscheidenden Richter, gegen die er eine „Amtshaftungsklage“ einbringen möchte.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Bestimmung hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, was auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS-Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241; Schragel, AHG3 Rz 255).
Da der Antragsteller seinen Verfahrenshilfeantrag auf Amtshaftungsansprüche stützt, die er aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.
Textnummer
E130152European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00033.20Y.1203.000Im RIS seit
28.01.2021Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021