TE OGH 2020/12/11 6Nc31/20s

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Veröffentlicht am 11.12.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Heinke Skribe + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E***** Airlines, *****, wegen 600 EUR, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Flugunternehmens mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Zahlung von 600 EUR aufgrund der Verordnung (EG) Nr 261/2004 Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004. Er sei Fluggast eines von der Beklagten durchzuführenden Fluges von Wien über Dubai nach Colombo in Sri Lanka gewesen, welcher verspätet gewesen sei.

Das Bezirksgericht Schwechat wies die Klage mit Beschluss vom 8. 1. 2019 zurück; ein dagegen vom Kläger erhobener Rekurs blieb erfolglos.

Bereits im Rekurs hatte der Kläger eventualiter (vgl Garber in Fasching/Konecny3 § 28 JN Rz 132 ff mwN) gemäß § 28 JN die Ordination eines für seine Klage örtlich zuständigen Gerichts beantragt. Die Rechtsverfolgung gegen die beklagte Partei vor ihrem Sitzgericht erscheine aussichtslos, weil arabische Gerichte arabisches nationales Recht anwenden würden.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben.

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist zur Ermöglichung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bei Ansprüchen nach der Fluggastrechte-VO gegebenenfalls mit Ordination nach § 28 JN vorzugehen. Bei einem ausreichenden Inlandsbezug ist die Durchsetzung dieser Ansprüche grundsätzlich auch gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zu ermöglichen (RS0132702 [T2]). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits Ordinationsanträgen stattgegeben, wenn die Rechtsverfolgung sonst in Serbien (6 Nc 1/19b), in den Vereinigten Arabischen Emiraten (4 Nc 11/19h), in der Ukraine (4 Nc 23/19y) oder in Ägypten (8 Nc 18/20v) geltend zu machen wäre. Auch im vorliegenden Fall ist die Klage gegen eine Fluggesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten gerichtet, sodass auf die zudem mehrfach veröffentlichte
Entscheidung 4 Nc 11/19h (Zak 2019/370 = VbR 2019/89 = ecolex 2019/303) verwiesen werden kann.

Für die Auswahl des zu ordinierenden Gerichts (in örtlicher Hinsicht) enthält § 28 JN zwar keine ausdrücklichen Vorgaben; es ist dabei jedoch auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13]). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat eine Zuweisung der Sache an das Bezirksgericht Schwechat zu erfolgen, lag doch zum einen der Abflugort im vorliegenden Fall in dessen Sprengel und wurde zum anderen die Klage bereits bei diesem Gericht behandelt (2 Nc 17/12s ErwGr 5; 6 Nc 1/19b ErwGr 8).

Textnummer

E130150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060NC00031.20S.1211.000

Im RIS seit

28.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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