TE OGH 2020/12/18 2Ob182/20h

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 31. Jänner 2020 verstorbenen Prof. Dr. M***** S*****, zuletzt wohnhaft *****, über den Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs Mag. R***** G*****, Notar, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. August 2020, GZ 43 R 347/20b-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 15. Juli 2020, GZ 97 A 22/20t-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Text

Begründung:

[1]            Gegenstand der Anfechtung ist die Beschlussfassung des Rekursgerichts über die Frage, ob der Erbenmachthaber das in seiner Verwahrung befindliche Original des wechselseitigen Testaments des Erblassers und seiner Ehefrau an den Gerichtskommissär zu übermitteln hat.

[2]            Das Erstgericht bejahte diese Frage, das Rekursgericht verneinte sie und ließ mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

[3]       Dagegen richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Das Rechtsmittel des Gerichtskommissärs ist nicht zulässig.

[5]            1. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (RS0006497). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0017288; RS0006738) steht deshalb dem Notar als Gerichtskommissär ein Rekursrecht nur wegen der Bestimmung seiner Gebühren zu (vgl auch Fucik/Neumayr, Die Parteien des Verlassenschaftsverfahrens, iFamZ 2012, 139 [145]; Bittner/Hawel in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge2, § 11 Rz 18), oder wenn ihm zB nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens gesetzlich nicht vorgesehene weitere Aufgaben übertragen werden und so in seine persönliche, rechtlich geschützte Stellung eingegriffen wird (vgl 6 Ob 92/13t; RS0006497 [T47]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

[6]            2. Im Übrigen ist der Gerichtskommissär bei der Besorgung der ihm zugewiesenen Aufgaben im Verlassenschaftsverfahren ein hoheitliches Organ (vgl RS0049764 [T2 und T3]). In Ausübung dieser Funktion kommt ihm mit den erwähnten Ausnahmen keine Parteistellung zu und ist ihm insoweit daher ein Rekursrecht verwehrt.

[7]            3. Die fehlende Rechtsmittellegitimation gilt in gleicher Weise für den hier zu beurteilenden Revisionsrekurs, sodass dieser zurückzuweisen ist.

[8]       4. Ein Kostenersatz kommt im Verlassenschaftsverfahren – außer im hier nicht vorliegenden Fall des Verfahrens über das Erbrecht – gemäß § 185 AußStrG nicht in Betracht.

Textnummer

E130423

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00182.20H.1218.000

Im RIS seit

28.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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