Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.12.2020Norm
§20 BStMGRechtssatz
* Die in § 20 BStMG vorgesehene Mindeststrafe wurde vom Gesetzgeber ursprünglich mit 400 Euro festgelegt und in der Folge mit BGBl I 82/2007 auf 300 Euro herabgesetzt, wobei diese Reduzierung im Wesentlichen folgendermaßen begründet wurde (vgl. Blg 217 BlgNR, 23. GP, S. 5):
„Mit dem in der Stammfassung des BStMG vorgesehenen Strafrahmen sollte in Gefol-ge der Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut unbedingt vermieden werden, dass Mautprellerei zum Massendelikt wird, weil sie sich rechnet. Es bedurfte daher ei-ner empfindlichen Sanktion, um von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretun-gen wirksam abzuschrecken. Es hat sich erwiesen, dass die Fahrzeuglenker dauerhaft und in hohem Maße ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der fahrleistungs-abhängigen Maut nachkommen. Es erscheint daher nunmehr eine Absenkung des Strafrahmens gerechtfertigt.“
Dass die Mindeststrafe seither nicht noch weiter vermindert bzw. überhaupt eliminiert wurde, mag seinen Grund durchaus auch in der vom Bf. vermuteten „versteckten Finanz-beschaffungsaktion“ haben; allerdings liegt die Wahl, in welcher Form – nämlich durch Steuern, Gebühren, Beiträge, Strafen o.Ä. – dem Staat Einnahmen verschafft werden, innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers; Eine solche Vorgangsweise kann – z.B. wegen Nichtoffenlegung der wahren Motive – allenfalls als mo-ralisch bedenklich angesehen werden (wobei die politische Verantwortlichkeit hierfür der Gesetzgeber [im Verein mit der die Gesetzesvorlage eingebracht habenden Behörde, hier: die Bundesregierung] trägt), sie ist jedoch nicht rechtswidrig, solange und soweit in die-sem Zusammenhang der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt.
Gerade eine derartige Unverhältnismäßigkeit ist jedoch nicht erkennbar, wenn Personen – wozu sich offenbar auch der Rechtsmittelwerber selbst zählt –, die häufig und über einen längeren Zeitraum hinweg eine mautpflichtige Straße benützen, einer Mindeststrafdrohung von 300 Euro (die knapp der vierfachen Gebühr für eine Jahresvignette entspricht) unter-liegen (sodass rein rechnerisch betrachtet gleichsam bereits das fünfte Befahren kosten-frei erfolgen würde).
Dazu kommt, dass die ASFINAG gemäß § 19a BStMG dazu ermächtigt ist, eine – unterhalb dieser Mindeststrafgrenze gelegene – Ersatzmaut festzulegen, die strafbefreiende Wir-kung hat.
Schlagworte
Mindeststrafe; Verhältnismäßigkeitsprinzip; PräventivwirkungAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.400498.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
27.01.2021