Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.12.2020Rechtssatz
Rechtssätze:
* Bei verfassungskonformer, nämlich dem Sachlichkeitsgebot des Art. 7 B VG entsprechender Interpretation ergibt sich aus dem Zusammenhalt von § 69 und 71 Abs. 3 LMSVG, dass dem Bestraften nur dann und insoweit ein Kostenersatz vorzuschreiben ist, als die AGES ein Gutachten erstellt hat. Eine derartige Gutachtenserstellung – im Sinne einer spezifisch sachverständigen Wissensäußerung – liegt jedoch dann nicht vor, wenn sich das Untersuchungszeugnis der AGES auf die Feststellung von offensichtlichen, für jedermann ohne einschlägiges Fachwissen ersichtlichen Ordnungsverstößen beschränkt; insbesondere sind darunter jedenfalls solche zu verstehen, die von den besonders geschulten Lebensmittelaufsichtsorganen i.S.d. § 24 Abs. 3 LMSVG im Zuge einer Inspektion bereits aus eigenem erkennbar sind.
Schlagworte
Untersuchungskosten; Ersatz; Gutachten; AGES; FachwissenAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.000430.6.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
27.01.2021