RS Lvwg 2020/12/17 LVwG-000430/6/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Rechtssatz

Rechtssätze:

* Bei verfassungskonformer, nämlich dem Sachlichkeitsgebot des Art. 7 B VG entsprechender Interpretation ergibt sich aus dem Zusammenhalt von § 69 und 71 Abs. 3 LMSVG, dass dem Bestraften nur dann und insoweit ein Kostenersatz vorzuschreiben ist, als die AGES ein Gutachten erstellt hat. Eine derartige Gutachtenserstellung – im Sinne einer spezifisch sachverständigen Wissensäußerung – liegt jedoch dann nicht vor, wenn sich das Untersuchungszeugnis der AGES auf die Feststellung von offensichtlichen, für jedermann ohne einschlägiges Fachwissen ersichtlichen Ordnungsverstößen beschränkt; insbesondere sind darunter jedenfalls solche zu verstehen, die von den besonders geschulten Lebensmittelaufsichtsorganen i.S.d. § 24 Abs. 3 LMSVG im Zuge einer Inspektion bereits aus eigenem erkennbar sind.

Schlagworte

Untersuchungskosten; Ersatz; Gutachten; AGES; Fachwissen

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.000430.6.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten