Entscheidungsdatum
04.09.2020Norm
BDG 1979 §64Spruch
W259 2224424-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX 2019, Zl. XXXX , betreffend den Verfall von Urlaubsansprüchen zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Mit Schreiben vom 31.05.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um „Aufbuchung“ seines „Urlaubsanspruches aus den Jahren 2016/2017 auf sein aktuelles Urlaubskonto“. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sei, diesen Urlaub zu konsumieren, weshalb auch kein Verfall eingetreten sei.
3. Mit Schreiben vom 04.06.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2016 mit Ablauf des 31.12.2018 verfallen sei.
4. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 07.06.2019 um bescheidmäßige Erledigung hinsichtlich seines Urlaubsanspruches aus dem Jahr 2016 und führte ergänzend aus, dass ein Verfall aufgrund seiner durchgehenden krankheitsbedingten Abwesenheit und der damit einhergehenden Unmöglichkeit eines Konsums des Erholungsurlaubes nicht erfolgen könne. Ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen sei aufgrund seiner durchgehenden krankheitsbedingten Abwesenheit nicht gegeben. Zugleich wurde auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zu C-619/16 und C-684/16 verwiesen.
5. Mit Bescheid vom XXXX 2019 stellte die belangte Behörde fest, dass der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2016 gemäß § 69 S. 2 BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2018 verfallen ist. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 69 BDG 1979 der Erholungsurlaub 2016 mit Ablauf des Jahres 2018 verfallen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während dieses Zeitraumes aufgrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt habe, diesen Erholungsanspruch tatsächlich in Anspruch zu nehmen, vermag daran nichts zu ändern. Ein Verfall von Urlaubsansprüchen sei nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraum zulässig.
6. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass die diagnostizierte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf das, der Republik Österreich als Dienstgeber zurechenbare, grob dienstrechtswidrige Verhalten der dem Beschwerdeführer vorgesetzten Dienstbehörde zurückzuführen sei und sei dahingehend ein Amtshaftungsverfahren am LGZ XXXX anhängig. Zur von der belangten Behörde angeführten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes wurde ausgeführt, dass ein Verfall des Jahresurlaubes auch unter Miteinbezug der in der Causa KHS AG getroffenen Rechtsprechung, letztendlich den Bestimmungen der Richtlinie 203/88/EG zuwiderlaufe, wenn der Schutz des Arbeitgebers nicht notwendig erscheine. Dies müsse erst recht der Fall sein, wenn die Schutzwürdigkeit des Arbeitgebers von vornherein wegfalle, da dieser die Unfähigkeit des Arbeitnehmers, den zustehenden Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen, schuldhaft herbeigeführt habe. Im konkreten Fall sei die lange krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf das schuldhafte grob dienstrechtswidrige Verhalten der vorgesetzten Dienstbehörde zurückzuführen und dieses Verhalten der Republik Österreich als Dienstgeber zuzurechnen. Die Anwendung der in § 69 BDG 1979 festgelegten Übertragungszeiträume hinsichtlich des zustehenden Jahresurlaubes würde im gegenständlichen Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Beschwerdeführer befand sich in den Zeiträumen 02.01.2017 bis 28.02.2017, 29.03.2017 bis 31.03.2017 sowie von 03.04.2017 bis 29.05.2019 Zeit im Krankenstand.
Den Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von 176 Stunden für das Jahr 2016 hat der Beschwerdeführer aufgrund seines Krankenstandes nicht konsumiert.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht. Dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von 176 Stunden für das Jahr 2016 aufgrund seines Krankenstandes nicht konsumierte, ergibt sich aus der Aktenlage, welche im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht weiter bestritten wurde.
Die Feststellung des Krankenstandes konnte unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Gleichlautende Angaben finden sich auch in der Beschwerdeschrift, weshalb der festgestellte Sachverhalt als unbestritten gilt.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit gemäß § 69 BDG 1979 vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor.
3.1. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde
3.1.1. § 69 BDG 1979 lautet auszugsweise:
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 2. Dienstrechtsnovelle 2009 wird auszugsweise ua. zu § 69 BDG 1979 ausgeführt:
„Der EuGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil (EuGH 20.1.2009, verb. Rs C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund und Stringer u.a. gegen Her Majesty’s Revenue and Customs) klargestellt, dass Bestimmungen über den Verfall von Urlaubsansprüchen zwar grundsätzlich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zulässig sind. Es sei aber gemeinschaftswidrig, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraumes auch dann erlösche, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und ihre oder seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (aaO, Rz 52). Ebenso geht der OGH in seiner Judikatur von einer Hemmung des Urlaubsverfalls aus, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Urlaub infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht verbrauchen kann (vgl. OGH 6.10.2005, 8 ObA 41/05w, zum Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetz). Dieser Rechtsprechung soll nun dahingehend Rechnung getragen werden, dass die Möglichkeit der Verschiebung des Verfallszeitpunktes um ein Jahr aus dienstlichen Gründen auf die Fälle einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles und des Beschäftigungsverbotes ausgedehnt werden. Es ist anzunehmen, dass damit der Judikatur des EuGH vollständig entsprochen wird, zumal während der Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder eines Beschäftigungsverbotes ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen, die von der oder dem Bediensteten nach Wiederantritt des Dienstes verbraucht werden können und bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenen Urlaubsansprüche gleichsam ersetzen."
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.11.2011, C-214/10, KHS AG, seine oben angeführte Entscheidung insofern nuanciert (Rz 28), indem er ausführte, dass ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde (Rz 30). Mit diesem in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch wird nämlich ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (Rz 31). Der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub kann den beiden oben angeführten genannten Zwecksbestimmungen nur insoweit entsprechen, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bleibt ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. Abschließend hielt der Europäische Gerichtshof fest, dass ein Zeitraum von 15 Monaten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, dem Zweck dieses Anspruchs nicht zuwiderläuft, da er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt (Rz 43 f; vgl. dazu auch VwGH 04.09.2014, Ra 2014/12/0008).
Da nach der österreichischen Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdefall ein 24-monatiger Übertragungszeitraum zur Anwendung kommt, begegnet § 69 BDG 1979 keinen unionsrechtlichen Bedenken (siehe dazu VwGH 04.09.2014, Ra 2014/12/0008). Aus dem zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes geht klar hervor, dass die gegenständlichen Zwecksbestimmungen dabei nicht auf den Grund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit abstellen. Vielmehr würde eine Ausweitung der zeitlichen Grenze den oben angeführten Zwecksbestimmungen des Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zuwiderlaufen.
Insoweit in der Beschwerdeschrift auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29.11.2017, C-214/16, Conley King, verwiesen und angeführt wird, dass ein Verfall des Jahresurlaubes den Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/WG zuwiderläuft, wenn der Schutz des Arbeitgebers nicht notwendig erscheine, ist festzuhalten, dass dem zitierten Urteil ein anderes Ausgangsverfahren zu Grunde liegt. So stellte der Europäische Gerichtshof in dem gegenständlichen Urteil fest, dass die Beurteilung des Anspruchs eines Arbeitnehmers wie Herr King auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit einer Situation in Zusammenhang steht, in der sein Arbeitgeber mit Abwesenheitszeiten von Herrn King konfrontiert gewesen wäre, aus denen sich– wie bei einer Krankschreibung von langer Dauer– Schwierigkeiten für die Arbeitsorganisation ergeben hätten. Der Arbeitgeber konnte vielmehr bis zum Eintritt seines Arbeitnehmers in den Ruhestand davon profitieren, dass dieser seine berufliche Tätigkeit bei ihm nicht unterbrochen hat, um bezahlten Jahresurlaub zu nehmen (Rz 60). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren profitierte der Dienstnehmer doch gerade nicht davon, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit nicht unterbrochen hat, da dieser krankheitsbedingt abwesend war.
Auch die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 07.06.2019 angeführten Urteile des Europäischen Gerichtshofes zu C-619/16 und C-684/16 gehen von einem gänzlich anderen Ausgangsverfahren aus und können nicht mit der gegenständlichen Fallkonstellation in Vergleich gezogen werden.
Nach der Bestimmung des § 69 BDG 1979 verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund – unter anderem – einer Erkrankung nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
Der Beschwerdeführer befand sich in den Zeiträumen 02.01.2017 bis 28.02.2017, 29.03.2017 bis 31.03.2017 sowie von 03.04.2017 bis 29.05.2019 im Krankenstand.
Aufgrund des langfristigen Krankenstandes lag für den Resturlaub des Kalenderjahres 2016 zweifelsfrei eine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches im Sinne des § 69 Satz 2 BDG 1979 vor. Der Verfall des Urlaubsanspruches tritt somit nach dieser gesetzlichen Regelung erst mit Ablauf des jeweils übernächsten Kalenderjahres ein. Die belangte Behörde hat somit richtigerweise den Verfallstermin seines Urlaubsrestes aus dem Jahr 2016 im Ausmaß von Stunden bis zum Ablauf des 31.12.2018 erstreckt.
Im gegenständlichen Fall hat sich der Verfallszeitpunkt für den Erholungsurlaub aus dem Jahr 2016 aufgrund des Krankenstandes des Beschwerdeführers somit um ein Jahr verschoben. Gemäß den oben angeführten Gesetzesmaterialien ist auch davon auszugehen, dass während der Zeit seiner – durch seinen Krankenstand – gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen. Bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst ersetzen diese jedoch gleichsam die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenen Urlaubsansprüche.
Eine darüberhinausgehende Hinausschiebung des Verfallszeitpunktes kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Eine solche ist nach dem klaren Wortlaut des § 69 Abs. 2 BDG 1979 nur dann vorgesehen, wenn die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen hat, wobei der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben wird. Eine derartige Fallkonstellation liegt im gegenständlichen Fall aber gerade nicht vor, sodass die Argumente des Beschwerdeführers, die sich im Wesentlichen auf die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs aufgrund von – eine durch den Dienstgeber vermeintlich verursachte – Krankheit beziehen, ins Leere gehen.
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführte, dass für den (Nicht-)Eintritt des Verfalls von Erholungsurlaub der Grund für den Krankenstand ausschlaggebend wäre, und insbesondere, dass die lange krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers dem schuldhaften grob dienstrechtswidrigen Verhalten des Dienstgebers zuzurechnen sei, ist auf die aktuelle Rechtsprechung des VwGH zu verweisen.
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgehalten, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des § 69 BDG 1979 nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit bestehen (siehe etwa 09.03.2020, Ro 2020/12/0001, 13.09.2017, Ra 2017/12/0081, mwN).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (siehe Seite 5 der Beschwerdeschrift). Darüber hinaus hat die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Erholungsurlaub Erholungsurlaub - Nichtverbrauch Krankenstand krankheitsbedingte Abwesenheit Übertragung Urlaubsanspruch UrlaubsverfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2224424.1.00Im RIS seit
27.01.2021Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021