TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/8 W282 2234791-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.09.2020

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3

Spruch

W282 2234791-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian Klicka, BA über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die von seinem Rechtsvertreter für den BF eingebrachte Beschwerde mit den Anträgen, die Rückkehrentscheidung zu beheben und diese auf Dauer für unzulässig erklären, der BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Der BF hat seit 2017 keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet (Zentrales Melderegister), keinen Aufenthaltstitel, lebt mit seiner derzeitigen Partnerin in Serbien (AS 47), hielt sich nur für einen kurzfristigen Familienbesuch im Bundesgebiet auf (AS 6) und wurde bereits nach Serbien abgeschoben. Der BF ist vierfach vorbestraft unter anderem wegen falscher Beweisaussage (§ 288 StGB, 2013) unerlaubtem Umgang mit Suchtgift (§ 27 SMG, 2014) und Suchgifthandel und illegalem Waffenbesitz (§ 28a SMG, § 50 WaffG, 2017), wobei er bei letzterer Verurteilung zu einer 2-jährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am 07.09.2020 einlangend vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wäre.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.

Einleitend ist festzuhalten, dass es sich bei Serbien gemäß § 1 Z 6 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und der BF seit 2017 (wieder) unbehelligt in Serbien lebt. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist daher nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Auch eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 8 EMRK für den Fall, dass der BF den Ausgang des Verfahrens in seinem Heimatstaat abwarten muss, ist nicht gegeben: Der BF hat im Inland seit 2017 keinen Wohnsitz mehr und gibt selbst an (AS 6) nur kurzfristig seine Familie im Bundesgebiet besucht zu haben, mit der er keinen gemeinsamen Haushalt Alleine wegen der Aufenthaltsdauer von nur wenigen Tagen im Bundesgebiet kann nicht von einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 8 EMRK gesprochen werden, wenn der BF den Gang des Hauptverfahrens in Serbien abwartet.

Die Angaben zum Bestehen eines schützenswerten Privat- und Familienleben iSd Art. 8 ERMK in der Beschwerde richten sich dementgegen auf Aspekte des Art. 8 EMRK, die primär auf finanzieller Unterstützung der Ex-Ehefrau des BF durch den BF und dem Kontakt zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Sohn basieren. Sowohl die finanzielle Unterstützung als auch das Kontakthalten mit seinem Sohn sind dem BF auch für die Dauer des Verfahrens aus Serbien möglich, weshalb auch aus diesem Grund keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 ERMK besteht. Diese Grobbeurteilung lässt die im Hauptverfahren zu klärende Frage des Bestehens oder Nicht-Bestehens eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 ERMK iVm § 9 BFA-VG ausdrücklich unberührt. Dem gegenüber steht ein hohes öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des BF - soweit die Rückkehrentscheidung rechtmäßig ist, was im Hauptverfahren zu klären ist - da er mehrfach vorbestraft ist und letztmalig 2017 zu einer 2-jährigen Haftstrafe wegen Suchtgifthandel verurteilt wurde, weshalb vorerst und unpräjudiziell zur Beurteilung im Hauptverfahren, im Rahmen der durchzuführenden Grobprüfung vom Bestehen einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auszugehen ist.

Die BF wurde auch bereits Anfang August 2020 nach Serbien abgeschoben.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2234791.1.00

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten