Entscheidungsdatum
10.09.2020Norm
AVG §57Spruch
W275 2229501-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020, Zahl 1259287910/200115609, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 30.01.2020 bis 04.02.2020
A)
I. beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020, Zahl 1259287910/200115609, wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde gegen die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von 30.01.2020 bis 04.02.2020 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 FPG stattgegeben und die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von 30.01.2020 bis 04.02.2020 für rechtswidrig erklärt.
2. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste am 12.09.2019 legal nach Österreich ein und hielt sich bis zu ihrer freiwilligen Ausreise am 04.02.2020 im Bundesgebiet auf.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 29.01.2020 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgenommen worden war, wurde sie am 30.01.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zur ihrem Aufenthalt, der Prüfung des Sicherungsbedarfs der Schubhaft sowie der Sicherung der Abschiebung einvernommen.
Mit als Mandatsbescheid bezeichneter Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020, Zahl 1259287910/200115609, wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 04.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft entlassen und reiste freiwillig aus Österreich aus.
Gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020, Zahl 1259287910/200115609, sowie die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von 30.01.2020 bis 04.02.2020 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete in der Folge eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine serbische Staatsangehörige und führt den Namen XXXX sowie das Geburtsdatum XXXX ; ihre Identität steht fest.
Mit als Mandatsbescheid bezeichneter Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020, Zahl 1259287910/200115609, wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Eine Ausfertigung dieser Erledigung wurde der Beschwerdeführerin am 30.01.2020 ausgefolgt; die der Beschwerdeführerin ausgefolgte Ausfertigung dieser Erledigung enthält keine Unterschrift des Genehmigenden bzw. keine Beglaubigung der Kanzlei und es handelt sich dabei auch nicht um eine Ausfertigung in Form eines Ausdrucks eines mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokuments.
Die Beschwerdeführerin wurde von 30.01.2020 bis 04.02.2020 in Schubhaft angehalten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 1259287910/200115609 und in den Gerichtsakt sowie in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Kopie einliegenden Reisepass (AS 37ff).
Die Feststellungen zur Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020, Zahl 1259287910/200115609, ergeben sich aus den entsprechenden Schriftstücken (siehe AS 55ff hinsichtlich der Urschrift sowie die Beilage zur Beschwerde hinsichtlich der der Beschwerdeführerin übergebenen Ausfertigung). Der im Verwaltungsakt einliegenden Urschrift der Erledigung vom 30.01.2020 ist zu entnehmen, dass eine Ausfertigung der Erledigung der Beschwerdeführerin am 30.01.2020 übergeben wurde; auf dieser im Verwaltungsakt einliegenden Urschrift finden sich sowohl die Unterschrift der Beschwerdeführerin als Bescheidadressatin als auch die Unterschrift des diese Erledigung Genehmigenden (AS 69). Diese im Verwaltungsakt einliegende Urschrift der Erledigung vom 30.01.2020 wurde allerdings der Beschwerdeführerin nicht ausgefolgt, sondern im Verwaltungsakt eingelegt. Der Beschwerdeführerin wurde stattdessen eine Ausfertigung der Erledigung vom 30.01.2020 ausgefolgt, die weder die Unterschrift des diese Erledigung Genehmigenden noch eine Beglaubigung der Kanzlei enthält und handelt es sich dabei auch nicht um eine Ausfertigung in Form eines Ausdrucks eines mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokuments (Seite 15 der gemeinsam mit der Beschwerde übermittelten Ausfertigung der Erledigung vom 30.01.2020). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden die Beschwerde sowie eine Kopie der der Beschwerdeführerin ausgefolgten Ausfertigung der Erledigung vom 30.01.2020 übermittelt und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wozu seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jedoch lediglich festgehalten wurde, dass der Akt sich noch beim Bundesverwaltungsgericht befinde und die Partei am 04.02.2020 nachweislich ausgereist sei; zum Beschwerdevorbringen wurde keine Stellungnahme erstattet.
Die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) I. – Zurückweisung der Beschwerde gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020, Zahl 1259287910/200115609:
Gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Gemäß § 22a Abs. 1a gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Schubhaft ist gemäß § 76 Abs. 4 FPG schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigt worden ist.
Die Beifügung der Unterschrift oder der Beglaubigung im Sinn des § 18 Abs. 4 AVG stellt – abgesehen von Ausdrucken eines mit Amtssignatur versehenen Dokuments oder Kopien davon – ein wesentliches Erfordernis einer papierenen behördlichen Erledigung dar (vgl. VwGH 06.02.1996, 95/20/0019). Insbesondere hat ein behördliches Schriftstück, das weder die Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beglaubigung aufweist, auch keine Bescheidqualität (VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 6069/1969; 14.915/1997; 15.697/1999; vgl. auch VwGH 28.05.2013, 2010/10/0043; Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 25).
Fehlt daher einer behördlichen Erledigung, etwa einem schriftlichen Bescheid, eine den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Fertigung, so ist sie absolut nichtig (vgl. VfSlg 14.857).
Gegenständlich fehlt der der Beschwerdeführerin ausgefolgten und damit zugestellten (§ 24 VwGVG) Ausfertigung der Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020, Zahl 1259287910/200115609, mit welchem über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, die Unterschrift des Genehmigenden bzw. die Beglaubigung der Kanzlei und handelt es sich auch nicht um eine Ausfertigung in Form eines Ausdrucks eines mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokuments.
Da die der Beschwerdeführerin zugestellte Ausfertigung der Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020, Zahl 1259287910/200115609, somit nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, war die dagegen erhobene Beschwerde – mangels wirksamer Erlassung des Schubhaftbescheides – als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Zu A) II. 1. – Stattgabe der Beschwerde gegen die Anhaltung der Beschwerdeführerin von 30.01.2020 bis 04.02.2020:
3.2.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.
3.2.2. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Art. 5 Abs. 1 lit. a bis f EMRK und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Schubhaft ist gemäß § 76 Abs. 4 FPG schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.2.3. Wie oben dargelegt, ist der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020, mit welchem über die Beschwerdeführerin Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, nicht rechtswirksam erlassen und die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von 30.01.2020 bis 04.02.2020 sohin ohne Rechtsgrundlage erfolgt.
Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft) war daher stattzugeben und die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von 30.01.2020 bis 04.02.2020 für rechtswidrig zu erklären.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da zu A) I. die Beschwerde zurückzuweisen bzw. zu A) II. 1. die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
3.4. Zu A) II. 2. – Kostenersatz:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im gegenständlichen Fall hat lediglich die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Kostenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestellt. Der Beschwerdeführerin gebührt als (vollständig) obsiegender Partei daher Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Umfang.
§ 1 Z 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes der Beschwerdeführerin als obsiegender Partei mit 737,60 Euro.
Festzuhalten ist abschließend, dass weder § 35 VwGVG noch andere Rechtsgrundlagen die Möglichkeit einer Rückerstattung der Eingabegebühr vorsehen.
3.5. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufwandersatz Mandatsbescheid Rechtswidrigkeit Schubhaft SchubhaftbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W275.2229501.1.00Im RIS seit
27.01.2021Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021