TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/15 W242 2165240-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2020
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Entscheidungsdatum

15.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W242 2165240-2/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtanwälte OG, 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

I.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

A) Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.10.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, im Iran geboren und aufgewachsen und noch nie in Afghanistan gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre lang eine Grundschule im Iran besucht. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die iranische Regierung die Dokumente weggenommen habe. Ihm sei gesagt worden, dass er sich als Soldat für den Syrienkrieg anmelden müsse, damit er die Dokumente zurückbekomme. Das habe er nicht gewollt und sei daher ausgereist.

Dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten über die Volljährigkeitsbeurteilung vom 23.02.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung (29.01.2016) mindestens 17 Jahre alt gewesen ist.

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 29.02.2016 zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die belangte Behörde feststelle, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde. Der Beschwerdeführer erstattete hiezu keine Stellungnahme.

Nach Zulassung des Verfahrens, wurde der Beschwerdeführer am 26.06.2017 vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er in Robatkarim im Iran geboren worden und dort aufgewachsen sei. Seine Eltern und drei Schwestern würden nach wie vor im Iran leben. In seinem Heimatland Afghanistan sei dem Beschwerdeführer nichts passiert. Im Iran habe er Probleme wegen seiner Frisur gehabt und man habe ihn zur Polizei gebracht. Dort sei ihm die Aufenthaltskarte abgenommen worden und er hätte sie nur zurückbekommen, wenn er in den Syrienkrieg gezogen wäre. Ohne Aufenthaltsberechtigung hätte er jederzeit nach Afghanistan abgeschoben werden können. Deshalb habe er sich entschlossen den Iran zu verlassen und nach Europa zu reisen. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen vor.

Mit Bescheid vom XXXX 2017 wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle der Rückkehr führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe beziehen sich nicht auf sein Herkunftsland Afghanistan, sondern auf den Iran. Er habe somit keine Verfolgung seiner Person in seinem Herkunftsstaat behauptet. Die Erzählungen hinsichtlich der Vorfälle im Iran seien – selbst wenn sie der Wahrheit entspreche würden – nicht relevant. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei zusammengefasst davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in keine aussichtslose Lage gedrängt werde, die eine solche Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse; seine Grundversorgung sei gewährleistet.

Der Beschwerdeführer erstattete namens seines bevollmächtigten Vertreters fristgerecht Beschwerde und führte darin begründend zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe nicht entsprechend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren und aufgewachsen sei, sich seine gesamte Familie im Iran befinde und er keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe. Die belangte Behörde habe sich auch mit der Sicherheitslage der Provinz Uruzgan, aus der die Eltern des Beschwerdeführers stammen, nicht auseinandergesetzt. Angesichts der schwierigen Versorgungslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan in der Lage wäre Fuß zu fassen. Unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer treffenden individuellen Umstände könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2017 wurde eine mündliche Verhandlung für den 28.11.2017 anberaumt.

Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 24.11.2017 weitere Integrationsunterlagen.

Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2017 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass im Strafregister der Republik Österreich für den Beschwerdeführer keine Verurteilungen aufscheinen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Die Niederschrift wurde der entschuldigt ferngebliebenen belangten Behörde übermittelt.

Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 03.07.2018 eine Lehrgangsbestätigung für das Schuljahr 2017/2018.

Mit Schreiben vom 20.08.2018 übermittelte die belangte Behörde einen Bescheid des AMS Bruck an der Mur, wonach dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung als Koch (Lehrling/ Auszubildender) erteilt worden sei. Einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer per 03.09.2018 von der Grundversorgung abgemeldet worden sei.

Der Beschwerdeführer übermittelte am 06.11.2018 durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Lehrvertrag.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019 wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs aktuelles Länderberichtsmaterial übermittelt. Weiters wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben aufgefordert etwaige aktuelle Integrationsunterlagen, sowie etwaige Krankenunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

Der Beschwerdeführer erstattete namens seines bevollmächtigten Vertreters am 08.02.2019 eine Stellungnahme. Darin werden diverse Berichte zitiert, wonach es in den letzten Monaten zahlreiche Angriffe, gezielt gegen schiitische Muslime, gegeben habe. In den Jahren 2016 und 2017 seien schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, Opfer von terroristischen Angriffen der Taliban und des IS geworden. Die Vereinten Nationen haben im Februar 2018 die Sicherheitslage in Afghanistan für sehr instabil erklärt. In den Städten Herat und Mazar-e Sharif sei die Versorgungslage aufgrund der Dürre sehr angespannt. Außerdem habe die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder zugenommen. Laut UNHCR sei angesichts der derzeitigen Sicherheitslage, der Menschenrechtslage und der humanitären Lage in Kabul eine IFA in der Stadt nicht verfügbar. Die Siuation von Rückkehrern in Afghanistan sei insgesamt schlecht. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und aufgewachsen. Seine Kernfamilie lebe im Iran. Er sei nie in großen Städten in Afghanistan ansässig gewesen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm daher in Anbetracht der Umstände nicht zumutbar.

Mit Schreiben vom 01.04.2019 gab der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter bekannt, dass er seit ungefähr einem Jahr eine Liebesbeziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führe und legte diesbezüglich ein Unterstützungsschreiben vor.

Die Beschwerde gegen den ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesverwaltungsgericht, GZ XXXX , vom XXXX 2019, als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, GZ XXXX , vom XXXX 2019, abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Eine Revision wurde nicht erhoben.

Mit Schreiben vom XXXX 2019 wurde durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er neuerlich ein Asylverfahren begehre.

Am XXXX 2019 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag und wurde vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt, wobei er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst angab, dass er bei seiner gerichtlichen Einvernahme angegeben habe Moslem zu sein. Er habe seit dem 20.05.2018 eine Freundin und wäre dadurch mit einer anderen Kultur und Religion konfrontiert worden. Er hätte dann die Tante seiner Freundin kennengelernt, welche Religionslehrerin wäre. Diese hätte ihm viel über die Religion erzählt und hätte deshalb mehr über die katholische Kirche erfahren wollen. In der Berufsschule hätte er dann am Religionsunterricht teilgenommen. Er hätte dann über die Tante der Freundin einen Pfarrer kennengelernt und wäre seit August dieses Jahres in einem Religionskurs und würde jeden Sonntag in die Kirche gehen. Er wolle sich auch taufen lassen und lebe komplett nach dem christlichen Glauben. Er habe sich somit vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt, weshalb ihm die Todesstrafe drohen würde. Er sei auch Kochlehrling. Im Iran habe er nur eine Karte als Ausweis gehabt und sei von der Polizei kontrolliert und festgenommen worden. Sein Vater hätte ihn aus der Haft ausgelöst und hätte er dann eine Bestätigung von der Moschee, hinsichtlich seiner Absicht in den Krieg ziehen zu wollen, gebraucht. Er habe die Karte nicht zurückbekommen und wäre er dann bei der nächsten Kontrolle nach Afghanistan abgeschoben worden.

Am 08.11.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und einer Vertrauensperson niederschriftlich zur Situation im Iran einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab er gehöre der Volksgruppe der Perser an und würden seine Eltern und sechs Geschwister im Iran leben. Er habe dort die Schule besucht. In Afghanistan hätte er keine Verwandten.

Am 15.11.2019 legte er Kopien von Dokumenten seiner im Iran lebenden Familie, Lichtbilder zu seinem Leben in Österreich, österreichische Zeugnisse, einen Lehrvertrag und ein Unterstützungsschreiben vor.

Am 19.11.2019 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und einer Vertrauensperson einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er nach seiner gerichtlichen Einvernahme zwei Jahre auf eine Entscheidung hätte warten müssen. Er hätte eine Freundin und hätte deren Tante kennengelernt, die Religionslehrerin wäre. Er hätte mehr über die Kirche erfahren wollen und hätte in der Berufsschule am Religionsunterricht teilgenommen. Er sei dann einem Pfarrer vorgestellt worden und hätte sich taufen lassen wollen. Er sei kein gläubiger Moslem gewesen, habe bereits im Iran einen Film über Jesus gesehen und dort in der Schule in einem Buch eine kleine Geschichte über die Jungfrau Maria, die vom heiligen Geist schwanger geworden wäre, gelesen. Zu dieser Geschichte wäre ihnen dann erzählt worden, dass es sich dabei um eine Lüge gehandelt hätte. Ursache für sein Interesse am Christentum wäre seine Freundin und das Kennenlernen von deren Tante. Er wollte wieder zu Gott zurückfinden und den richtigen Lebensweg gefunden. Er würde sich seit Weihnachten 2018 als Christ fühlen. Er habe das alles dem Gericht gegenüber nie angegeben, da er nach dem Interview im Jahr 2017 keinen Interviewtermin mehr hatte. Mit dem Taufunterricht hätte er erst im August 2019 begonnen, weil er damals noch die Lehre gemacht hätte. Seiner Familie hätte er ein bisschen von seiner Konversion erzählt. Er würde auf Instagram über das Christentum posten und hätten so seine Freunde im Iran davon erfahren.

Der Beschwerdeführer erstattete am 22.11.2019 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme. Zusammengefasst führte er darin über Nachfluchtgründe und die Zurückweisung wegen entschiedener Sache aus.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.11.2019 neuerlich einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, wobei er berichtigte, er hätte die Familie seiner Freundin erst zwei Monate nach dem ersten Date kennengelernt und wäre Pfingsten vierzig Tage nach der Auferstehung, im vorigen Protokoll würde aber Ostern stehen. Weiters gab er an, dass er nicht der Typ sei, der in den Krieg ziehe, was er in Afghanistan aber müsse. Die neu kennengelernte Religion würde seinem Wesen und Denken entsprechen. Die Konversion würde Zeit brachen. Er mache eine Asubildung, habe eine Freundin und Zukunftspläne. Er habe nie in Afghanistan gelebt und möchte nicht vom Christentum abfallen.

Die Behörde wies den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und ihm gemäß § 15b Abs. 1 AsylG die Unterkunftnahme aufgetragen (Spruchpunkt VIII.).

Begründend wurde von der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch den Beschwerdeführer kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.

Gegen diesen am XXXX 2019 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 19.12.2019 Beschwerde und begründete diese zusammengefasst damit, dass keine entschiedene Sache vorliegen würde und er durch die Entscheidung in seinem Recht auf Asyl und seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletz wäre. Die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots sei überschießend, wie auch die Anordnung der Unterkunftnahme.

Die gegenständliche Beschwerde langte am 27.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dieser mit Beschluss vom 30.12.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Beschwerdeführer verzichtete mit 03.01.2020 auf Leistungen der Grundversorgung und wurde gleichzeitig mit Verfahrensanordnung vom die Anordnung der Unterkunftnahme hinsichtlich des Beschwerdeführers aufgehoben.

Mit Erkenntnis W242 XXXX —2/10E, vom XXXX .2020, wurde die Beschwerde abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihr mit Erkenntnis XXXX -10, vom XXXX .2020 folge gab und das angefochtenen Erkenntnis behob und ausführte, dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Länderberichte wiedergegeben habe, welche dem Bescheid durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugrunde gelegt worden seien. Ein darüber hinausgehendes Ermittlungsverfahren habe nicht stattgefunden. Es habe weder ein mündliches Verfahren noch eine Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation stattgefunden.

Das Bundesverwaltungsgerich führte am XXXX .2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde, wobei er glaubhaft vorbrachte, dass er in die katholische Familie seiner Freundin aufgenommen worden sei, er die Taufvorbereitung der katholischen Kirche absolviert habe und zur Taufe zugelassen worden sei.

B) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Staatsangehörigen Afghanistans, dessen Identität nicht feststeht. Er stellte am XXXX 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser erste Antrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 23.09.2019 vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2019 den gegenständlichen Folgeantrag. Begründend führte er aus, er sei im Jahr 2018 über die Tante seiner Freundin mit dem Christentum in Kontakt gekommen. Seit dem August 2019 sei er im Taufvorbereitungskurs und wiederholte bei seiner Erstbefragung seine ursprünglichen Fluchtgründe, die zum Verlassen des Iran geführt hätten. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederholte er schließlich, dass er vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert sei. Die Konversion sei seiner Mutter und Freunden im Iran bekannt.

Das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen im Folgeantrag, nämlich zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, enthält neue Fluchtgründe im Vergleich mit den Fluchtgründen des Erstverfahrens, das durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX , vom XXXX 2019, abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer hat nach Beendigung des Erstverfahrens am katholischen Taufunterricht teilgenommen und wurde zur Taufe zugelassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend das Verfahren und die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

In der am XXXX durchgeführten mündlichen Verhandlung gelang es dem Beschwerdeführer glaubhaft darzustellen, dass er nach Abschluss des Erstverfahrens ein ernsthaftes Interesse am christlichen Glauben entwickelt habe, sodass die Feststellung zum Vorliegen eines neuen Fluchtgrundes darauf gestützt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I.)

Zur Stattgebung der Beschwerde:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11, K17).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte.

Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind.

Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH vom 25.4.2007, 2005/20/0300 und 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Für die vorliegende Beschwerde ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2015 zusammengefasst damit, dass er im Iran in einer ausweglosen Situation gewesen wäre. Das Erstverfahren wurde rechtskräftig beendet.

Im Rahmen seiner Befragung zu seinem neuerlichen - nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er zum Christentum konvertiert sei und ihm daher im Falle einer Rückkehr Verfolgung drohen würde. Im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ergab sich, dass die Entwicklung des religiösen Lebens des Beschwerdeführers großteils nach dem das Erstverfahren abschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes stattgefunden hat.

Entgegen der Auffassung im angefochtenen Bescheid behauptet der Beschwerdeführer einen neuen Sachverhalt. Mit diesem Vorbringen – nämlich der Konversion zum Christentum setzt sich das BFA unzureichend auseinander.

Die vorliegenden Beweisergebnisse lassen nicht den Schluss zu, eine andere, das heißt positive Beurteilung des Antrags sei von vorherein ausgeschlossen und es liege nicht einmal ein "glaubhafter Kern" vor. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Erkenntnis nicht geändert habe. Es liegt daher keine "entschiedene Sache" vor.

Dem geänderten Sachverhalt, nämlich die Konversion zum Christentum kommt auch Entscheidungsrelevanz zu indem sie einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden kann.

Die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern stellt die Entscheidungsfindung ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsprüfung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers dar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben entschiedene Sache Folgeantrag glaubhafter Kern Konversion Nachfluchtgründe Rechtskraftdurchbrechung Religion Rückkehrentscheidung behoben wesentliche Sachverhaltsänderung Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W242.2165240.2.01

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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