TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/24 W282 2231712-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2020
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Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W282 2231712-1/5E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1. Am 04.10.2017 setzte die Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (in Folge kurz „MA 35“) die Landespolizeidirektion Wien (in Folge kurz „LPD Wien“) gemäß § 37 Abs. 4 NAG davon in Kenntnis, dass der BF am XXXX .2017 eine in Österreich freizügigkeitsberechtigte rumänische Staatsangehörige in Serbien geheiratet habe und am XXXX .2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt habe. Aufgrund der Tatsache, dass sowohl die Ehe der nunmehrigen Gattin des BF als auch seine eigene Ehe nur sehr kurz vor der Eheschließung geschieden worden waren, an der nunmehrigen Wohnadresse der Ehegatten in 1100 Wien eine weitere Person gemeldet sei, sowie der Tatsache, dass im Rahmen der Vorsprache keinerlei Kommunikation zwischen den Ehepaaren stattfand, diese keinen vertrauten Eindruck machten und sogar der Verdacht besteht, dass keine gemeinsame Sprache vorhanden ist, bestehe seitens der MA 35 der dringende Verdacht einer Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG.

2. Mit Bericht vom 02.11.2017 legte die Fremdenpolizei der LPD Wien das Überprüfungsergebnis vor. Ausgewertet wurden in Form einer Lichtbildeinlage hierbei auch die Profile des BF und seiner Gattin auf dem Portal „Facebook“, dort seien der BF und seine Gattin auf Fotos zu sehen, die „gestellt“ wirken. Da eine unangekündigte Überprüfung durch die Beamten nicht möglich war, da die Ehegatten nicht zu Hause waren, wurde der BF und seine Gattin geladen und getrennt niederschriftlich einvernommen. Dabei zeigten sich in den Einvernahmen erheblich widersprüchliche Aussagen in zahlreichen Punkten. So widersprachen sich der BF und seine Gattin in der Frage der Sprache beim ersten Kontakt, dem Platz des ersten Aufeinandertreffens, der Zeit des ersten Aufeinandertreffens, was man beim ersten Aufeinandertreffen unternommen habe, der Häufigkeit der persönlichen Treffen bis zum zweiten Treffen im Juni 2017, hinsichtlich der Tatsache, ob der BF seine Gattin beim zweiten Treffen überrascht hat oder das Treffen ausgemacht war. Weiters widersprachen sich die Ehegatten hinsichtlich des Zeitpunkts des zweiten Treffens, der Dauer des Aufenthalts beim zweiten Treffen, bei der Frage wie der Heiratsantrag erfolgte, den Umständen und Dauer der Hochzeitsfeier und der Tätigkeiten am letzten Wochenende vor der Befragung. Die LPD Wien hielt weiters fest, dass sich beide Ehegatten während der Befragung oft versprochen hatten und ihre Aussagen mehrmals änderten. Beide Ehepartner konnten keine Erklärungen für die teils erheblichen Widersprüche liefern.

Zusätzlich waren auf den Smartphones beider Ehegatten ihre gemeinsamen „Chatverläufe“ nur sehr sporadisch und eingeschränkt vorhanden. Beim BF waren nur wenige Tage an Chatverläufen zu sehen, er gab an die Nachrichten seiner Gattin „irrtümlich gelöscht“ zu haben.

3. Im Jänner 2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz „Bundesamt“ oder „belangte Behörde“) über das Bestehen der Aufenthaltsehe informiert. Das Bundesamt teilte der MA 35 im Mai 2018 hierzu mit, dass ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF eingeleitet worden sei.

4. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte ein aufgrund der Anzeige der LPD Wien eingeleitetes Ermittlungsverfahren im Dezember 2017 ein, da kein Grund zur Verfolgung gesehen wurde, da die Ehe in Serbien geschlossen worden sei.

5. Am 18.05.2018 wurde dem BF vom Bundesamt ein Parteiengehör zum Ergebnis des Beweisverfahrens übermittelt. Am 25.05.2018 nahm der nunmehr einschreitende rechtsfreundliche Vertreter des BF (BFV) Akteneinsicht beim Bundesamt. Der BF und seine Gattin wurden für den 13.11.2018 vor das Bundesamt geladen und dort erneut getrennt niederschriftlich einvernommen. Dabei behauptete der BF vorab seine Gattin sei von den vernehmenden Beamten der LPD Wien durch Schreien eingeschüchtert worden. Erneut ergaben sich bei diesen Befragungen erhebliche Widersprüche zwischen dem BF und seiner Gattin.

6. Am 14.11.2018 wurde dem BF seitens des Bundesamtes ein erneutes Parteiengehör – insbesondere zu den Länderfeststellungen zu Serbien - übermittelt.

7. Mit angefochtene, Bescheid vom XXXX 2020 zur im Spruch angegeben GZ wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot von drei Jahren verhängt (Spruchpunkt I.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen der Ehepartner und den häufig geänderten Angaben sowie der „gestellt“ wirkenden Fotos und weiterer Indikatoren habe sich der dringende Verdacht der Aufenthaltsehe, der von der MA 35 mitgeteilt worden sei bestätigt.

8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte dabei aus „es bedürfe eines vollen Beweises“, eine „Glaubhaftmachung“ genüge hinsichtlich der Frage der Aufenthaltsehe nicht. Die Widersprüche in den Einvernahmen seien nicht derart gravierend, die Gattin des BF sei aufgrund ihrer Vorgehe traumatisiert und „völlig lethargisch“, wie den Niederschriften entnommen werden könne. Der Bericht der LPD Wien weise Mängel auf und sei nicht aktuell, weshalb er nicht herangezogen werden dürfe. Weiters könnten (Anm: nicht näher bezeichnete) Zeugen aus persönlicher Wahrnehmung berichten, dass die Ehegatten ein Familienleben führen würden. Es werde beantragt den Bescheid aufzuheben, in eventu an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

9. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 25.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.06.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung G310 abgenommen und der Gerichtsabteilung W282 neu zugewiesen.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist weitgehend gesund und arbeitsfähig. Am XXXX .2017 heiratete der BF seine derzeitige Gattin, eine in Österreich freizügigkeitsberechtigte rumänische Staatsbürgerin, die er zwei Monate zuvor kennengelernt hatte, in Serbien. Die vorhergehende Ehe des BF wurde am XXXX .2016 geschieden. Die vorgehende Ehe seiner jetzigen Gattin wurde am XXXX .2017 geschieden. Der BF ist seit 29.08.2017 im Bundesgebiet in XXXX Wien bei seiner Gattin gemeldet. Seit 30.08.2019 scheint die jetzige Ehegattin des BF unter ihrem neuen Namen „ XXXX “ als Hauptmieterin dieser Wohnung auf. Der BF hat am XXXX .2017 bei der MA 35 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers beantragt. Die

Die Angaben des BF und seiner Gattin bei ihrer getrennten Einvernahme durch die Fremdenpolizei der LPD Wien im Mai 2018 waren erheblich widersprüchlich. Das „Facebook“-Profil des BF wurde nach Erhalt der Ladung zur Einvernahme durch die LPD Wien verändert, in dem der BF sein Profilfoto, auf dem er zuvor alleine zu sehen war, gegen ein Foto austauschte, auf dem er mit seiner jetzigen Gattin zu sehen ist. Auf den auf Facebook gezeigten und vom BF vorgelegten Fotos mit seiner Gattin ist eine zwischen Ehepartnern übliche Vertrautheit nicht zu erkennen. Auch bei der getrennten Einvernahme vor dem Bundesamt im November 2018 machten der BF und seine Ehegattin widersprüchliche Angaben.

Der Ehe des BF mit einer Gattin liegt kein gemeinsames Familienleben bzw. Eheleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu Grunde. Der BF beruft sich zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung iSe Aufenthaltskarte nach den §§ 52, 54 NAG auf diese Ehe, obwohl es sich um ein Aufenthaltsehe iSd Kriterien des § 30 NAG handelt.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Ende September 2017 durchgehend im Bundesgebiet auf, er war bisher hier nicht erwerbstätig. Besondere Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher oder sozialer Hinsicht konnten beim BF nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2.       Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie in die zum Akt genommenen Urkunden (Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Strafregister, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und der Sozialversicherung).

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Gesundheitszustand und seinem Integrationsstatus ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. aus den Einvernahmen vor der LPD Wien (AS 8f) und vor dem Bundesamt (AS 91 f). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF ergeben sich aus der Angabe des BF bei seiner Einvernahme, in Serbien ein Lokal zu betreiben (AS 94) sowie hinsichtlich der Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet nicht erwerbstätig ist, aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.

Zur Feststellung des Bestehens einer Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG:

Der BF und seine Gattin wurden zu dieser Frage sowohl von der LPD Wien (AS 8f) und erneut vom Bundesamt (AS 91f) niederschriftlich umfangreich einvernommen.

Mit Bericht vom 02.11.2017 legte die Fremdenpolizei der LPD Wien einen Bericht zur Überprüfung des von der MA 35 geäußerten dringenden Verdachts vor (AS 4f). Ausgewertet wurden hierbei in Form einer Lichtbildeinlage hierbei auch die Profile des BF und seiner Gattin auf dem Portal „Facebook“, dort sind der BF und seine Gattin auf Fotos zu sehen. Wie die LPD Wien festhält, wurde insbesondere das Profilfoto des BF (AS 10) just nach dem Zugang der Ladung zur Einvernahme bei der LPD Wien (Anfang November 2017) auf ein Foto geändert, das ihn mit seiner Ehegattin zeigt, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Monate seit der Hochzeit vergangen waren. Da eine unangekündigte Überprüfung durch die Beamten erfolglos verlief, da die Ehegatten nicht zu Hause waren, wurde der BF und seine Gattin geladen und getrennt niederschriftlich einvernommen.

Dabei zeigten sich in den Einvernahmen erheblich widersprüchliche Aussagen in zahlreichen, das gemeinsame Eheleben und die Beziehung betreffenden Punkten. So widersprachen sich der BF und seine Gattin in der Frage der Sprache beim ersten Kontakt, dem Platz des ersten Aufeinandertreffens, der Zeit des ersten Aufeinandertreffens, was man beim ersten Aufeinandertreffen unternommen habe, der Häufigkeit der persönlichen Treffen bis zum zweiten Treffen im Juni 2017, hinsichtlich der Tatsache und ob der BF seine Gattin beim zweiten Treffen überrascht hat oder das Treffen ausgemacht war. Weiters widersprachen sich die Ehegatten hinsichtlich des Zeitpunkts des zweiten Treffens, der Dauer des Aufenthalts beim zweiten Treffen, bei der Frage wie der Heiratsantrag erfolgte, den Umständen und Dauer der Hochzeitsfeier und der Tätigkeiten am letzten Wochenende vor der Befragung (alles AS 9f). Die LPD Wien hielt weiters fest, dass sich beide Ehegatten während der Befragung oft versprochen hatten und ihre Aussagen mehrmals änderten. Beide Ehepartner konnten keine Erklärungen für die teils erheblichen Widersprüche liefern.

Zusätzlich waren auf den Smartphones beider Ehegatten ihre gemeinsamen „Chatverläufe“ nur noch eingeschränkt vorhanden. Beim BF waren nur wenige Tage an Chatverläufen zu sehen, er gab an die Nachrichten seiner Gattin zuvor irrtümlich gelöscht zu haben. Seine Gattin behauptete, die Nachrichtenverläufe nur bis September 2017 vorweisen zu können, ihr altes „Handy“ sei defekt und die Nachrichten darauf verloren.

Zwischenzeitig nahm am 25.August 2018 der Rechtsvertreter des BF Akteneinsicht (AS 30 & 35).

Im November 2018 wurde der BF und seine Gattin diesmal vor das Bundesamt geladen und erneut getrennt umfangreich einvernommen. Auch dabei zeigten sich einige Widersprüche:

So gab der BF an, seine Gattin Juli 2017 kennengelernt zu haben; sie verstehe zwar serbisch, könne aber nicht kyrillisch lesen und schreiben (AS 93). Seine Gattin gab an, sie verstehe Serbisch in Wort und Schrift (OZ 4, S 3). Der BF gab an, er habe seine jetzige Gattin erst ein Monat nach ihrem ersten Treffen persönlich wiedergesehen und habe bei ihr übernachtet (AS 94), seine Gattin gab an, sie sei mit dem BF mehrfach Kaffee trinken gegangen und habe sich mit ihm bei gemeinsamen Freuden getroffen, bevor er bei ihr übernachtet habe (OZ 4, S 4). Auch hinsichtlich der Frage, was nach diesem Treffen geschah, gaben der BF und seine Gattin unterschiedliche Antworten. Weiters gab seine Gattin an „wäre er ein EWR Bürger, hätte ich ihn nicht geheiratet“ (OZ 4, S 4). Auf Nachfrage verbesserte sich die Gattin des BF sofort und gab an, den BF „aus Liebe geheiratet zu haben, aber er wollte arbeiten, er will weiter arbeiten“ (aaO.). Beide bestätigten, sich im Juni 2017 kennengelernt zu haben (wobei der BF zuerst angegeben hatte, seine Gattin im Juli 2017 kennengelernt zu haben, vgl. oben) und am XXXX .2017 geheiratet zu haben. Zuvor gaben beide an, dass der BF für die Dauer von zwei Monaten nach dem zweiten Treffen in der Wohnung der Gattin in Italien gewesen sei (AS 94; OZ 4, S 4). Nun änderte der BF seine Aussage und gab an, seine Gattin schon im Juni 2017 kennengelernt zu haben (AS 95). Seine Gattin hatte zuvor schon angegeben, der BF sei nach dem zweiten Treffen nach Italien gefahren und länger dortgeblieben. Als er zurückkahm habe er bei ihr gewohnt und erst 2 Monate danach habe sie den Vorschlag gemacht zu heiraten (OZ 4, S 4). Hierin besteht ein weiterer erheblicher zeitlicher und örtlicher Widerspruch, da zwischen Ende Juni 2017 und der Heirat per-se nur 2 Monate liegen; es kann also nicht sein, dass der BF längere Zeit abwesend war und seine Gattin erst weitere 2 Monate nach seiner Rückkehr die Heirat vorschlug, da sich dies zeitlich mit dem Datum der Hochzeit am XXXX .2017 absolut nicht in Einklang bringen lässt. Zumal sagte der BF aus, er sei nur 3 Tage in Italien gewesen und dann in Serbien, während die Gattin hierzu angab er sei länger in Italien gewesen (AS 94; OZ 4, S 4). Bei jenen Personen, die zur Hochzeit nach Serbien mit dem Fernbus mitfuhren, gab der BF an, es seien die jüngere Tochter seiner Gattin bzw. der Schwiegersohn mitgefahren (AS 95). Die Gattin gab an, nur ihre jüngere Tochter sei mit dem Bus mitgefahren (OZ 4, S 5).

Der BF gab an, bei ihrer Ankunft in Serbien frühmorgens habe bereits ein Taxi auf die Gruppe gewartet, mit dem sie zu ihm nach Hause fuhren (AS 95). Seine Gattin gab an, ein Freund ihres Ehemannes habe sie abgeholt und zum Haus des gefahren (OZ 4, S 5). Der BF gab in seinem Haus alleine zu wohnen (AS 95), seine Gattin gab an (OZ 4, S 5), dass dort noch eine Frau gewohnt habe, die sich um das Haus gekümmert habe. Auch die Beschreibung der Innenräume des Hauses deckte sich nicht vollständig (AS 95, OZ 4, S 5). Der BF gab an, die Heirat sei in Serbien erfolgt, weil schneller ein Termin zu bekommen war (AS 96), seine Gattin gab an (OZ 4, S 6) dies sei nur deswegen in Serbien erfolgt, weil es für den BF leichter war dort an die notwendigen Papiere zu kommen. Bei der Frage wer bei der Hochzeit anwesend war, gab der BF erneut an, der Schwiegersohn seiner Gattin sei anwesend gewesen (AS 96), seine Gattin gab an, von ihrer Seite sei nur ihre jüngere Tochter anwesend gewesen (OZ 4, S 6). Die Gattin des BF gab an, für den BF sei die Ehe mit ihr die zweite Ehe (OZ 4, S 7), der BF gab an es sei seine dritte und letzte Ehe (AS 97).

Der BF gab an, Sport interessiere ihn nicht (AS 98), seine Gattin gab an (OZ 4, S 8) er möge Tennis und sei Fan des Tennisspielers Novak Djokovic. Der BF gab an, am liebsten Rumpsteak bzw. Fleischgerichte zu kochen (AS 98), da er Fleisch in Soße am liebsten esse, seine Gattin gab an, er backe am liebsten Kuchen, da sie beide gern Süßes essen würden (OZ 4, S 8). Auch das Datum des Zusammenziehens stimmte nicht überein, als der BF angab (AS 99), dies sei im August oder September gewesen, er wisse es nicht mehr genau, während seine Frau angab, sie hätten bereits seit Ende Juli bzw. Anfang August zusammengewohnt (OZ 4, S 8). Hierzu ist festzuhalten, dass der BF überhaupt erst seit XXXX .2017 und somit nach der Hochzeit an der Adresse seiner Gattin gemeldet war. Es trägt in diesem Zusammenhang nicht zur Glaubwürdigkeit des BF bei, dass weder der BF noch seine Gattin wussten ob dies vor oder nach der Hochzeit geschehen war, obwohl im Allgemeinen eine Hochzeit ein derat markantes zeitliches Ereignis bildet, anhand dessen Personen üblicherweise solche Geschehnisse zeitlich leicht festmachen können.
Weiters ist hervorzuheben, dass der BF nicht genau angeben konnte, was seine Frau zur Hochzeit getragen hatte (AS 99), dies obwohl nach den Angaben beider Ehegatten, auf die Hochzeit ein längerer Aufenthalt in einem Restaurant folgte. Der BF gab an (AS 100) es habe keine Hochzeitsgeschenke gegeben, die Gattin gab an (OZ 4, S 9) man habe ihnen Geld in Kuverts geschenkt. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Alltags gab es Divergenzen: Der BF gab an seine Gattin verlasse die Wohnung um 04:30h um arbeiten zu gehen, die Gattin gab an um 04:30h aufzustehen und erst um 05:00h die Wohnung zu verlassen. Bemerkenswert ist weiters, dass die Antworten auf jene Fragenkreise, die anlässlich des Berichts der LPD Wien im Herbst 2017 markante Widersprüche aufgezeigt hatten, teils mit ähnlichem oder sogar fast identen Wortlaut beantwortet wurden. Obwohl der BF auf Serbisch und seine Gattin auf Rumänisch mit unterschiedlichen Dolmetschern einvernommen wurden, wählten beide zB. bei der Angabe, was aus dem Fenster der gemeinsamen Wohnung in Wien XXXX zu sehen sei, auffallend identische Worte um die Aussicht zu beschreiben.

Zum Vorbringen des BF bei seiner Einvernahme und gleichlautend auch in der Beschwerde, dass seine Gattin aufgrund ihre Vorehe traumatisiert sei und – wie es in der Beschwerde formuliert wird – bei der Einvernahme völlig „lethargisch“ wirkte und deshalb falsche Antworten gegeben habe, ist festzuhalten, dass dies dem Vorbringen des BF selbst nicht zum Vorteil gereicht. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nämlich kaum glaubhaft, dass eine Person die erst kürzlich aus einer traumatisierenden Ehe geschieden wurde, eine andere Person schon zwei Monate nach dem Kennenlernen und nach nur wenigen Treffen heiraten sollte, wenn sie doch noch Monate nach der Hochzeit immer noch so traumatisiert sei, dass sie einer Einvernahme mit Dolmetscher nicht folgen könnte. Weiters gab seine Gattin selbst an, sie hätte den BF nicht geheiratet, wenn er EWR Bürger wäre, um auf Nachfrage ihre Aussage sofort wieder abzuändern und anzugeben, sie haben ihn aus Liebe geheiratet, „er wollte arbeiten, er will weiter arbeiten“ (OZ 4, S 4). Dies passt hinsichtlich der Aussage des BF insoweit ins Bild, als dieser angab in Wien unbedingt ein Lokal eröffnen zu wollen (AS 100), was ihm durch das von seiner nunmehrigen Gattin abgeleitete Aufenthaltsrecht auch offenstehen würde. Dies rechtfertigt den begründeten Verdacht, dass die Ehe seitens des BF allem voran aus dem Grund eingegangen wurde, um im Bundesgebiet legal arbeiten zu können.

Zu den beim Bundesamt vorgelegten Fotos des Hochzeitstages ist festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht der Würdigung der belangten Behörde uneingeschränkt anschließt, dass diese – gemeinhin formuliert – weitgehend „gestellt“ wirken. Insbesondere die Gattin des BF blickt auf manchen Bildern teils eingeschüchtert und sehr unsicher in die Kamera. Eine tatsächliche emotionale Vertrautheit, wie sie zwischen einem frisch vermählten Paar eigentlich bestehen sollte, ist darin nicht zu erkennen.

Aufgrund dieser umfangreichen Würdigung und der zahlreichen Widersprüche in den Angaben des BF und seiner Gattin und Ungereimtheiten, war daher festzustellen, dass es sich bei der Ehe des BF mit seiner jetzigen Gattin um eine Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG handelt.

Die Beschwerde tritt diesen erheblichen Widersprüchen nicht inhaltlich entgegen, sondern wird lediglich pauschal vorgebracht, diese Widersprüche seien (allgemein) nicht derart gravierend. Hinsichtlich der Einvernahme vor der LPD Wien, bei der die signifikantesten Widersprüche auftraten, versucht die Beschwerde dieses Beweismittel dadurch zu diskreditieren, indem vorgebracht wird, dieses lasse keinen „zwingenden, jeglichen Zweifel ausschließenden Schluss auf die ein einem rechtsstaatlichen Verfahren entscheidungswesentlichen Tatsachen“ zu, weshalb es nicht für die freie Beweiswürdigung herangezogen werden könnte, da für den Nachweis einer Aufenthaltsehe ein „voller“ Beweis notwendig sei. Worauf sich dieser Einwand stützt bzw. worauf dieser abzielen soll, ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, als beim Nachweis einer Aufenthaltsehe, bei der zu aller Erst die Motivation für die Eheschließung und die Frage der Führung eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK den iSd §§ 45, 46 AVG maßgeblichen Sachverhalt bilden, schon per-se nur überwiegend mittelbare bzw. Indizienbeweise maßgeblich sein können. Der (absolut) unmittelbare Beweis des Nicht-Bestehens eines Familienlebens nach Art. 8 EMRK iSd § 30 NAG würde schon begrifflich die vollständige und dauerhafte Überwachung der potentiellen Aufenthaltsehepartner bis in ihre Intimsphäre voraussetzen, um dann – bar jedweden Zweifels – feststellen zu können ob eine solches nun besteht oder auch nicht. Dass dies schon aus zahlreichsten (verfassungs-)rechtlichen Überlegungen ausgeschlossen ist, muss nicht weiter erörtert werden. Auch ist nicht ersichtlich, warum die Vernehmung des BF und seiner Gattin, als Personen, die das relevante Geschehen und somit dem maßgeblichen Sachverhalt selbst wahrgenommen haben bzw. an diesem unmittelbar beteiligt sind, per-se kein unmittelbarer Beweis sein sollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass es im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens einer Aufenthaltsehe auch zulässig ist, Ermittlungen anderer Behörden zu verwerten (vlg. VwGH 5.10.2010, 2008/22/0776, mwN; vgl. auch das Erkenntnis VwGH 22.3.2011, 2011/18/0023)

Darüber hinaus verkennt die Beschwerde die Rechtslage, da sie offenbar davon ausgeht, dass mittelbare bzw. Indizienbeweise nicht der freien Beweiswürdigung zugeführt werden dürften. Dies entspricht weder der hL noch der Rsp. des VwGH (vgl. ua. Hengstschläger/Leeb, AVG § 46, Rz. 3)

Gegenständlich ist somit festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den tragenden Feststellungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde angeschlossen hat. Ein dem behördlichen Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, da der pauschale Einwand „es bestehe ein gemeinsames Eheleben iSd Art. 8 ERMK“ in der Beschwerde, mangels jedweder Spezifizierung oder Konkretisierung bloß als unsubstantiiertes Bestreiten angesehen werden kann. Auch die Angabe das Zeugen ein solches Eheleben zwischen dem BF und seiner Gattin wahrgenommen hätten und darüber Auskunft geben könnten, ohne dass Angaben darüber gemacht werden, wer diese Personen sein sollten, in welchem Verhältnis diese zum BF und seiner Gattin stünden, weiters die mangelnde Angabe ladungsfähiger Adressen dieser Personen und das Fehlens diesbezüglicher konkreter Zeugenanträge, spricht für sich. Widersprüchlich ist hierbei weiters, dass die Existenz dieser Zeugen behauptet wird, gleichzeitig – mangels entsprechendem Antrag bei anwaltlicher Vertretung – auf eine mündliche Verhandlung der Beschwerdesache aber verzichtet wurde.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)   Abweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet wie folgt:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“

Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet wie folgt:

„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet wie folgt:

„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:

„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

„(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Der Abs. 2 Z 8 des mit „Einreiseverbot“ übertitelten § 53 FPG lautet wie folgt:

„(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige [..]

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder [..]“

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet; dies aus nachstehenden Gründen:

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. War der Fremde auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, so stellt sich die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar. Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG nimmt auch der – die Ausweisung regelnde – § 66 FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen.

Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seiner Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen am XXXX .2017 als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen; er hat am 02.10.2017 bei der MA 35 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache mit seiner Gattin einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingebracht.

Gegenständlich hat die MA 35 entsprechend § 37 Abs. 4 NAG am 04.10.20117 aufgrund ihres begründeten Verdachts einer Aufenthaltsehe die LPD Wien verständigt. Innerhalb der dreimonatigen Frist des § 37 Abs. 4 leg. cit. hat die LPD Wien die notwendigen Überprüfungen vorgenommen und mit Bericht vom 02.11.2017 den Verdacht einer Aufenthaltsehe bestätigt. Im Jänner 2018 wurde schließlich das Bundesamt mit der ggst. Causa befasst.

Aufgrund der Beweisergebnisse und des Ermittlungsverfahrens steht für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der entsprechenden Beurteilung durch die belangte Behörde fest, dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, die den Zweck verfolgt, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu verschaffen, wobei keine Absicht bestand und besteht, eine echte eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen.

§ 66 Abs. 1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Wenn sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben, ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die Erlassung einer Ausweisung wegen Vorliegens einer Scheinehe gegen einen drittstaatszugehörigen Angehörigen eines "freizügigkeitsberechtigten" EWR-Bürgers ist jedenfalls zulässig. (VwGH 24.11.2009, 2007/21/0011; VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0384)

„Für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Berufens auf eine Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe kommt es im vorliegenden Zusammenhang nur auf die diesbezügliche Absicht des Revisionswerbers und nicht auf jene seiner deutschen Ehefrau, die (zunächst) auf das Vorliegen einer echten Ehe vertraute, an (vgl. VwGH 25.1.2005, 2004/21/0135, und darauf Bezug nehmend VwGH 27.3.2007, 2006/21/0391, sowie daran anschließend VwGH 22.11.2007, 2004/21/0268; siehe zuletzt auch VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0033, Rn. 11, mwN). Auch das wird - wie schon in Rn. 11 am Ende angemerkt - in der Revision außer Acht gelassen. Der Revisionswerber ist überdies nicht im Recht, wenn er meint, "niemand, außer das zuständige Familiengericht", dürfe eine Ehe "als Scheinehe deklarieren". Nach ständiger Rechtsprechung setzt nämlich die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, die Nichtigerklärung der Ehe gemäß § 23 EheG nicht voraus (vgl. etwa VwGH 13.9.2012, 2011/23/0544, mwN, und daran anschließend VwGH 26.6.2013, 2013/22/0111, sowie zuletzt VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0293, Rn. 10). Genauso wenig bedarf es dafür einer Entscheidung durch das "zuständige Familiengericht" (offenbar gemeint) über die Scheidung der Ehe. Vielmehr dürfen die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe eine eigene Beurteilung vornehmen (vgl. neuerlich VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0293, Rn. 10; siehe zum diesbezüglich nicht berechtigten Einwand, es liege insoweit ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor, ausführlich VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 11 ff). (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0384)

Auch auf kommt es für das Bestehen einer Aufenthalts- bzw. Scheinehe nicht auf eine strafrechtliche Verurteilung oder Anzeige nach § 117 FPG an (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0033).

Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist), kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu (vgl. VwGH 07.04.2011, 2011/22/0005). Insofern trifft es zwar zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist; das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FPG, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647). Aber auch die Versagung eines Visums ist auf dieser Basis zulässig (vgl. VwGH 19.06.2008, 2007/21/0266; 26.03.2015, Ro 2014/22/0026). Das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtfertigt jedenfalls die Gefährdungsannahme nach § 67 Abs. 1 FPG (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0003; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters im Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2004/21/0328, mit näherer Begründung festgehalten, dass eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes gegenüber diesem nicht ein Aliud, sondern ein Minus ist. Vice-Versa schließt daher ein Aufenthaltsverbot auch eine Ausweisung mit ein. Es ist daher vorab zu prüfen ob die Ausweisung des BF zulässig ist.

Gemäß § 66 Abs. 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist gemäß § 66 Abs. 3 FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Gemäß § 9 BFA-VG ist u.a. eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2017 rechtmäßig im Bundesgebiet wobei er sich zur Begründung seines Aufenthaltsrecht auf eine Aufenthaltsehe beruft. Ein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit seiner Gattin führt der BF nicht. Der BF war bis dato im Bundesgebiet nicht erwerbstätig. Nachhaltige integrationsbegründende Umstände in gesellschaftlicher, sozialer, wirtschaftlicher oder sprachlicher Hinsicht konnten nicht erkannt werden und werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: So hat er den weit überwiegenden Teil seines Lebens Serbien verbracht, seine Schulbildung absolviert und verfügt dort über starke familiäre Anknüpfungspunkte und einen Wohnsitz, wohingegen er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte aufweist, da er mit seiner Gattin kein tatsächliches Familienleben führt. Er ist in Serbien weiters selbständig erwerbtätig, in dem er ein Restaurant betreitbt. Ferner konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich seines Privatlebens in Österreich festgestellt werden.

Zudem ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von etwas mehr als drei Jahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als kurz zu werten (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN, wonach einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt). Der Beschwerdeführer zeigt insbesondere vor dem Hintergrund seines seit 2017 bestehenden Aufenthalt keine berücksichtigenswerten Integrationsschritte auf. Darüber hinaus ist ihm in fremdenpolizeilicher Hinsicht die Berufung auf eine Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG zur Erlangung einer Aufenthaltskarte erheblich anzulasten.

Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich überwiegt und die Ausweisung daher Art. 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.

Die Ausweisung des BF gemäß § 66 FPG ist daher zulässig. Darüber hinaus verhängte das Bundesamt als „Plus“ gemäß § 67 Abs. 1 FPG über den BF ein dreijähriges Aufenthaltsverbot. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn ein Fremder - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (ua) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106 mwN).

Wie bereits festgehalten, steh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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