TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/25 97/01/0108

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z3 impl;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z1 impl;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommisärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des I in U, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Dezember 1996, Zl. 4.339.494/5-III/13/96, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Rumäniens, der am 18. Mai 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 24. Juni 1992, mit dem festgesellt worden war, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei, mit Berufung bekämpft hat.

Der diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1993 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1994, Zl. 93/01/0626, mit der Begründung aufgehoben, daß die belangte Behörde infolge der im Beschwerdefall unzulässigen Anwendung des Asylgesetzes 1991 auf Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung nicht eingegangen sei. Das (in diesem Bescheid unvollständig wiedergegebene) Berufungsvorbringen lasse aber auf das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung schließen.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 1996 wies die belangte Behörde die Berufung abermals gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den nunmehr angefochtenen Bescheid damit begründet, daß beim Beschwerdeführer der Ausschlußgrund des Art. 1 Abschnitt C Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Der Beschwerdeführer habe dadurch, daß er sich von der Rumänischen Botschaft in Wien am 7. April 1995 einen rumänischen Reisepaß und in Rumänien am 4. November 1996 einen rumänischen Nationalreisepaß habe ausstellen lassen, wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. Dafür, daß die Beantragung dieser Dokumente nicht freiwillig erfolgt wäre, fehle jeder Hinweis.

Gemäß § 1 des im Beschwerdefall von der belangten Behörde zu Recht angewendeten Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt.

Gemäß Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 1 der genannten Konvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt (und demnach als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist), nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - als Flüchtling im Sinne der angeführten Konvention anzusehen gewesen wäre, wäre für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, wenn dieser Ausschließungsgrund vorliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zu wiederholten Malen in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der belangten Behörde ausgeführt, daß die Ausstellung eines Reisepasses in der Regel - soferne nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden muß, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1994, Zl. 94/19/0032, und vom 2. März 1995, Zl. 94/19/0432).

Der Beschwerdeführer bringt als Begründung für seine Beschwerde lediglich vor, es sei der belangten Behörde verwehrt, als Berufungsbehörde über eine Berufung zweimal zu entscheiden. Durch das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1994 sei die Sache erledigt gewesen, weil durch diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes das Berufungsverfahren beendet worden sei. Die belangte Behörde habe offenbar irrtümlich eine Berufungsentscheidung gefällt, anstatt "korrekterweise nach § 69 Abs. 3 AVG mit Wiederaufnahme von Amts wegen vorzugehen". "Aufgrund des von der Behörde festgestellten Faktums, daß der Beschwerdeführer über einen rumänischen Paß verfügt, hätte sie bei richtiger rechtlicher Beurteilung bzw. korrekter Verfahrensgestaltung einen Wiederaufnahmeantrag des Asylverfahrens von Amts wegen gemäß den bezogenen Gesetzesstellen einleiten müssen".

Damit gelingt es dem Beschwerdeführer, weder das Vorliegen des von der belangten Behörde festgestellten Ausschlußgrundes in Zweifel zu ziehen noch sonst eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Vielmehr tritt gemäß § 42 Abs. 3 VwGG durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Daraus folgt, daß durch die mit hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1994 ausgesprochene Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 28. Mai 1993 das diesem Bescheid vorangegangene Berufungsverfahren bei der belangten Behörde wieder anhängig und diese gehalten war, über diese Berufung durch die Erlassung eines neuen Bescheides abzusprechen. Davon, daß auf Grund des angeführten hg. Erkenntnisses das Berufungsverfahren "beendet und abgeschlossen" gewesen sei und eine neuerliche Entscheidung der belangten Behörde nur in Form einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens hätte erfolgen können, kann somit keine Rede sein.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010108.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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