Entscheidungsdatum
28.09.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W281 2223022-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch: Mag. Robert BITSCHE gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 13.08.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde zuletzt ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit Gültigkeit vom 09.10.2017 bis 24.09.2019 erteilt. Am 23.09.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels. Dieses Verfahren ist gemäß § 25 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgesetzt.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2019 vorgelegt.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde der Akt einer anderen Gerichtabteilung neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. zur Person der BF
Die BF heißt XXXX , ist serbische Staatsangehörige und am XXXX geboren. Ihre Identität steht fest. Die BF ist geschieden und hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie ist seit 16.01.2009 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die BF arbeitet im österreichischen Bundesgebiet geringfügig beschäftigt als Kellnerin und verdient ungefähr 1300,- Euro netto.
1.2. Zu den Aufenthaltstiteln der BF
Der BF wurde vom Magistrat der Stadt Wien ein Aufenthaltstitel als „Familienangehörige“ mit Gültigkeit vom 15.11.2010 bis zum 15.11.2012 ausgestellt.
Der BF wurde vom Magistrat der Stadt Wien ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit Gültigkeit vom 07.10.2011 bis 07.10.2014 ausgestellt.
Der BF wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit Gültigkeit vom 08.10.2014 bis 08.10.2017 ausgestellt.
Der BF wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit Gültigkeit vom 09.10.2017 bis 24.09.2019 verlängert.
Die BF hat am 23.09.2019 einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels gestellt. Dieses Verfahren ist derzeit ausgesetzt.
1.3. Verurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.11.2018 wurde die BF wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
1.4. Bescheid
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.08.2019, Zl XXXX , wurden der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gegen die BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gegen die BF ein gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt V. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Der Bescheid wurde der BF am 13.08.2019 übergeben und dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 19.08.2019 zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus der unbedenklichen unbestrittenen Aktenlage des Aktes der Verwaltungsbehörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. zur Person der BF
Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR vom 02.09.2019.
Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen der BF im österreichischen Bundesgebiet gehen aus ihren Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA am 08.03.2019 sowie am 13.08.2019 hervor. Die Feststellungen zur Meldung der BF gehen aus einer Abfrage zum ZMR hervor. Dass die BF seit dem 13.03.2018 als geringfügig Beschäftigte Arbeiterin tätig ist, geht aus einem AJ-WEB Auskunftsverfahren mit Stand vom 15.01.2019 hervor.
2.2. Zu den Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführerin
Die Feststellungen über die Ausstellung eines Aufenthaltstitels als „Familienangehörige“ vom 15.11.2010 bis zum 15.11.2012, die Ausstellung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" vom 07.10.2011 bis 07.10.2014, vom 08.10.2014 bis 08.10.2017 und die Verlängerung vom 09.10.2017 bis 24.09.2019 ergeben sich aus einer IZR Abfrage mit Stand vom 02.09.2019. Stellung, dass die BF einen Verlängerungsantrag gestellt hat und das Verfahren derzeit ausgesetzt ist, ergeben sich aus einer Anfragebeantwortung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 25.09.2020.
2.3. Verurteilung
Die strafgerichtliche Verurteilung der BF beruht auf einem Auszug des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.03.2020 in Verbindung mit einer Strafkarte des Landesgerichts XXXX vom 21.12.2018 (AS 39) sowie einem im Akt aufliegenden Protokollsvermerks und einer gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 11.12.2018 (AS 43).
2.4. Bescheid
Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus eben diesem. Die Feststellungen über die Zustellung ergeben sich aus der letzten Seite des angefochtenen Bescheides, auf dem eine Übergabe vermerkt ist und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften
3.1.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet auszugsweise:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
…
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a.
nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2.
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3.
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4.
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5.
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
…“
3.1.2. § 24 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lautet auszugsweise:
„Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
…“
Zu A) 3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung
3.2.1 Der BF wurde zuletzt am 04.10.2017 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit Gültigkeit vom 09.10.2017 bis 24.09.2019 verlängert. Die BF stellte mit 23.09.2019 rechtzeitig einen Verlängerungsantrag. Dieses Verfahren ist derzeit ausgesetzt. Gemäß § 24 Abs. 1 NAG ist die BF unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der angefochtene Bescheid, mit dem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wurde, wurde der Beschwerdeführerin am 13.08.2019 zugestellt.
3.2.2. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hat sich die Beschwerdeführerin somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
3.2.3. Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin legal im Bundesgebiet aufhält (S. 2 und 3 des angefochtenen Bescheides).
Der rechtlichen Beurteilung des Bescheides ist zu entnehmen:
„Im Bundesgebiet aufhältigen Dirittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 AsylG von Amts wegen oder aus begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. §46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt.
…
Diese Gründe liegen bei Ihnen vor. Sie wurden strafrechtlich verurteilt.
Sie haben ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, sodass eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen ist. …
Daher ist ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht zu erteilen.
…
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Beschied eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält
…“
Diese Ausführungen in den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung erweisen sich als widersprüchlich und in Hinblick auf die rechtliche Beurteilung nicht zutreffend.
3.2.4. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist nur zu erlassen, wenn sich der oder die Fremde unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie hier die relevante Rechtslage völlig verkennt. Dadurch, dass sich die BF nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels in Österreich aufgehalten hat, ist die im Bescheid dargelegte Ansicht, dass sich die BF unrechtmäßig in Österreich aufhalte, im Widerspruch zu den Feststellungen und unzutreffend, zumal auch in rechtlicher Hinsicht nicht näher dargelegt wurde, weshalb dem von der Bezirkshauptmannschaft erteilten und zeitlich nach wie vor aufrechten Aufenthaltstitel allenfalls aus Sicht der belangten Behörde keine Gültigkeit mehr zukommen sollte.
Vielmehr hätte die belangte Behörde für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen nach Maßgabe des § 52 Abs. 4 FPG in Verbindung mit den darin genannten Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes prüfen müssen. Da die gegenständliche, in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung aber auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt wurde, erweist sich diese als rechtswidrig.
3.2.5. Da auch die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 das Vorliegen eines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet voraussetzt (siehe § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005), erweist sich folglich auch Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig.
3.2.6. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung erweisen sich des Weiteren die damit zusammenhängenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat (Spruchpunkt III.) und über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) ebenso als rechtswidrig.
3.2.7. Letztlich erweist sich auch das in Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot (in der Dauer von fünf Jahren) als rechtswidrig, und zwar schon allein deshalb, weil sich die gleichzeitig erlassene Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erwiesen hat und ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG nur im Zusammenhalt mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann.
3.2.8. Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erweist, war gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot) durch die belangte Behörde – jedenfalls unter Beachtung der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der vorliegenden Entscheidung – nicht entgegensteht (vgl. zB BVwG 14.03.2019, G301 2210761-1).
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung rechtmäßiger Aufenthalt Rechtswidrigkeit Rot-Weiß-Rot-Karte plus Rückkehrentscheidung behobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W281.2223022.1.00Im RIS seit
27.01.2021Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021