TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/28 W224 2188090-2

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Veröffentlicht am 28.09.2020
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Entscheidungsdatum

28.09.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W224 2188090-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018, Zl. 1102439206-180832574, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 27.06.2017, Zl. 1102439206/160080993, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.).

3. Gegen Spruchteil I. des oben angeführten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

4. Mit Erkenntnis vom 16.10.2018, W116 2188090-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

5. Am 22.08.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.09.2018 teilte das BFA der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen, da aus dem aufliegenden Verwaltungsakt hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer syrischen Identitätskarte (Personalausweis) sei. Aus der Sicht der belangten Behörde sei eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien für die Beschwerdeführerin zumutbar. Dazu räumte das BFA der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.

7. Mit Bescheid vom 30.10.2018, Zl. 1102439206-180832574, wies das BFA den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht begründet habe. Da die Beschwerdeführerin im Besitz eines syrischen Personalausweises sei, könne kein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2 FPG ausgestellt werden.

8. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 20.11.2018 beim BFA einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine realistische und glaubwürdig asylrelevante Verfolgung in Syrien befürchte. Die Beschwerdeführerin sei spezifisch und persönlich in Gefahr, Opfer der syrischen Sicherheitskräfte zu werden, da sie aus einem bekannten Rebellengebiet stamme. Es werde der gesamten Familie der Beschwerdeführerin eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt. Aufgrund dieser Verfolgungsbefürchtungen könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, die syrische Botschaft hinsichtlich der Beantragung eines Reisepasses aufzusuchen. Zudem besitze sie nicht die notwendigen Dokumente, um einen Reisepass beantragen zu können. Der Besitz eines Personalausweises alleine sei dafür nicht ausreichend.

9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.11.2018 (hg. eingelangt am 30.11.2018) wurde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

10. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2019, Ra 2018/14/0270, wurde die außerordentliche Revision der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2018, W116 2188090-1/4E, zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. 1102439206-160080993, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde.

Mit Erkenntnis vom 16.10.2018, W116 2188090-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde dagegen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Mit Beschluss des VwGH vom 27.06.2019, Ra 2018/14/0270, wurden die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Derzeit verfügt die Beschwerdeführerin über eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 22.08.2018 die Ausstellung eines Fremdenpasses.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ihren syrischen Personalausweis, mehrere Kopien ihres Familienbuches, eine syrische Versicherungskarte sowie ein Universitätszeugnis der Universität Tishirin in Latakia im Original vor.

Laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2017, „SYRIEN, Ausstellung eines syrischen Reisepasses an der syrischen Botschaft Wien“ muss zur Erlangung eines Reisepasses in der syrischen Botschaft ein in der Botschaft erhältliches Formular persönlich ausgefüllt und unterzeichnet werden sowie sind 6 Passfotos, eine Kopie des alten Reisepasses und ein Personalausweis oder ein beglaubigter Zivilregisterauszug, der nicht älter als 3 Monate ist und über ein Foto verfügt, das den offiziellen Stempel trägt, versehen ist, vorzulegen.

Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, bei der syrischen Botschaft in Wien vorzusprechen, um einen syrischen Reisepass zu erlangen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Fremdenpass auszustellen ist, ist § 88 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, die einschlägige Rechtsvorschrift. Dieser lautet:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1.       Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2.       ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3.       ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4.       ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5.       ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

Die Beschwerdeführerin fällt offensichtlich weder unter die Fälle des § 88 Abs. 1 FPG noch des § 88 Abs. 2 FPG. Allerdings ist dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass dieser ein Fremdenpass auf Antrag auszustellen ist, wenn die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates – also Syriens – zu beschaffen und dem zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nicht entgegenstehen.

Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch – wie das BFA richtig festgestellt hat – über ihren syrischen Personalausweis, ausgestellt am 14.05.2003. Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin über eine Kopie ihres Familienbuches, eine syrische Versicherungskarte sowie ein Universitätszeugnis im Original der Universität Tishirin in Latakia.

Zwar handelt es sich hierbei nicht (vollständig) um genau die Dokumente, die nach der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Erlangung eines Reisepasses notwendig sind, die Dokumente sind aber geeignet, die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Daher ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Reisepass ausgestellt werden würde, auch wenn dazu gegebenenfalls noch „Zwischenschritte“ in Form der Ausstellung weiterer Dokumente notwendig wären.

Im Gegensatz zum Asylverfahren reicht es hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin „nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, nicht aus, diesen Umstand glaubhaft zu machen; vielmehr müsse die Beschwerdeführerin – so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können – hier den Beweis führen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält es aber im Lichte der Feststellungen für lebensnahe und mit hinreichender, weit überwiegender Wahrscheinlichkeit für möglich, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, sich mit ihren Dokumenten einen Reisepass in der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen; den Gegenbeweis habe die Beschwerdeführerin nicht geführt.

Die Beschwerdeführerin hat allerdings vorgebracht, dass sie Verfolgung in Syrien befürchte, wenn man ihrer Asylantragstellung und ihrer illegalen Ausreise Gewahr werden würde. Mit dieser Behauptung übersieht die Beschwerdeführerin aber die Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2018, W116 2188090-1/4E, mit welchem ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Gewährung des Status der Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde und somit nach Asylantragstellung bzw. nach der illegalen Ausreise die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung als nicht gegeben festgestellt wurde. Es ist daher nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin sich nicht in der syrischen Botschaft um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte.

2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages – im vorliegenden Fall wurde kein solcher Antrag gestellt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus der Vorlage mehrerer Identitätsdokumete der Beschwerdeführerin der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Schlagworte

Fremdenpass Mitwirkungspflicht Nachweismangel Rechtskraftwirkung Reisedokument subsidiärer Schutz Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2188090.2.00

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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