Entscheidungsdatum
29.09.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W241 2201771-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zl. 1019783508/170668742/BMI-BFA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2020, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am 30.09.2014 ins Bundesgebiet ein.
2. Der BF verfügte von 10.10.2014 bis 29.09.2015 und von 30.09.2015 bis 30.09.2016 über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“.
Am 29.09.2016 brachte der BF bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung ein.
3. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 der Wiener Landesregierung vom 02.12.2016 wurde der Antrag des BF auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels abgewiesen, da kein positiver Studienerfolgsnachweis vorliege. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft, ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 25.04.2017 abgewiesen.
4. Der BF stellte am 07.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.
5. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.12.2017 gab der BF an, dass er seit Mai 2016 über einen Gewerbeschein für Kleintransport verfüge. Zusätzlich zu seinem Verdienst erhalte er von seinem Schwiegervater im Iran finanzielle Unterstützung. Er lebe mit seiner Frau und seiner Tochter in Österreich, diese hätten ihren Aufenthaltstitel von ihm abgeleitet.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 15.06.2018 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Nach § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vier Wochen (richtig 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich nicht familiär verankert sei, da auch seine Frau und seine Tochter über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügten. Ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können.
7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.07.2018 Beschwerde erhoben und der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen. Der BF setze sein Studium fort, verfüge über ein Deutschzertifikat B1 und sei selbsterhaltungsfähig. Die Interessen des BF würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsberechtigung überwiegen.
8. Die Vorlage der Beschwerde und des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) erfolgte am 05.07.2018.
9. Das BVwG führte am 09.09.2020 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der BF mit seinem Vertreter persönlich erschien. Die Verhandlung nahm im wesentlichen folgenden Verlauf (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
„RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Derzeit gehöre ich keiner Religionsgemeinschaft an. Ich bin gerade am überlegen und recherchiere derzeit über die Lehren des Herren Mohammad Taheri und es gefällt mir ganz gut.
RI erklärt dem BF, dass allfällige Probleme mit der Religion im Iran im Rahmen eines Asylverfahrens behandelt werden würden und nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.
RI: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?
BF: Ich habe zwei Kinder die mit mir hier in Wien zusammenleben. Eine 18-Jährige Tochter, die das Gymnasium besucht und einen 20 Monate alten Jungen. Mein Sohn ist am XXXX geboren.
RI: Was haben Ihre Frau und Ihre Kinder für einen Aufenthaltstitel hier in Österreich?
RV: Es liegen derzeit 3 Anträge beim BFA vor. Sie haben im Moment noch keinen Titel. Die Anträge entsprechen aber dem Antrag den ich gestellt habe. Die Zahl der Ehegattin beim BFA lautet: IFA 1019932902-191288144.
RI: Geben Sie bitte Anzahl und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt!
BF: Ich habe zwei Brüder, zwei Schwestern, meine Eltern sind beide verstorben. Das sind meine nähersten Verwandten. Sie sind jeweils auch verheiratet und haben Kinder. Meine Frau hat noch Eltern die noch leben. Sie hat auch noch eine Schwester und zwei Brüder.
Haben Sie Kontakt zu diesen Angehörigen?
BF: Derzeit bin ich nicht in Kontakt mit ihnen. Bis vor zwei Jahren wusste ich wo sie wohnen, jetzt nicht mehr. Ich glaube, dass diejenigen die eine Mietwohnung hatten, sind umgezogen.
RI: Hat Ihre Frau zu Ihren Verwandten noch Kontakt?
BF: Sie leider auch nicht.
RI: Haben Sie im Iran noch einen Besitz?
BF: Ich hatte welchen, ich habe alles verkauft.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich bin Mechanik Ingenieur. Ich habe ein Studium auf der Uni in Tabritz absolviert.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ich habe in der Firma Iran-Khodroo gearbeitet. Ich habe die Autoteile geprüft.
RI: Wie stellte sich Ihre finanzielle Situation bzw. die Ihrer Familie dar?
BF: Man kann sagen mittelmäßig. Ich habe in einem mittelmäßigen Wohnort gewohnt. Ich hatte ein Auto und einige Ersparnisse auf der Bank. Damals hatte ich 4 Mio Toman verdient, das war ein gutes Einkommen.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Am 20.09.2014.
RI: Sie wollten im Iran studieren? Was war Ihre Absicht nach Österreich zu kommen? Sie hatten ja ein gutes Leben im Iran.
BF: Ich hatte hohe Ansprüche. Meine Spezialität war die Vibration und die Akustik. Die Akustik ist im Iran nicht besonders fortgeschritten. Nachdem ich mich über verschiedene Universitäten informiert habe, habe ich festgestellt, dass die Technische Universität in Wien spezialisiert ist und habe mich dafür interessiert.
RI: Haben Sie dann Ihren Beruf gekündigt?
BF: Ja.
RI: Was wäre Ihr Plan gewesen, wenn Sie das Studium absolviert hätten?
BF: Das war eine gute Gelegenheit für mich, weil wenn ich mich in diesem Fachbereich Akustik fortgebildet hätte, hätte ich zwei Möglichkeiten. Erstens, dass ich wieder zurück in den Iran kehre und eine stärkere Position hätte. Zweitens, während meiner Ausbildung hier in Österreich eine Tätigkeit zu finden.
RI: Erzählen Sie mir chronologisch was hier passiert ist, warum es nicht funktioniert hat?
BF: Bereits in der ersten Woche als ich nach Österreich kam, ist mir etwas ganz Schlimmes passiert. Damals dachte ich, dass es etwas Gutes sei. Ich hatte eine Besprechung mit der TU Wien bezüglich meiner Deutschsprachkenntnisse, man sagte mir, dass meine Kenntnisse ausreichend für das Studium seien. Als ich mich eingeschrieben habe und die Kurse besuchte, stand ich auf dem Kopf. Ich dachte, dass ich mit der Zeit besser werde.
RI: Haben Sie im Iran bereits Deutsch gelernt?
BF: Ja, ich habe bereits B2 Kurse dort besucht, aber nur die B1 Prüfung absolviert.
RI: Haben Sie jetzt schon die B2 Prüfung absolviert?
BF: Nein.
BF: Bedingt durch meine Tätigkeit in der Firma im Iran, in der Akustikabteilung habe ich Probleme mit dem Gehör. Alle Laute über 7 kHz höre ich nicht. Das hat Einfluss auf meine Gehörfähigkeit, manche Wörter höre ich nicht.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF: Ja.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Zu Beginn des Studiums hatten Sie die B1 Prüfung. Haben Sie schon versucht die B2 Prüfung zu machen?
BF: Wie bereits gesagt, in der ersten Woche als ich nach Österreich kam, hat mir die Sekretärin der TU gesagt, dass ich eine Befragung auf Deutsch haben werde. Nach dieser Befragung sagte mir die Dame, dass meine Sprachkenntnisse für die Universität ausreichen. Sie schlug mir vor, dass ich nachmittags Deutschkurse besuchen solle. Nach ihrer Begutachtung könnte ich mich einschreiben und an Kursen teilnehmen. Warum ich am Anfang sagte, warum das nicht gut für mich war, war, weil sie meine Deutschkenntnisse zu gut beurteilt hat.
RV legt Kursbestätigungen vor und führt aus, dass dem BF Hoffnungen gemacht wurden und seine tatsächlichen Deutschkenntnisse nicht so gut waren.
BF: Ich glaube, wenn diese Dame mir damals gesagt hätte, dass meine Deutschkenntnisse nicht gut wären, würde ich jetzt nicht hier sitzen.
RI: Sie haben zwei Jahre lang Zeit gehabt Kurse zu besuchen und die B2 Prüfung zu machen. Wieso haben Sie das nicht gemacht?
BF: ich konnte meine Familie nicht vernachlässigen und nur studieren. Ich musste für meine Familie aufkommen. Ich war verpflichtet, sowohl zu studieren und für die Sprache zu lernen als auch für das Familienleben aufzukommen.
RI: Wenn ich es richtig verstehe, gescheitert ist die Visumsverlängerung daran, dass Sie von der Universität negativ beurteilt wurden, weil sie nicht gut Deutsch konnten.
BF: Ich habe 16 ECTS Punkte gebraucht und die MA35 sagte mir, dass ich nicht die notwendigen Erfolge nachweisen hätte können. Ich habe den Bescheid, dass mein Visum nicht verlängert wird während der Weihnachtsferien erhalten und zu spät eine Beschwerde eingelegt. Es war ein Missverständnis.
RI: Ende 2016 erhalten Sie die Aufforderung in den Iran zurückzukehren. Warum haben Sie das nicht gemacht?
BF: Ich hatte Hoffnung, dass ich bleiben kann.
RI: Halten Sie sich immer an die Gesetze?
BF: Ja schon.
RI: Aber das Gesetz hat gesagt, sie müssen in den Iran zurückkehren, das haben Sie nicht getan. Sie sind illegal hiergeblieben? Sie hätten ja versuchen können, wieder legal aus dem Iran in Österreich einzureisen.
BF: Aber der Bescheid stellte mir zwei Wahlmöglichkeiten. Zurück zu reisen oder Beschwerde einzureichen.
RI: Ja aber die Beschwerde war leider verspätet?
BF: Auch in dem Bescheid wo mir mitgeteilt wurde, dass es zu spät für die Beschwerde ist, wurde mir geschrieben, dass ich wieder Beschwerde einlegen könnte.
RI: Haben Sie dann gegen den zweiten negativen Bescheid von 2017, vom Bundesverwaltungsgericht wieder Beschwerde eingelegt?
BF: Nein dagegen habe ich keine Beschwerde eingereicht aber während mein Akt noch in Prüfung war habe ich von Freunden erfahren, dass es noch eine andre Möglichkeit gibt, einen einjährigen Aufenthaltstitel zu bekommen. Ich habe bei der Fremdenpolizei diesen Antrag gestellt der jetzt behandelt wird.
RI: Ihnen ist aber bewusst, dass Sie seit 2016 unrechtmäßig in Österreich sind und seit 4 Jahren hätten ausreisen müssen?
BF: Ja aber ich habe eine Arbeitserlaubnis vom Magistrat bekommen und in den letzten 5 Jahren war ich hier Berufstätig.
RI: Aber Ihr Zweck war, dass Sie hier studieren und nicht arbeiten?
BF: Ja das ist richtig aber es ist auch logisch, dass ich nicht nur mit einer Ausbildung meine Familie ernähren kann. Ich war meiner Familie gegenüber verpflichtet sie zu unterstützen.
RI: Sie hatten 6 Jahre lang Zeit sich nötige Deutschkenntnisse sich anzueignen um das Studium fortzusetzen. Sie haben bis jetzt noch immer nicht die B2 Prüfung abgelegt, mir kommt vor als hätten Sie kein Interesse mehr am Studium?
BF: Ich habe vor zwei Jahren aufgehört zu studieren, ich habe noch zwei Jahre nachdem mein Visum abgelehnt wurde die Uni besucht und die Studiengebühren bezahlt. Zufällig hatte ich gute Fortschritte nachdem mein Visum nicht mehr gültig war.
RI: Sie wollten studieren in Österreich, jetzt kommen Sie drauf Sie können nicht mehr studieren. Es haltet Sie noch in Österreich, wenn Sie hier nicht mehr studieren wollen?
BF: 6 Jahre ist eine lange Zeit. Während dieser Zeit haben sich verschiedene Dinge in meinem Leben ereignet. Ich habe Mohammad Ali Taheri kennengelernt.
RI: Haben Sie Ihrer Familie erzählt, dass Sie Mohammad Ali Taheri folgen?
BF: Ich habe Ihnen den Namen nicht genannt, aber ich habe über seine Lehre mit ihnen gesprochen.
RI: Hat es deswegen Probleme mit Ihrer Familie gegeben?
BF: Am Anfang sagten sie mit vorsichtig, dass dieser Weg den ich gewählt habe kein guter Weg ist, aber langsam wurde es zu einer Auseinandersetzung. Bei manchen Gelegenheiten nannten sie mich „Kafer“ seit ca. 2 Jahren haben wir keinen Kontakt mehr zu den Verwandten.
RI: Sie haben eine relativ gute Ausbildung, was spricht dagegen im Iran einen Job zu suchen?
BF: Wenn ich jetzt zurückkehre kann es sein, dass sie mich festnehmen.
RI: Warum?
BF: Weil ich vom Glauben abgefallen bin.
RI: Wie sollen das die Behörden wissen?
BF: Meine Verwandten könnten es ihnen sagen.
RI: Wenn Sie Verfolgung im Iran durch die Behörden fürchten, und das schon seit 2 Jahren. Warum haben Sie dann keinen Asylantrag gestellt?
BF: Die Wahrheit ist, dass ich der österreichischen Regierung nicht zur Last fallen möchte.
RI: Ein Asylantrag ändert nichts daran, dass Sie arbeiten können und vom österreichischen Staat kein Geld erhalten. Für Ihre Asylgründe ist das hier das falsche Verfahren.
BF: Ich habe kein Asyl beantragt. Ich möchte nur, dass man mir eine Gelegenheit gibt, dass mein Visum verlängert wird und ich mein ursprüngliches Ziel verfolgen kann.
RI: Die Visumverlängerung ist auch nicht Gegenstand des Verfahrens.
RI: Macht Ihre Tochter die Matura?
BF: Ja, sie möchte hier maturieren. Sie ist in der 6 Klasse.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich habe hier eine Einzelfirma für Kleintransporte. Ich habe einen Kleintransporter und habe einen Vertrag mit einer Transportfirma.
RI: Wie viel verdienen Sie?
BF: Ich verdiene ca. 4.000 Euro Brutto. Netto sind es ca. 2.000 Euro.
RI: Wann haben Sie mit diesem Gewerbe begonnen?
BF: Vor 5 Jahren.
RI: Während Ihrer Studiumzeit?
BF: Ja.
RI: Sind Sie Krankenversichert und Ihre Familie?
BF: Wir sind alle gegen alles versichert.
RI: Die Frau arbeitet aber nicht?
BF: Nein sie kümmert sich um den Sohn.
RI: Haben Sie hier in Österreich einen österreichischen Freundeskreis? Treffen Sie sich mit denen?
BF: Ich habe einen österreichischen Freund. Ich habe aber auch viele Freunde mit anderen Nationalitäten. Ich habe viele iranische Freunde, die derzeit österreichische Staatsbürger sind.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Es gibt eine Vereinigung diese heißt „die Mythen des österreichischen Kreises“. In diesem Kreis wird über die Lehren des Taheri gesprochen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in keinem Sportverein tätig bin. Ich fahre manchmal Fahrrad.
RI: Beschreiben Sie mir einen Tagesablauf.
BF: Ich habe ein Auto, während des Tages arbeite ich mit dem Auto. Wenn meine Arbeit beendet ist, habe ich ein neues Projekt mit Amazon begonnen. Ich habe Produkte auf Amazon gestellt, die ich verkaufe. Das ist was Neues und ich hoffe, dass es erfolgreich wird. Daneben habe ich ein Familienleben. Am Wochenende nehme ich an den Online Kursen des Herren Taheri teil. Wenn das Wetter schön ist unternehme ich Reisen mit der Familie.
RI: Haben Sie Ersparnisse?
BF: Nein habe ich nicht. Alles was ich hatte, habe ich in Amazon investiert.
RI: Sie haben ja Waren die Sie verkaufen können?
BF: Ich habe jetzt eine „Erfindung“ im Angebot. Ich kaufe über China ein, damit kann man Türen öffnen ohne die Türen zu berühren. Das Produkt verkauft sich in Amerika gut.
RI: Hatten Sie Erfolg mit dem Produkt?
BF: Ich habe erst damit angefangen. Seit einer Woche ist es von mir auf dem Markt.
RI: Können Sie dieses Geschäft nur aus Österreich betreiben oder sind Sie lokal gebunden?
BF: Ich kann das in Iran nicht verkaufen, weil Amazon den Embargos unterliegt.
RI: Sie haben vor dem BFA gesagt, dass Sie einen Neffen in Österreich haben?
BF: Ja, in der Nähe von Graz. Er hatte auch ein Studentenvisum, er lebt nicht mehr hier.
RI: Sie haben auch angegeben, Geld aus dem Iran zu erhalten?
BF: Die ersten zwei Jahre habe ich Geld aus dem Iran bekommen. Jetzt habe ich einen Gewerbeschein und keinen Kontakt mehr zu den Verwandten.“
Im Rahmen der Verhandlung wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt zum Iran (Stand 11.03.2019) zur Kenntnis gebracht und ihm bzw. Seinem Vertreter Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.
Der BF legte folgende Unterlagen vor:
- Kursbesuchsbestätigungen B2 vom 23.07.2015 und vom 27.08.2015
- Zeugnis B1 vom 13.03.2015
- Geburtsurkunde des am XXXX geborenen Sohnes des BF
- Berichte des Schweizerischen Flüchtlingshilfe über Verfolgung von Mitgliedern der Gruppe Erfan-e Halgheh (Interuniversalismus)
- Urkunde für den BF von Mohammadali Taheri
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Iran, seine Identität steht aufgrund des vorgelegten Reisepasses fest.
1.2. Der BF hält sich seit 30.09.2014 durchgehend bis zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich auf.
1.3. Der BF verfügte von 10.10.2014 bis 29.09.2015 und von 30.09.2015 bis 30.09.2016 über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 der Wiener Landesregierung vom 02.12.2016 wurde der Antrag des BF auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels abgewiesen, da kein positiver Studienerfolgsnachweis vorlag. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft, ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 25.04.2017 abgewiesen.
1.4. Seit Rechtskraft des Bescheides der Magistratsabteilung 35 vom 02.12.2016 hält sich der BF ohne Aufenthaltstitel und damit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
1.5. Der BF stellte am 07.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.
1.6. Die Kernfamilie des BF, seine Ehefrau, seine Tochter (geb. XXXX ) und sein Sohn (geb. XXXX ) leben in Österreich, die Ehefrau und die Tochter verfügten bis 30.09.2016 über vom BF abgeleitete Aufenthaltstitel. Seit Ablauf dieser Aufenthaltstitel ist ihr Aufenthalt in Österreich ebenfalls unrechtmäßig. Die Ehefrau und die Kinder des BF stellten ebenfalls Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG, wobei das BFA beabsichtigt, diese Verfahren negativ abzuschließen.
1.7. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem ungefähren Niveau B1. Die Deutschkenntnisse des BF sind aktuell jedoch nicht so weit fortgeschritten, dass bei der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung eine entsprechende Kommunikation auf Deutsch ohne Beiziehung eines Dolmetschers möglich gewesen wäre. Der BF hat seit dem Jahr 2015 keine weiteren Deutschkurse mehr absolviert.
1.8. Der BF ist in Österreich im Transportgewerbe tätig. Diese Tätigkeit übt er seit Mai 2015 aus und ist dadurch selbsterhaltungsfähig. Der BF ist kranken- und sozialversichert.
1.9. Der BF reiste zum Zweck des Studiums in Österreich ein, betrieb dieses jedoch wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht weiter. Der BF absolvierte am 13.02.2018 die letzte Prüfung im Rahmen des Studiums. Insgesamt absolvierte der BF von Jänner 2015 bis Februar 2018 sieben Prüfungen.
1.10. Der BF ist kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen und geht keinen kulturellen Aktivitäten nach. Der BF ist sozial wenig integriert und verfügt über keine näheren Kontakte zu Personen außerhalb seiner Kernfamilie. Er ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Eine Kopie des Reisepasses des BF wurde dem BFA vorgelegt, seine Identität steht somit fest.
2.2. Der Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.
2.3. Der Ablauf des Verfahrens, im Zuge dessen der Aufenthaltstitel „Studierender“ der BF letztlich nicht verlängert wurde, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Bescheiden des MA 35.
2.4. Da der Verlängerungsantrag des BF rechtskräftig abgewiesen wurde und er auch über keine anderen Aufenthaltstitel verfügt, war der Aufenthalt des BF ab Rechtskraft des Bescheides der MA 35 unrechtmäßig.
2.5. Die Antragstellung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.
2.6. Die familiären und privaten Verhältnisse des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, den vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde) sowie aus Auszügen des Zentralen Fremdenregisters zu Ehefrau und Tochter des BF. Die beabsichtigte negative Erledigung der Anträge der Ehefrau und Tochter durch das BFA ergibt sich aus einer diesbezüglichen Anfrage durch das BVwG am 16.09.2020.
2.7. Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus den vorgelegten Kursbestätigungen sowie dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der Verhandlung. Der BF hat Kursbesuchsbestätigungen des Niveaus B2 aus dem Jahr 2015 vorgelegt.
2.8. Die Tätigkeit des BF ergibt sich aus seinen Angaben und den dazu vorgelegten Bestätigungen.
2.9. Die Feststellung ergibt sich aus den Angaben des BF zusammen mit den vom ihm vorgelegten Unterlagen. Die vom BF absolvierten Prüfungen ergeben sich aus der Bestätigung des Studienerfolges vom 18.07.2018.
1.10. Die privaten Verhältnisse des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der BF sozial nicht integriert ist, ergibt sich daraus, dass der BF zwar angab, einen österreichischen Freund und iranische Freunde mit österreichischer Staatsbürgerschaft zu haben, jedoch keine Namen nannte und im Verfahren auch keine Unterstützungsschreiben vorgelegt wurden. Das BVwG geht daher davon aus, dass nur ein geringer Grad an sozialer Integration erreicht worden ist. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."(vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/082)
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
So fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; vom 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600; vom 29.03.2007, 2005/20/0040-0042)
Der ledige BF verfügt im österreichischen Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Ehefrau, Tochter und Sohn. Diese verfügen jedoch ebenfalls über keine Aufenthaltstitel für Österreich und wären von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im gleichen Maße wie der BF betroffen, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK des BF auszuschließen ist. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
3.3. Im gegenständlichen Fall verfügte der BF zunächst über einen Aufenthaltstitel „Studierender“, welcher jedoch nicht verlängert wurde. Der Antrag auf Verlängerung wurde mit Bescheid vom 02.12.2016 abgewiesen. Ab Rechtskraft dieser Entscheidung verfügte der BF nicht mehr über einen Aufenthaltstitel und hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des BF beträgt daher etwa zwei Jahre. Die gesamte Aufenthaltsdauer des BF in Österreich von sechs Jahren ist dadurch relativiert, dass er sich etwa vier Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ scheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).
Der BF reiste nach Österreich ein, um ein Bachelorstudium Maschinenbau zu absolvieren. Der BF legte in einem Zeitraum von etwa vier Jahren (Juli 2014 bis Juli 2018) nur sieben Prüfungen ab. Als Grund dafür gab er mangelnde Deutschkenntnisse an, der BF absolvierte jedoch nach August 2015 keinen weiteren Deutschkurs mehr. Vielmehr nahm er eine berufliche Tätigkeit im Transportgewerbe auf, die laut eigenen Angaben des BF vor dem BFA den überwiegenden Teil seiner Zeit in Anspruch nahm (siehe Aktenseite 52). Der BF betrieb sein Studium daher schon zu Beginn seines Aufenthalts nicht mehr ernsthaft, sondern widmete sich vielmehr seiner beruflichen Tätigkeit. Dem Zweck des Aufenthaltstitels „Studierender“ wurde dadurch jedoch nicht entsprochen, weshalb der Aufenthaltstitel schließlich auch nicht verlängert wurde. Der BF ist beruflich integriert und selbsterhaltungsfähig. Hierbei ist jedoch der Judikatur des VwGH zu folgen, wonach Interessen des inländischen Arbeitsmarktes (hier: Lehre bzw. Berufsausübung) nicht von Art. 8 EMRK umfasst sind (vgl. VwGH 05.10.2010, 2010/22/0147, zum Argument, Köche seien „sehr rar und begehrt“, mit Verweis auf VwGH 26.05.2003, 2001/18/0071, zu dem mit einem Aufenthaltsverbot verbundenen befürchteten Verlust inländischer Arbeitsplätze). Der VwGH hat auch bereits festgehalten, dass bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG – bei welcher ebenso Art. 8 EMRK maßgeblich ist (vgl. dazu etwa VwGH 22.05.2013, 2013/18/0070, mwN) – zu Gunsten des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 29.06.2010, 2010/18/0242, zum Vorbringen, der Fremde „zahle auch Steuern, sei regulär gemeldet und stelle keine finanzielle oder sonstige Belastung für eine Gebietskörperschaft dar“; VwGH 23.03.2010, 2008/18/0305, zum Vorbringen, dass der Fremde „auch Steuern und Krankenversicherungsbeiträge zahle und mit seiner Arbeitsleistung zum wirtschaftlichen Erfolg Österreichs beitrage“; VwGH 25.11.2010, 2007/18/0736, zum Hinweis auf die Bezahlung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben durch den Fremden, jeweils mwN). Letztlich spricht der VwGH auch in der oben angeführten ständigen Rechtsprechung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus, dass eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorgenommen werden muss (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN), was andere öffentliche Interessen zugunsten des Fremden ausschließt. Gegenständlich sind daher ausschließlich die privaten Interessen des BF beachtlich.
Der BF verfügt über gewisse Deutschkenntnisse, dennoch war auch zur Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG die Beiziehung eines Dolmetschers notwendig. Außergewöhnlich gute Deutschkenntnisse konnten im Verfahren daher nicht nachgewiesen werden und absolvierte der BF, wie oben ausgeführt, auch seit 2015 keinen weiteren Deutschkurs mehr.
Wie oben ausgeführt ist der BF nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und konnten nur geringe soziale Kontakte außerhalb der Kernfamilie festgestellt werden. Insgesamt kann daher von einer durchschnittlichen, jedoch nicht außergewöhnlichen Integration ausgegangen werden.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der (rechtmäßige) Aufenthalt des BF nicht so lang gedauert hat, dass von einem Überwiegen der privaten Interessen an einer Fortsetzung des Aufenthalts auszugehen wäre, zumal dieser iSd Judikatur des VwGH als relativ kurz zu werten ist (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied).
Das BVwG kann auch sonst keine unzumutbaren Härten vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK in einer Rückkehr des BF in den Iran erkennen. Die Beziehungen des BF zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt verhältnismäßig schwach ausgeprägt, währenddessen er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbrachte, noch über enge Familienangehörige verfügt (Geschwister), die ihm eine Wiedereingliederung erleichtern können. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit kann auch nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sich der BF im Iran problemlos wieder eingliedern wird können.
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quoten-platz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt, verbürgt.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der BF hat weder behauptet über ein anderes Aufenthaltsrecht zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
3.4. Zulässigkeit der Abschiebung:
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wurde im Verfahren nicht behauptet und ist dem erkennenden Gericht auch sonst nicht bekannt geworden.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Rückkehrbefürchtungen des BF in Zusammenhang mit seiner religiösen Überzeugung von ihm im Rahmen eines Antrags auf internationalen Schutz vorgebracht werden müssten und nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.
Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für den Iran nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran ist daher zulässig. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich dieser Spruchpunkte als unbegründet abzuweisen.
3.5.Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frist zu Recht mit 4 Wochen (richtig 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die Beschwerde enthält zu diesem Spruchpunkt keine genaueren Ausführungen.
Das BVwG verkennt nicht, dass sich eine freiwillige Ausreise des BF angesichts der derzeit weltweit vorherrschenden COVID-19-Pandemie allenfalls als faktisch unmöglich erweisen könnte. Eine Erstreckung der in § 55 Abs. 2 FPG vorgesehenen Frist scheidet jedoch mangels einer Rechtsgrundlage, welche auf die Berücksichtigung von nicht in der Sphäre des Fremden gelegenen Umständen abstellt, aus. Inwieweit eine allfällige Überschreitung bzw. Nichteinhaltung der Frist für die freiwillige Ausreise des BF subjektiv vorwerfbar wäre, wird gegebenenfalls in nachgelagerten Verfahren zu berücksichtigen sein (vgl. etwa § 120 Abs. 1b FPG).
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Ausreise Fristverlängerung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Rechtsgrundlage RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W241.2201771.1.00Im RIS seit
27.01.2021Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021