Entscheidungsdatum
19.10.2020Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
W280 2236136-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb.am XXXX .02.199 XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Ralf Heinrich HÖFLER und Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX .09.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .09.2020 wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen den BF gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Zif. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zif. 6 FPG ein auf die Dauer von 3 (drei) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)
Mit dem beim BFA fristgerecht eingebrachten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Ralf Heinrich HÖFLER und Mag. Stefan ERRATH, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Diese richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt V., mit dem ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot ausgesprochen wurde.
Mit dem Bescheid wird, nach Darlegung der Beschwerdegründe, beantragt das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX .10.2020, eingelangt am XXXX .10.2020, vom BFA vorgelegt.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung ist nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Spruchpunkt V. der Beschwerde aberkannt wurde.
Die Prüfung beschränkt sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Erlassung des befristeten Einreiseverbotes richten (§ 27 VwGVG).
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, d.h. hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes, erfolgt gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
Die belangte Behörde stützt sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen darauf, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei (§18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG), da der BF mittelos sei und kaum Existenzmittel habe.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß leg.cit. hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aus dem Beschwerdevorbringen gehen insofern konkrete Anhaltspunkte für eine dem BF bei einer Abschiebung möglicherweise drohende Verletzung der durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte einher, als in der Beschwerde auf dessen im Bundesgebiet aufhältige Ehefrau und XXXX gemeinsame minderjährige Kinder Bezug genommen wird.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Der BF macht ein reales Risiko einer Verletzung der durch die Verhängung eines Einreiseverbotes hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2236136.1.00Im RIS seit
27.01.2021Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021