Entscheidungsdatum
20.10.2020Norm
BFA-VG §9Spruch
I416 2230947-1/23E
S C H R I F T L I C H E A U S F E R T I G U N G D E R A M 1 5. 1 0. 2 0 2 0
M Ü N D L I C H V E R K Ü N D E T E N E N T S C H E I D U N G
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. RUMÄNIEN, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 08.04.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2020 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf (5) Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.01.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Diebstahls und Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 06.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagen zu je 4 Euro rechtskräftig verurteilt. Am 06.07.2019 wurde über dem Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt und wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen des Verbrechens nach § 85 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 3 StGB und § 85 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit Parteiengehör vom 03.03.2020, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 7 Tagen, zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Beweisaufnahme in der Angelegenheit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, Erlassung der Schubhaft, der Abschiebung), verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt. Dieses Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer in der JA XXXX am 04.03.2020 ausgehändigt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.04.2020 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG 2005 (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs. 3 FPG 2005 keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, dass drei rechtskräftige Verurteilungen vorliegen und der Beschwerdeführer durch sein gesetztes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit sei damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden.
Mit Schriftsatz vom 08.05.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ergänzende Ermittlungen hinsichtlich der Zukunftsprognose anstellen hätte müssen, sowie, dass keine Einvernahme erfolgt sei und der Beschwerdeführer daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Im gegenständlichen Fall stütze sich die belangte Behörde vor allem auf die Verurteilung des Beschwerdeführers, sowie seine fehlenden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, es wäre jedoch zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose erforderlich gewesen, dass sich die belangte Behörde ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer mache, dieser leide zudem an Diabetes und habe ein Teil seines Fußes amputiert werden müssen und würde er auf eine neue Prothese warten. Durch das Aufenthaltsverbot in der Höhe von zehn Jahren werde in sein geschütztes Recht auf das Privatleben unverhältnismäßig eingegriffen und sei es dem Beschwerdeführer unzumutbar sich zehn Jahre nicht in Österreich aufhalten zu dürfen, zumal der Beschwerdeführer auch über einen Freundeskreis in Österreich verfügen würde. Dem gegenständlich angefochtenen Bescheid sei auch keine nachvollziehbare Begründung darüber zu entnehmen, warum im Falle des Beschwerdeführers ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot von der Behörde als notwendig erachtet werde, da es nicht ausreichend sei, wenn sich die belangte Behörde den Einschätzungen des Strafgerichts inhaltlich voll und ganz anschließen würde. Es sei bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes darauf abzustellen, ob der Betroffene weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ruhe eifrig Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung zu Klärung des maßgebenden Sachverhalts durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2020 vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2020, Zl. I416 2230947-1/7Z, wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde damit aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 15.10.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2020, wurde die schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG beantragt.
Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer gehört der orthodoxen Religionsgemeinschaft an, seine Muttersprache ist rumänisch und weist der Beschwerdeführer keine relevanten Deutschkenntnisse auf.
Nicht festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer seit 2009 rechtmäßig und durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Der Beschwerdeführer war erstmalig vom 26.04.2012 bis 24.05.2012 im Bundesgebiet melderechtlich erfasst.
Der Beschwerdeführer war zwischen 25.05.2012 bis 18.10.2012, vom 28.03.2013 bis 12.12.2013, vom 25.01.2014 bis 06.07.2016, vom 23.08.2016 bis 27.11.2016 und vom 11.10.2017 bis 05.07.2019 ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist seit zumindest 06.07.2019 durchgehend im Bundesgebiet melderechtlich erfasst.
Der Beschwerdeführer ist ledig und Vater eines in Rumänien bei seinen Eltern lebenden Sohnes. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn, oder seinen sonstigen Familienangehörigen in Rumänien hat. Im Rumänien leben noch die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder sowie die Großeltern väterlicherseits und hat der Beschwerdeführer Kontakt zu mit seinen Familienangehörigen.
Der Beschwerdeführer hat in Rumänien 11 Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zum Tischler und Schneider gemacht. Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland in einer Fabrik gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer leidet laut eigenen Angaben an Diabetes und hat eine Beinprothese. Der Beschwerdeführer nimmt laut eigenen Angaben Insulin und seit sechs Jahren Medikamente gegen Thrombose. Der Beschwerdeführer hat trotz schriftlicher Aufforderung keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer vor 2012 einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Der Beschwerdeführer war vom 24.05.2012 bis 31.05.2015 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX , als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger gemeldet. Nicht festgestellt werden kann, wovon der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seinen Lebensunterhalt bestritten hat bzw. was er nach Abmeldung aus der gesetzlichen Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gemacht hat.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich weder familiäre noch maßgebliche soziale Bezugspunkte auf. Der Beschwerdeführer weist in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafrechtliche Verurteilungen auf:
01) LG XXXX vom 24.01.2014 RK 28.01.2014
§ 83 (1) StGB
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXX RK 28.01.2014
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX vom 06.04.2016
zu LG XXXX RK 28.01.2014
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
LG XXXX vom 12.09.2019
02) BG XXXX vom 06.04.2016 RK 03.05.2017
§ 83 (1) StGB
Geldstrafe von 90 Tags zu je 4,00 EUR (360,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
03) LG XXXX vom 13.11.2019 RK 13.11.2019
§ 85 (2) iVm (1) Z 3 StGB
Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.11.2019, Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z. 3 StGB rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte einer obdachlosen Person einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, worauf dieser zu Boden stürzte und mit dem Kopf auf dem Asphalt aufschlug und dadurch einen Schädelbasisbruch links verbunden mit Hirnrindenprellungsherden und Blutungen zwischen den weichen Hirnhäuten mit einer Hirndrucksymptomatik erlitt. Bei einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren wertete das Gericht als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, als mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat die besagten Straftaten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt. Beschwerdeführer ist weder Schuld- noch Tateinsichtig. Eine Entlassung des Beschwerdeführers zur Halbstrafe wurde nicht bewilligt. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft.
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu seiner Identität, dem Familienstand, seiner Schulausbildung, seiner Berufsausbildung und seine Arbeitsfähigkeit getroffen werden, beruhen diese auf den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, seinem Vorbringen im Rahmen der Beschwerde und aus den vorliegenden Strafurteilen.
Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich einerseits aus seinen Angaben und andererseits konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Deutschkenntnisse aufweist, darüberhinaus war er während der gesamten Verhandlung auf die anwesende Dolmetscherin angewiesen.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wobei keine entsprechenden Unterlagen beigebracht wurden, sondern lediglich die Vorlage von Medikamenten im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erfolgte. Es konnte keine derart schwere, akut lebensbedrohliche und zudem in Rumänien nicht behandelbare gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt werden, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesondere, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer seit 2009 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, erschließt sich einerseits aus dem vorliegenden aktuellen ZMR Auszug und seinen dahingehend unsubstantiiert gebliebenen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dies zeigt sich insbesondere, in seiner nicht belegbaren Behauptung, dass er die letzten zwei Jahre vor seiner Verhaftung bei der Caritas gewohnt haben will, da für den von ihm genannten Zeitraum keine Meldeadresse im Bundesgebiet ersichtlich ist.
Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem AJ-WEB. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor 2012 keiner erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist, ergibt sich einerseits aus den vorliegenden Auszügen aus der Sozialversicherung und andererseits aus seinen widersprüchlichen und unsubstantiiert gebliebenen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu seiner Familie in Rumänien ergeben sich insbesondere aus seinen widersprüchlichen und aktenwidrigen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo er ausführte, dass er seinen Sohn das letzte Mal vor Ostern im Jahr 2019 in Rumänien gesehen haben will, dementgegen liegt eine Besucherliste der Haftanstalt vor, wonach der Sohn des Beschwerdeführers diesen im April 2020 im Gefängnis besucht hat. Ebenso, lässt sich dahingehend der Widerspruch nicht erklären, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptet, dass der Sohn bei seinen Eltern leben würde, wobei aus einem Schreiben der Haftanstalt hervorgeht, dass sein Sohn bei seinen Großeltern väterlicherseits leben würde.
Insgesamt erwecken seine zu seinen Familienangehörigen in Rumänien gemachten Angaben den Eindruck, dass er dies lediglich behauptet, um allfällige aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern, sodass diesen Angaben seitens des erkennenden Richters insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht geglaubt wird, wodurch die Feststellung dass der Beschwerdeführer noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Rumänien verfügt und Kontakt zu diesen besteht zu treffen war.
Der Beschwerdeführer machte keine konkreten Angaben, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Er gehört keinem Verein und einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation an und steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu irgendwelchen Personen und hat keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Auch in seiner Beschwerde bzw. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht. Daraus ergibt sich insgesamt, dass der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich, samt den näheren Ausführungen dazu sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die besagten Straftaten begangen hat, folgen dem Amtswissen des Verwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf Ausfertigungen der oben zitierten – näher ausgeführten – Strafurteile.
Die Feststellung, hinsichtlich der Tat und Schuldeinsicht des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus seiner Verantwortung im Rahmen des Strafurteils und seinen dortigen Angaben, die in krassem Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung stehen, wo er auf Frage des erkennenden Richters, ob er im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung oder im Rahmen der Verhandlung vor dem Strafgericht die Wahrheit gesagt habe wörtlich ausführte: „Hier, jetzt.“
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Im gegenständlichen Verfahren ist als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots § 67 Abs. 1 2. Satz FPG heranzuziehen ist.
Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem zehn Jahre (rechtmäßiger Aufenthalt) übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, selbst wenn man davon ausgeht, dass er laut eigenen Angaben im Jänner 2009 ins Bundesgebiet eingereist ist und sich seitdem hier aufhält (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228).
Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Die Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen Leben, körperliche Integrität, Vermögen und Freiheit ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft.
Die wiederholte Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen, stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar, wie auch der VwGH in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, zumal der Beschwerdeführer derzeit noch in Strafhaft ist und aufgrund seiner zwei einschlägigen Vorstrafen, auch eine erhebliche Wiederholungsgefahr gegeben ist. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann daher noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer derzeit noch in Strafhaft ist und auch eine vorzeitige Entlassung zur Strafhälfte abgelehnt wurde.
Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN). Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa nur den Beschluss vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009).
Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, dass es sich aufgrund der Strafandrohung um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, sowie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers (zwei einschlägige Vorstrafen), ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Sein bisher gezeigtes Verhalten, insbesondere die im Strafverfahren gezeigte mangelnde Tat- und Schuldeinsicht des Beschwerdeführers, die sich auch darin zeigt, dass anlässlich seiner letzten Verurteilung keine Milderungsgründe hinsichtlich der Strafbemessung vorgelegen haben, legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Dass der Beschwerdeführer zudem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung angibt, vor dem Straflandesgericht nicht die Wahrheit gesagt zu haben zeigt, dass auch dahingehend keine Einsicht vorhanden ist, sodass ihm aktuell keine positive Zukunftsprognose attestiert werden kann.
Die belangte Behörde ging aufgrund der obigen Ausführungen zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich macht. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und insbesondere für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Er wird einen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen.
Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.
Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).
Der Beschwerdeführer hat zu Österreich keine maßgeblichen und entscheidungsrelevanten Bindungen dargetan. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet keine Meldeadresse auf, ist vor seiner Verhaftung keiner Beschäftigung nachgegangen und spricht kaum Deutsch. Seine Angaben zu seiner Familie und dem Kontakt zu dieser waren in sich widersprüchlich und oberflächlich und entsprechen zum Teil nicht den vorliegenden Unterlagen, ebenso wie seine Angaben zu seinen Aufenthaltsorten und seinen Beschäftigungen nicht nachvollziehbar sind bzw. lediglich auf unsubstantiiert gebliebenen Behauptungen seinerseits beruhen. Die Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung des Privat- oder Familienlebens unter dem Aspekt des § 9 BFA-VG scheidet somit aus. Es konnte daher die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen entfallen.
Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Nach dieser Judikatur hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj). Der Beschwerdeführer befindet sich noch geraume Zeit in Strafhaft, sodass die Anpassung der neuen Prothese abgeschlossen sein wird, die für die weitere Behandlung notwendigen Medikamente sind auch in Rumänien erhältlich.
Unbeachtlich dessen kann bei dem arbeitsfähigen Beschwerdeführer die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, da dieser seine Arbeitsfähigkeit bejaht, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Hinsichtlich der derzeit herrschenden Covid-19 Pandemie ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung und damit verbundenen Rückkehr, diese durch entsprechende Medikamente bekämpfbar ist und sohin auch seine laut eigenen Angaben bestehende Diabetes keine Abschiebehindernis mehr darstellt.
Das von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von 10 Jahren ist im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten jedoch zu hoch angesetzt.
Keineswegs wird verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits wegen ähnlichen kriminellen Verhaltens (2 einschlägige Vorstrafen) aufweist, was offensichtlich zeigt, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten nichts gelernt hat, ihm die Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist und ihn offensichtlich nicht von der Begehung einer weiteren Straftat im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Es wird aber auch nicht verkannt, dass zwischen den Verurteilungen ein nicht unmaßgeblicher Zeitraum des Wohlverhaltens liegt. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 85 StGB ("Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen“) einen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren vorsieht. Das Strafgericht hat den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe, von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der mögliche Strafrahmen wurde vom Strafgericht demnach bei weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern umfasst weniger wie die Hälfte der Höchststrafe. Dies deutet darauf, dass die Höhe des Aufenthaltsverbotes mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftat nicht im Einklang steht. Sohin würde für jene Fälle, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität nicht genug Spielraum gelassen, diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Aufgrund dieser Überlegungen war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von fünf Jahre zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns des Beschwerdeführers nicht denkbar.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Gründen, die zur Anordnung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht substantiiert entgegentritt. Sein Vorbringen, dass es ihm unzumutbar sei sich zehn Jahre lang nicht in Österreich aufzuhalten und dadurch seine Bewegungsfreiheit im Verhältnis eingeschränkt wäre und er auch über einen Freundeskreis in Österreich verfüge, ist ebenso wenig von entscheidungserheblicher Relevanz, wie seine unsubstantiiert gebliebenen Angaben, das sei hier seinen Lebensmittelpunkt habe und über soziale Kontakte verfüge sowie dass er in der Justizanstalt XXXX für ca. sechs Monate gearbeitet habe und nunmehr auch in der Justizanstalt XXXX arbeiten würde.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte II.) gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN).
Die belangte Behörde ist bei ihren Erwägungen richtiger Weise von der Annahme ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keinerlei familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen aufweist und er daher keine persönlichen Verhältnisse zu regeln hat die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen würde. Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit scheint daher erforderlich.
Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.
Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Vollständigkeit ausgeführt, dass diese mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.5.2020, Zl. I 416 2230947-1/7Z zuerkannt wurde, sodass darüber nicht mehr abzusprechen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot EWR-Bürger Gesundheitszustand Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Pandemie Privat- und Familienleben Resozialisierung schriftliche Ausfertigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2230947.1.01Im RIS seit
27.01.2021Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021