TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/23 I416 2236201-1

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Veröffentlicht am 23.10.2020
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Entscheidungsdatum

23.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

I416 2236201-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Nordmazedonien, vertreten durch Verein Menschrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt II. wie folgt lautet:

„Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwölf Monate herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien, wurde im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle am 02.10.2020 angehalten. Im Zuge der Überprüfung wurde bei Durchsicht seines Reisepasses der letzte Einreisestempel datiert mit 03.03.2020 festgestellt. Am 03.10.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde hinsichtlich der Erklärung seines Aufenthaltsstatus niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, dass er XXXX heiße und am XXXX in Nordmazedonien geboren sei. Er sei, gesund und nehme keine Medikamente. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester würden in Amerika leben, er habe aber noch zwei Schwestern in seiner Heimat. Er sei geschieden und habe vier Kinder, seine Kinder würden bei seiner Exfrau leben. Er selbst wohne in XXXX , in Nordmazedonien, in seinem Elternhaus. Hinsichtlich seiner zweiten Ehe führte aus, dass er seine zweite Frau Ende 2016 in Mazedonien geheiratet habe, diese Ehe habe jedoch nicht länger als ein Jahr gedauert und sei die Scheidung auch in Mazedonien gewesen. Hinsichtlich seiner Einreise ins Bundesgebiet gab er an, dass er Anfang September 2020 mit einem Bus über Ungarn nach Österreich eingereist sei. Als Grund seiner Reise gab er an, dass er seinen Onkel der seit 13 Jahren im Bundesgebiet lebe und krank sei, besuchen habe wollen, er würde auch bei diesem wohnen, finanziell unterstützt würde er auch vom Sohn seines Onkels. In Österreich würde er nicht arbeiten, er habe auch keine Krankenversicherung für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er gab weiters an, dass er heute habe ausreisen wollen, er sei auch bereit freiwillig auszureisen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2020, dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt am 08.10.2020, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) Ferner erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz ab (Spruchpunkt V.). Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Am 12.10.2020 ist der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2020 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und Rechtswidrigkeit des Inhalts, sowie Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Begründend wurde zu Rechtswidrigkeit des Einreiseverbots ausgeführt, dass der Beschwerdeführer viele Familienangehörige, Freunde und Verwandte in der EU habe, die er weiterhin besuchen möchte, sodass sich die Erlassung des Einreiseverbots in der Höhe von zwei Jahren angesichts seiner familiären Anknüpfungspunkte in der Europäischen Union sowie der Unbescholtenheit und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erstmals mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt geraten sei, unrechtmäßig, jedenfalls aber unverhältnismäßig hoch sei. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos beheben, Spruchpunkt VI. Zur Gänze aufheben, in eventu Spruchpunkt VI. dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbots reduziert wird, in eventu den Spruchpunkt VI. beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer war zweimal verheiratet und hat vier Kinder, die in Nordmazedonien bei seiner geschiedenen Frau leben. In Norden Mazedonien leben noch zwei Schwestern des Beschwerdeführers seine Eltern, sein Bruder und eine weitere Schwester leben laut seinen eigenen Angaben in Amerika. In Nordmazedonien lebt der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus.

In Österreich leben ein Onkel und Cousins des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben während seines Aufenthalts im Bundesgebiet bei seinem Onkel gewohnt und ist von dessen Sohn unterstützt worden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen.

Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach, ist nicht krankenversichert und nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer war zur Zeit der Kontrolle nicht aufrecht gemeldet. Über einen Aufenthaltstitel verfügt der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer verfügt über keine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet.

Festgestellt wird, dass laut vorliegendem Reisepass, die letzte Einreise am 03.03.2020 erfolgte. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer erst seit September 2020 wieder im Bundesgebiet aufhältig ist.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist am 12.10.2020 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Firmenbuch und AJ-Web eingeholt.

Auch zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen zu seiner Identität bestehen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des Beschwerdeführers werden durch seinen in Kopie vorliegenden Reisepass belegt.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen familiären Verhältnissen in Nordmazedonien, ergeben sich aus den unbestritten geblieben Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 85).

Die Feststellung zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (AS 84), ebenso wie die Feststellung, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Wenn dazu im Rahmen der Beschwerdeausführung unsubstantiiert ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer viele Familienangehörige und Verwandte in der EU habe, die er weiterhin besuchen möchte, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angibt lediglich Verwandte in Österreich zu haben und dass seine anderen Verwandten in seiner Heimat bzw. in Amerika leben würden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Krankenversicherung aufweist, keiner Beschäftigung nachgeht, nicht selbsterhaltungsfähig ist und somit nicht in der Lage ist die notwendigen Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner Einreise und seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ergeben sich aus den letztlich auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde. Auch im Rahmen der Beschwerde, hat der Beschwerdeführer keine Angaben dahingehend gemacht, die schlüssig und nachvollziehbar seine Einreise erst im September 2020 belegen würden.

Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Bundesgebiet verfügt, sowie dass der Beschwerdeführer die Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Zeitraum von 180 Tagen überschritten hat, ergibt sich ebenso aus den Feststellungen der belangten Behörde und wurden diese auch in der Beschwerde nicht bestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister.

Die Feststellung hinsichtlich seiner freiwilligen Ausreise erschließt sich aus den Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Nordmazedonien festgestellt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gemäß § 31 Abs 1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs 1 FPG vorliegt. Gemäß § 31 Abs 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nicht melderechtlich erfasst und verfügt über keinen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. 100/2005 idgF, der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest Juni 2020 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist allerdings der geänderte Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner freiwilligen Ausreise am 12.10.2020 nicht mehr in Österreich aufhält. Im Fall einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen, zumal eine Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach § 52 Abs. 1 FPG) nicht in Frage kommt (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12 und 21).

Seit der erfolgten freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers findet die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren ohnehin schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist (binnen sechs Wochen ab Ausreise) eingeleitet wurde.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, über keine Krankenversicherung verfügt und im Bundesgebiet nicht melderechtlich erfasst war.

Die belangte Behörde verneinte in ihrer Entscheidung ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und bezog sich dabei insbesondere auf seine niederschriftliche Einvernahme. Es wird seitens des erkennenden Gerichts nicht verkannt, dass der Onkel des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig ist, er auch laut eigenen Angaben bei diesem gewohnt hat und auch vom Sohn dieses Onkels unterstützt worden ist.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erk. des VfGH v. 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR, siehe auch VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, VwGH 19.11.2010, 2008/19/0010, u.v.a.). Dies hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind.

Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. zuletzt etwa VwGH vom 9.9.2014, 2013/22/0246, mwN). Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargelegt, dass eine derartige Abhängigkeit besteht. Sohin kann keine über die üblichen Bindungen hinausgehende Nahebeziehung glaubhaft gemacht werden, sodass ausgehend davon im Ergebnis "intensive familiäre Bindungen" des Beschwerdeführers in Österreich verneint werden. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde, sind in Österreich nicht vorhanden.

Die Rückkehrentscheidung greift aber auch nicht unverhältnismäßig in sein Familienleben ein, weil die Kernfamilie des Beschwerdeführers (Ex-Frau und seine vier Kinder) in seinem Heimatland leben, er dort seinen ordentlichen Wohnsitz in seinem Elternhaus hat und noch über Familienmitglieder in Nordmazedonien verfügt.

Wenn in der Beschwerde dahingehend unsubstantiiert ausgeführt wird, der Beschwerdeführer verfüge über viele Familienangehörige, Freunde und Verwandte in der EU, die er weiterhin besuchen möchte, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme auf die entsprechenden Fragen der belangten Behörde dazu ausgeführt hat, dass er einen Onkel und Cousins in Österreich habe, sowie dass der Rest seiner Kernfamilie in Amerika bzw. in Nordmazedonien leben würden. Welche Familienangehörigen sich innerhalb der EU befinden würden, wurde weder in der Beschwerde ausgeführt, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus dem Verfahrensakt. Zudem steht es seinem Onkel und seinen Cousins auch frei, ihn in Nordmazedonien zu besuchen bzw. ist es ihm zumutbar, den Kontakt durch Telefonate und andere Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) aufrecht zu erhalten.

Was die privaten Lebensumstände des Beschwerdeführers anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass eine relevante sprachliche und auch berufliche Integration in Österreich vorliegen, oder berücksichtigungswürdige soziale Kontakte bestehen würden. Der Beschwerdeführer war in Österreich nicht berufstätig, außer seinem Onkel und dessen Familie hat er keine entscheidungsrelevanten sozialen Kontakte, sodass ein wesentliches Bemühen um eine Integration schon aufgrund der Kürze seiner Aufenthaltsdauer nicht ersichtlich ist, bzw. wurde dies von ihm auch gar nicht behauptet. Seinen zwar vorhandenen Bindungen zu Österreich, wenn auch mit geringer Intensität, stehen starke Bindungen an seinen Herkunftsstaat Nordmazedonien gegenüber. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund eines längeren Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in seinem Herkunftsstaat Nordmazedonien wieder zurechtzufinden, zumal er dort über seine Kernfamilie verfügt. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus Nordmazedonien und damit einhergehend seiner Einreise in Österreich den überwiegenden Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seinem Herkunftsstaat verbracht. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist albanisch, er ist gesund und hat in Nordmazedonien gearbeitet. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bereits ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall auch vor.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Nordmazedonien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119), wobei dahingehend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer freiwillig in sein Heimatland ausgereist ist, sodass auch dahingehend eine rechtliche Beurteilung unterbleiben konnte.

Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist. Eine rechtliche Beurteilung hinsichtlich der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 konnte daher unterbleiben.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, bzw. die Voraussetzungen für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen sind und die Entscheidung des erkennenden Gerichtes innerhalb der gesetzliche Frist von 7 Tagen ab Vorlage der Beschwerde erfolgt ist, war die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. nunmehr gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 und Abs. 9 FPG mit der im Spruch angeführten Maßgabe (Neufassung des Spruchpunktes II. des Bescheides) als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Einreiseverbot:

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 2 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6 leg cit).

Das Bundesamt stellte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich mittellos ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 21.06.2012, 2011/23/0305, mwN). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche Mittel zur auch nur kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes hat. Es ist somit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt und bereits daher ein Einreiseverbot gerechtfertigt, zumal durch die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird. Die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit gegen Fremde, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig sind, ist zulässig (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0197; 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).

Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Familienleben und nur ein schwach ausgeprägtes Privatleben. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Privat- und Familienleben in einem anderen Staat, der vom Geltungsbereich der Rückführungsrichtlinie umfasst ist, liegen nicht vor.

In Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit dem Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher die Erlassung eines Einreiseverbotes, insbesondere in Anbetracht der fehlenden Existenzmittel in Zusammenhalt mit der Missachtung fremdenbehördlicher Anordnungen, sowie unter Berücksichtigung des geringen Grades an Integration im Bundesgebiet, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten.

Nach den ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 23 f) soll das Bundesamt "fortan im Einzelfall, zB bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können. Die genannten 18 Monate werden zwar im § 53 Abs. 2 leg. cit. (idF BGBl. I Nr. 68/2013) nicht mehr erwähnt (vgl. demgegenüber § 12a Abs. 6 erster Satz AsylG 2005). Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist die oben zitierte Judikatur des VwGH zu berücksichtigen, wonach eine Unterschreitung eines achtzehnmonatigen Einreiseverbots dann gerechtfertigt ist, wenn keine gravierende Gefährdung vom Drittstaatsangehörigen ausgeht. Im konkreten Fall wird die vom Beschwerdeführer ausgehende konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung als gering bewertet, zumal er nur einen Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt und darüber hinaus das Bundesgebiet bereits verlassen hat. Insgesamt konnte daher mit der Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von 12 Monaten das Auslangen gefunden werden.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Den Feststellungen der belangten Behörde wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorlagen und auch keine Beweise aufzunehmen waren.

Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).

Dem Beschwerdeführer wurde im Administrativverfahren zeitnah zur bescheidgemäßen Erledigung Parteiengehör, in Form einer niederschriftlichen Einvernahme, hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen, gewährt. Auch in seinem Beschwerdevorbringen wurde kein Sachverhalt vorgebracht, der eine entscheidungsmaßgebliche Veränderung gegenüber dem Administrativverfahren erkennen lässt.

Im vorliegenden Verfahren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, es musste sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlicher Eindruck von dem Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten dem Beschwerdeführer sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).

Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, sodass dem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht stattzugegeben war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot freiwillige Ausreise Herabsetzung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Maßgabe Meldepflicht Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Selbsterhaltungsfähigkeit soziale Verhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2236201.1.00

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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