Entscheidungsdatum
30.10.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W281 1402005-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (vormals XXXX alias XXXX alias XXXX geborene/r XXXX ), geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 13.10.2020, Zl. XXXX , wegen Zurückweisung des Antrages von internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Zur Vorgeschichte
1.1. Erstmalig wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 18.07.1994 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 29.09.1994, 94/18/0600, als unbegründet abgewiesen. In Folge dessen lebte der BF kurze Zeit in Serbien, kehrte aber wieder nach Österreich zurück.
1.2. Der BF befand sich im Zeitraum zwischen 31.05.2008 und 31.10.2008 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges in Untersuchungshaft in der JA Wien-Josefstadt.
1.3. Im Zuge seiner Inhaftierung stellte er am 10.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 25.09.2008, Zl. 08 05 042-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.06.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Mit Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.02.2009 wurde seine Beschwerde abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
1.4. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 23.04.2009 wurde über den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, den Anträgen auf Aufhebung wurde nicht Folge gegeben.
1.5. Am 28.06.2018 brachte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 28.06.2018 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005, zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, erlassen (Spruchpunkt III). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 u. 2 FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).
Mit am 09.01.2019 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G311 1402005-2/7E, wurde der Beschwerde insofern stattgeben, als das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabsetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
1.6. Der BF kam der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht nach. Der BF war ab dem 27.02.2020 unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar.
Am 16.09.2020 wurde der BF in Wien von Beamten der Landespolizeidirektion Wien einer Identitätskontrolle unterzogen und in weiterer Folge gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen.
2. Zum gegenständlichen Verfahren
2.1. Während der Befragung zur Prüfung der Verhängung der Schubhaft am 16.09.2020 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 13.10.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.09.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe, er seine Angaben seit seinem Erstantrag aufrecht erhalte und die darüber hinausreichenden Angaben in der Einvernehme beim Bundesamt als Steigerung des bereits gemachen Vorbringens festgestellt werden und im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass der BF bei der Erstbefragung keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hätte, diese hätte er erst bei der Einvernahme vor dem Bundesamt vorgebracht. Nachdem der BF bei der Erstbefragung auch keinerlei Hinweise auf noch nicht angegebene wichtige Ereignisse, welche sich in Serbien ereignet haben sollen, getätigt habe und die behaupteten neuerlich vom Erstverfahren abweichende Misshandlungen erstmalig bei der Einvernahme vorgebracht worden sei, sei zweifelsfrei von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen, was gegen die Glaubwürdigkeit spreche. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG sei nicht zu erteilen gewesen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird zusammenfassend vorgebracht, dass der BF in seiner Einvernahme von einem Vorfall aus dem Jahr 2007, welchen er bislang noch nicht habe vorbringen können, berichte. Eine Befragung dazu, warum der BF von dem geschilderten fluchtkausalen Ereignis bislang nicht berichtet habe, habe die belangte Behörde unterlassen. Der BF habe in seiner Einvernahme davon berichtet, dass er von einem Freund, welcher auf einer Polizeiinspektion in Serbien arbeite, erfahren habe, dass er noch einige Jahre nicht nach Serbien zurückkehren solle, da noch immer zu befürchten sei, dass er verfolgt werde. Es läge daher kein identischer Sachverhalt vor. Zusätzlich habe er angegeben, dass er etwas gesehen habe, dass er nicht hätte sehen sollen und es noch etwas gebe, dass er erzählen könnte. Er wolle dies allerdings zuerst mit der Polizei besprechen, bevor er dies der belangten Behörde mitteile. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.
Der BF wird seit 16.09.2020 in Schubhaft angehalten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2020, W140 2235550-1/11E, wurde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er wurde am XXXX in Österreich geboren.
Der BF trat in Österreich bereits unter diversen Aliasnamen und Aliasgeburtsdaten auf.
1.2. Zu abgeschlossenen Verfahren
1.2.1. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 18.07.1994 wurde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In Folge dessen lebte der BF kurze Zeit in Serbien, kehrte aber wieder nach Österreich zurück.
Der BF befand sich im Zeitraum zwischen 31.05.2008 und 31.10.2008 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges in Untersuchungshaft in der JA Wien-Josefstadt. Im Zuge seiner Inhaftierung stellte er am 10.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.06.2008 gab der BF, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, dass er den Wehrdienst verweigert habe, obwohl ihn die Serben in den Krieg mit den Albanern hätten schicken wollen. Er sei daraufhin von der serbischen Polizei monatelang zweimal in der Woche festgenommen und auf die Polizeidirektion gebracht worden. Dort sei er 24 Stunden festgehalten und geschlagen worden. Bei einer dieser Aktionen sei er am rechten Knöchel verletzt worden. Der Knöchel sei seitdem geschwollen und der BF verspüre Schmerzen. Die serbische Polizei habe ihn als Zigeuner beschimpft und gesagt, dass er dorthin zurückgehen solle, wo er herkomme.
Im Jänner oder Februar 2007 hätten die Albaner an der Grenze zum Kosovo für ihre Unabhängigkeit demonstriert. Der BF sei in Belgrad von Polizisten aufgegriffen worden und man hätte ihn aufgefordert, zu der Demonstration mitzufahren. Er habe sich geweigert und seitdem sei er von der Polizei verfolgt worden.
Am 11.07.2008 brachte der BF schriftlich vor, die Pflichtschule absolviert und eine dreijährige Berufausbildung als Friseur gemacht zu haben. Nachdem er zwei Jahre seinen Beruf ausgeübt gehabt habe, sei er in einen üblen Freundeskreis geraten und habe Österreich verlassen müssen. Er sei dann in seine Heimat zurückgekehrt und habe dort seine - heute geschiedene - Ehefrau kennengelernt, welche in weiterer Folge schwanger geworden sei. Da das Paar das Kind nicht in Jugoslawien habe zur Welt bringen wollen, habe es beschlossen, zur Mutter des BF nach Wien zu ziehen. Es sei geplant gewesen, dass der Sohn in Wien aufwachse und zur Schule gehe. Der BF habe keine Arbeit gefunden, die Ehe sei in die Brüche gegangen und das Sorgerecht für das Kind sei auf die Mutter des BF übertragen worden. Der BF habe zwischenzeitlich die jugoslawische Staatsbürgerschaft verloren und es sei ihm auch kein Reisepass mehr ausgestellt worden. Er habe in Belgrad auf der Straße leben müssen. Als in Jugoslawien der Krieg ausgebrochen sei, hätten sie (gemeint wohl die serbische Polizei) verlangt, dass der BF in den Krieg ziehe. Der BF habe dies jedoch verweigert, was dazu geführt habe, dass er häufig verhaftet, geschlagen und misshandelt worden sei. Er könne nicht nach Serbien zurückkehren und bitte um eine Chance, mit seinem Sohn ein neues Leben aufbauen zu können.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 25.09.2008, Zl. 08 05 042-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.06.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Lage in Serbien und gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des BF keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Er brachte darin erneut vor, dass er seine Heimat aus Angst vor Verfolgung und Tod verlassen habe, dass er Probleme mit der Polizei in Serbien habe und dass er bereits malträtiert worden sei. Es sei von ihm verlangt worden, dass er nach Österreich zurückkehre, weil er dort geboren worden sei. Er sei immer wieder geschlagen worden und aufgrund einer Verletzung an seinem Ohr durch die Staatspolizei sei er am linken Ohr taub. Es sei dem BF auch ein Bein gebrochen worden und habe man ihn in den Kosovo schicken wollen. Er sei wegen politischer Probleme geflüchtet. Sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen, werde er Selbstmord begehen. Da er dies bereits bei den erstinstanzlichen Einvernahmen angegeben habe, wäre es notwendig gewesen, einen psychiatrischen Sachverständigen zur Überprüfung einer Selbstmordgefährdung zu bestellen.
Mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.02.2009, mit dem seine Beschwerde abgewiesen wurde, wurde über den BF auch eine Ausweisungsentscheidung verhängt. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass nicht festgestellt werden kann, dass dem BF in Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass dem BF in Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 23.04.2009 wurde über den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Zustellung am 09.03.2009), den Anträgen auf Aufhebung wurde nicht Folge gegeben.
Am 28.06.2018 brachte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 28.06.2018 gemäß zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III). Es festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt IV). Eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF betägt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 u. 2 FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2019, G311 1402005-2/7E, wurde der Beschwerde insofern stattgeben, als das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabsetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Der BF kam der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht nach. Der BF war ab dem 27.02.2020 unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar. Am 16.09.2020 wurde der BF in 1140 Wien von Beamten der LPD Wien einer Identitätskontrolle unterzogen und in weiterer Folge gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen.
1.3. Zum gegenständlichen Verfahren
Der BF stellte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung am 16.09.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
In der Einvernahme vor der LPD Wien am 17.09.2020 gab der BF an, keine neuen Fluchtgründe zu haben und seine damaligen Fluchtgrüne aufrecht zu erhalten.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 09.10.2020 gab der BF zusammengefasst an, dass im Jahr 2007 seine Großmutter gestorben sei und er danach, als seine Frau schwanger gewesen sei, bei einer Rückfahrt aus einer Stadt von der Polizei verfolgt worden sei. Die Polizisten hätten ihn mitgenommen, nach einiger Zeit einen schwarzen Sack über den Kopf gestülpt, den nach einiger Zeit wieder abgenommen. Die Polizisten hätten ihn gefragt, ob er wisse wo er sich befinde, was er verneint habe. Er habe sich gefragt, ob dort ein Freund von ihm wäre, der umgebracht worden sei. Er hätte erwartet, dass die Polizisten ihn umbringen würden. Dann hätte sein Handy geläutet, er hätte wieder einen schwarzen Sack über den Kopf bekommen, nach einem Telefonat hätten sie ihm gesagt, dass er sieben Tage Zeit habe das Land zu verlassen. Die Polizisten hätten ihn schließlich bei einer Polizeiinspektion wieder gehen lassen. Dies habe er seiner Frau erzählt und er sei anschließend nach Wien gefahren. Zudem habe er einen Freund, der in einer anderen Polizeiinspektion arbeite, der ihm gesagt habe, dass er noch einige Jahre nicht zurückkehren solle.
Mit Bescheid vom 13.10.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.09.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
Das vom BF ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Dem BF droht in Serbien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität. Dem BF ist in Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.
Der BF kann nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen beitragen, wurde nicht Opfer von Gewalt und droht ihm auch keine weitere Gewalt. Der BF ist nicht seit einem Jahr geduldet.
1.4. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen
Gegen den BF liegen sechs strafgerichtliche Verurteilungen vor.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 121 HV 102/2008V, vom 15.10.2008 (RK 15.10.2008) wurde der BF gemäß §§ 146 147 Abs 1/1 u Abs 2 148 (2. Fall) 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 63 HV 105/2009K, vom 09.10.2009 (RK 09.10.2009) wurde der BF gemäß § 27 Abs 1/1 (8. Fall) 27/3 SMG (Datum der (letzten) Tat 28.08.2009) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 44 HV 119/2011g, vom 16.09.2011 (RK 16.09.2011) wurde der BF gemäß §§ 12 (2. Fall) 83/1 StGB, § 27 Abs 1/1 (1.2.5.8. Fall) u Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Fuenfhaus, 029 U 360/2015a (013 U 73/2012y) vom 27.03.2013 (RK 03.04.2013) wurde der BF gemäß § 146 StGB (Datum der (letzten) Tat 16.02.2012) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) - verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 064 HV 61/2014d, vom 16.09.2014 (RK 16.09.2014) wurde der BF gemäß § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG (Datum der (letzten) Tat 04.08.2014) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten - verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 046 HV 42/2016f, vom 30.12.2016 (RK 03.01.2017) wurde der BF gemäß §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB, § 27 (1) Z 1 u (2) SMG, Datum der (letzten) Tat 01.12.2016, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten - verurteilt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu Pkt 1.1. ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den Strafrechtlichen Verurteilungen, die auch im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu W140 2235550-1 aufliegen.
Die Feststellungen zu Pkt. 1.2. ergeben sich zur Gänze aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2009, B7 402005-1/2008, und vom 09.01.2019, G311 1402005-2/7E, sowie vom 05.10.2020, W140 2235550-1/11E.
Die Feststellungen zu Pkt. 1.3. ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und zwar aus der Erstbefragung vom 17.09.2020 (AS 27 bis 33), der Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 119 bis 133) sowie der Einvernahme am 16.09.2020 (AS 1 bis 13).
Die Feststellung, dass das Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden und dem BF keine maßgebliche Verfolgung droht ergibt sich aus den unglaubwürdigen Angaben des BF, die allenfalls ein gesteigertes Vorbringen darstellen:
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).
In der Erstbefragung am 17.09.2020 hat der BF angeben, dass er seine bisherigen Fluchtgründe aufrechterhalten wolle. Der BF bringt aber hingegen bei der Befragung vor der belangten Behörde einen Vorfall zum Ausdruck, der sich im Jahr 2007 abgespielt haben soll. Der BF hat bereits in der Vergangenheit vorgebracht, dass er mehrfach von der Polizei in Serbien verfolgt und geschlagen worden sei und er aufgefordert worden sei, Serbien zu verlassen. Auch das am 09.10.2020 erstattete Vorbringen liegt in dieser Spähre und stellt vor dem Hintergrund des im ersten Asylverfahrens erstatteten Vorbringens keine wesentliche Änderung dar. Es handelt sich daher lediglich allenfalls um ein gesteigertes Vorbringen, dem keine Asylrelevanz zukommt. Auch das Vorbringen, dass ein Freund ihm gesagt habe, dass er „noch einige Jahre nicht zurückehren sollte“ ist derart unsubstantiiert und vor dem Hintergrund des abgeschlossenen Verfahrens nicht asylrelevant. Da dem Fluchtvorbringen des BF schon im ersten Verfahren keine Glaubwürdigkeit zugesprochen wurde und der BF bei der Erstbefragung angegeben hat, keine neunen Fluchtgründe zu besitzen, erweist sich das Vorbringen insgesamt auch als unglaubwürdig und stellt allenfalls ein gesteigertes Vorbringen dar.
Das Verfahren hat auch sonst – vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidungen, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2019, G311 1402005-2/7E, die mehrfach eine Ausreiseverpflichtung und letztendlich ein immer noch aufrechtes Einreiseverbot verhängt haben - keine Anhaltspunkt ergeben, dass dem BF eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität droht oder dass dem BF in Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, weshalb diese Feststellungen zu treffen war. Der BF hat solche Umstände auch nicht substantiiert vorgebracht.
Dem BF wurde bei der Befragung durch die belangte Behörde mehrfach die Möglichkeit gegeben ein Vorbringen zu erstatten, welches für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 relevant wäre. Der BF hat in der Befragung angegeben, dass er mit der „Polizei“ sprechen möchte, bevor er mit der belangten Behörde spricht und „etwas gesehen habe, dass er nicht hätte sehen sollen“. Der BF behauptet weder konkret in der Befragung noch konkret in der Beschwerde, dass er zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen beitragen könnte, Opfer von Gewalt wurde oder zum Schutz vor weiterer Gewalt ein solcher Aufenthaltstitel notwendig wäre. Der BF macht diese Umstände nicht einmal glaubhaf und das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass er seit einem Jahr geduldet ist, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen.
Die Feststellungen zu Pkt 1.4 ergeben sich aus der Strafregisterauskunft des BF sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu W140 2235550-1.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.1. „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.
3.2. In der Erstbefragung am 17.09.2020 hat der BF angeben, dass er seine bisherigen Fluchtgründe aufrechterhalten wolle. Der BF bringt aber hingegen bei der Befragung vor der belangten Behörde einen Vorfall zum Ausdruck, der sich im Jahr 2007 abgespielt haben soll. Der BF hat bereits in der Vergangenheit vorgebracht, dass er mehrfach von der Polizei in Serbien verfolgt und geschlagen worden sei und er aufgefordert worden sei, Serbien zu verlassen. Auch das am 09.10.2020 erstattete Vorbringen liegt in dieser Spähre und stellt vor dem Hintergrund des im ersten Asylverfahrens erstatteten Vorbringens keine wesentliche Änderung dar, die den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ändert. Auch das Vorbringen, dass ein Freund ihm gesagt habe, dass er „noch einige Jahre nicht zurückehren sollte“ ist derart unsubstantiiert und führt zu keiner wesentlichen Änderung des Sachverhaltes. Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2009, B7 402005-1/2008, wurde festgestellt, dass dem BF in Serbien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität droht und ihm in Serbien auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen ist.
Es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob die belangte Behörde den BF gefragt hat, warum er dieses Vorbringen nicht schon früher erstattetet hätte, da von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen war und auch nicht substantiiert dargetan wird, warum diesem gesteigerten Vorbringen Asylrelevanz zukommen sollte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).
Es ist davon auszugehen, dass der BF damit versucht, einem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen.
3.2. Wenn die belangte Behörde in der Begründung davon ausging, dass die vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben bzw. die Fluchtgründe unverändert bzw. die alten Fluchtgründe aufrecht sind und sich bei den Fluchtgründen nichts geändert hat, ist sie im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt vorliegt.
In der Beschwerde wird kein substantiiertes Vorbringen erstattet, sondern lediglich das Vorbringen des BF wiederholt. Es wird zudem nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, warum die Begründung, hier insbesondere die Beweiswürdigung des Bundesamtes, nicht schlüssig sein sollte und warum gerade nicht – vor dem Hintergrund des abgeschlossenen Asylverfahrens und der erstatteten Vorbringen – im konkreten Fall von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen ist.
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
3.3. Dem BF wurde bei der Befragung durch die belangte Behörde mehrfach die Möglichkeit gegeben ein Vorbringen zu erstatten, welches für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 relevant wäre. Der BF gab dazu nur an, dass er zunächst mit der Polizei sprechen wolle. Den BF treffen auch im Verfahren gemäß § 57 AsylG 2005 Verfahrenförderungspflichten und hat er sein Vorbringen rechtzeitig zu erstatteten. Allein der Umstand, dass der BF angegeben hat, dass er mit der „Polizei“ sprechen möchte und „etwas gesehen habe, dass er nicht hätte sehen sollen“ stellt kein konkret substantiiertes Vorbringen dar. Die belangte Behörde durfte daher auch bei den äußerst vagen, unsubstantiierten und wenig konkreten Angaben des BF davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen.
Auch das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist unsubstantiiert. Die Beschwerde enthält kein geeignetes Vorbringen und behauptet nicht einmal, dass ein strafrechtlicher Kontext vorliegt und behauptet auch nicht substantiiert, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen würden. Sie wiederholt ausschließlich das Vorbringen des BF. In der Beschwerde wird kein Vorbringen erstattet, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 auch nur ansatzweise begründen könnte.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann - unter anderem - eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Seit seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0136; 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 18.05.2017, Ra 2016/20/0258), dass für die Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung daher unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (vgl. zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung VwGH 28.05. 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, warum nicht von einem gesteigerten Vorbringen des BF auszugehen ist, wiederholt ausschließlich das Vorbringen des BF und bestreitet somit nicht substantiiert die erstinstanzliche Beweiswürdigung.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die Erkenntnis zitierte Judikatur, etwa VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, 2000/07/0235; VwGH 10.6.1998, 96/20/0266; VwGH 08.04.1987, 85/01/0299; VwGH 11.11.1998, 98/01/0261) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Folgeantrag gesteigertes Vorbringen Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W281.1402005.3.00Im RIS seit
27.01.2021Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021