TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/30 W280 2236284-1

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Veröffentlicht am 30.10.2020
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Entscheidungsdatum

30.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

W280 2236284-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .08.199 XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste zuletzt vermutlich am XXXX .10.2019 im Rahmen eines visumfreien Aufenthaltes legal in den Schengenraum ein. Am XXXX .10.2020 wurde der BF einer Personenkontrolle unterzogen und in weiterer Folge die Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer festgestellt. Nach erfolgter Festnahme wurde der BF am darauffolgenden Tag vom BFA niederschriftlich einvernommen und anschließend über diesen zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Schubhaft angeordnet.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom XXXX .10.2020, zugestellt am selben Tag, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I) und gegen den BF gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Zif 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III) und gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Zif 6 FPG ein auf die Dauer von 4 (vier) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

Am XXXX .10.2020 wurde der BF im Luftweg nach Serbien abgeschoben.

Mit Eingabe vom XXXX .10.2020 langte beim BFA die Beschwerde des BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung ein.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .10.2020, eingelangt am XXXX .10.2020, vorgelegt.

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot). Der BF beantragte darin die ersatzlose Aufhebung in eventu eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Seine Identität steht fest.

Der BF reiste legal mit seinem serbischen Reisepass visumsfrei in das Bundesgebiet ein. Der letzte Einreisestempel im Reisepass des BF datiert vom XXXX .10.2019.

Am XXXX .10.2020 wurde er in Niederösterreich einer Personenkontrolle unterzogen und festgestellt, dass die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten wurde.

Der BF war sich der Überschreitung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer und des illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF illegal im Bundesgebiet gearbeitet hat.

Sein Lebensmittelpunkt ist Serbien, wo er bei seinen Eltern lebt und der BF eine HTL für Inneneinrichtung absolviert hat. Sein Vater besitzt dort einen Produktionsbetrieb für XXXX .

Der BF ist nicht berufstätig. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Unterstützungsleistungen seines Vaters.

Eine behördliche Meldung des BF im Bundesgebiet liegt nicht vor. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes. Der BF verfügt im Zeitpunkt der Anhaltung durch die Exekutivorgane - abgesehen von EUR 360 an Bargeld - weder über ein Konto noch eine Kreditkarte. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF bei der Einreise in das Bundesgebiet über EUR 8.000 verfügte.

Es steht fest, dass der BF keine subjektiven Gesundheitsbeschwerden hat.

Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.

Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, so beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur Einreise in den Schengenraum und zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sowie der bewussten Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer gründen im Sichtvermerk seines Reisepasses und in den Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Befragung. Ebenso jene betreffend die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF in Serbien sowie in Österreich.

Die Angaben zum Bargeldbetrag der dem BF im Zeitpunkt der Anhaltung zur Verfügung stand, beruht auf der korrigierenden Angabe in der Niederschrift zu dem vom BF genannten Betrag. Dass dieser über keine Kredit- und Bankomatkarte verfügt auf seinen Angaben gegenüber der belangten Behörde.

In Ermangelung von entsprechenden Nachweisen über den vom BF geltend gemachten Besitz von Bargeld in Höhe von EUR 8.000 bei seiner Einreise nach Österreich respektive der Glaubhaftmachung eines solchen Betrages durch anderweitige Hinweise oder Bescheinigungen kann der Besitz dieses Geldbetrages nicht festgestellt werden.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissendes des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich, die Feststellung hinsichtlich des Fehlens einer behördlichen Meldung beruht auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen Angaben bei der Einvernahme durch die belangte Behörde.

Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Zif 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Zif 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gegen den BF ein Einreiseverbot erlassen hat, welches in Spruchpunkt IV. ausschließlich auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zif 6 FPG gestützt wurde.

Gemäß leg.cit. kann das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ein Einreiseverbot in der Dauer von maximal 5 Jahren erlassen, wenn er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Die Bedeutung des Tatbestands des § 52 Abs. 2 Zif 6 leg.cit. ist in der Judikatur des VwGH geklärt (ua. VwGH 19.12.2018, Ra Ra 2018/20/0309). Demnach hat „Ein Fremder [..] initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist [..]“.

Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keine eigenen finanziellen Mittel, die zur Bestreitung seines Aufenthaltes erforderlich wären. Sein Barvermögen beläuft sich im Zeitpunkt der verfahrensauslösenden Amtshandlung auf EUR 360.

Der BF stützt sich hinsichtlich der Bekämpfung des ausgesprochenen Einreiseverbotes auf den Umstand, dass er – ausgestattet mit EUR 8.000 – als Tourist nach Österreich gekommen sei, bei einem Freund gratis wohnen habe können und von seinen Eltern bei Bedarf finanziell unterstütz werde. Auch sei er keiner unerlaubten Tätigkeit nachgegangen und bereit gewesen sofort auszureisen, weshalb keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen würde, gegeben sei.

Diesem Vorbringen kann insofern nicht gefolgt werde, als der BF keinen Anspruch auf eine rechtlich abgesicherte Unterkunft aufweisen kann. Eine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare, Wohngelegenheit entspricht aber nicht dem Erfordernis eines gesicherten Lebensunterhaltes, da der BF hierdurch keinen Anspruch auf Unterkunftsgewährung erlangt.

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Den BF trifft daher insoweit eine Beweislast. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass er einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).

Bescheinigungsmittel, wonach der Lebensunterhalt des BF (Regelmäßige Überweisung von Geldbeträgen durch seine Eltern, Wohnrecht etc.) sohin durch einen Rechtsanspruch im gesetzlichen Ausmaß gesichert ist, wurden vom BF nicht vorgelegt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Zif 6 FPG erfüllt ist.

Aus der festgestellten Mittellosigkeit des BF resultiert sohin die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn der zitierten Bestimmung dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 4 (vier) Jahren, steht jedoch im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde festgestellten Verwaltungsübertretung, die sich allein auf den Tatbestand der im § 53 Abs. 2 Zif 6 FPG umschriebenen Bestimmung stützt, außer Relation.

Unter Berücksichtigung der nicht nur kurzfristigen Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer sowie der Vorsätzlichkeit dieses Unterfangens war jedoch eine Herabsetzung über die als angemessen erachtete Reduktion auf 2 (zwei) Jahre hinaus nicht gerechtfertigt. Die Dauer des Einreiseverbotes war daher in angemessener Weise herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Herabsetzung Mittellosigkeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2236284.1.00

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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