TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/6 W281 2193375-2

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Veröffentlicht am 06.11.2020
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Entscheidungsdatum

06.11.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1

Spruch

W281 2193375-2/8Z

TEILERKENNTIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch: RA Dr. WAGNER Astrid gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 19.10.2020, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

II. Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt, belangte Behörde) vom 19.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 8 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Dagegen erhobt der BF mit Schriftsatz vom 28.10.2020 Beschwerde und beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in der Sache selbst zu erkennen und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und zurückzuverweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2020 vom Bundesamt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sache des vorliegenden Teilerkenntnisses ist ausschließlich der Abspruch über die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG.

1.       Feststellungen:

Am 27.06.2008 und am 31.03.2013 stellte der BF Erstanträge für den Zweck „Familienangehöriger“ aufgrund einer am 09.06.2008 geschlossenen Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Das Verfahren zum Antrag vom 27.06.2008 wurde am 05.03.2012 eingestellt und der Antrag vom 31.01.2013 wurde am 20.01.2014 zurückgezogen. Am 20.01.2014 stellte der BF einen Erstantrag auf „Rot-Weiß-Rot Karte Fachkraft in Mangelberufen“. Das Verfahren zum Antrag wurde am 18.11.2014 eingestellt.

Der BF heiratete am 04.09.2017 in Serbien die serbische Staatsbürgerin XXXX .

Am 09.11.2017 brachte der BF einen Erstantrag auf „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ aufgrund der am 04.09.2017 geschlossenen Ehe ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35) vom 17.05.2018 gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abgewiesen, nachdem festgestellt worden war, dass es sich bei der am 04.09.2017 geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt.

Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 16.03.2018 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG samt Nebenaussprüchen und ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG in der Dauer von drei Jahren erlassen. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2018 wurde das Einreiseverbot auf 18 Monate reduziert.

Der BF wurde am 03.05.2018 nach Serbien abgeschoben.

Der BF stellte am 25.11.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“. Mit Bescheid der MA 35 vom 02.06.2020 wurde dieser Antrag zusammengefasst abgewiesen, da der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, er keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Bundesgebiet hat, eine Aufenthaltsehe geschlossen hat, die Dauer der sichtvermerksfreien Zeit überschritten hat und kein Nachweis der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 beigebracht wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.10.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 8 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die Einreise für serbische Staatsbürger ist seit 22.05.2020 jedenfalls möglich. Serbische Staatsangehörige müssen aktuell bei der Einreise nach Serbien keinen negativen COVID-19-Test vorlegen.

Der BF hält sich seit 07.01.2020 im Bundesgebiet auf.

Am 07.10.2020 kündigte der BF vertreten durch seine rechtliche Vertretung eine Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt“ an. Die Ehefrau des BF verdient nach eigenen Angaben € 1260. Das Mindesteinkommen für ein Ehepaar um die finanziellen Lebensunterhalt decken zu können liegt bei € 1.524,99.

Gegen den BF liegen zwei rechtskräftige Strafverfügungen 1. vom 30.09.2020, VStV/920301723199/2020, und 2. vom 13.07.2017, VStV/917301914291/2017, vor. In beiden Fällen wurde über den BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt zu 1. gemäß §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a FPG und zu 2. gemäß § 120 Abs. 1a FPG i.V.m. § 31 Abs. 1 FPG eine Strafe von je 500.—verhängt. Der Strafbetrag ist noch aushaftend.

Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen ist, dass eine Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat eine reale für den Beschwerdeführer bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt, da in der Beschwerde kein dem im angefochtenen Bescheid zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet wurde.

Die Feststellungen zu den bisher erfolgten Antragstellungen und dem Bescheid der MA 35 vom 17.05.2018 ergeben sich aus einer Abfrage zum IZR sowie dem Bescheid der MA 35 vom 02.06.2020 (AS 262ff).

Die Eheschließung des BF am 04.09.2017 in Serbien ist unbestritten.

Die Feststellungen zu den Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverboten ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und sind unbestritten.

Die Feststellung zur Abschiebung am 03.05.2018 nach Serbien ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes (AS 247).

Dies Feststellung, dass die Einreise für serbische Staatsbürger seit 22.05.2020 jedenfalls möglich ist ergibt sich aus Informationen der Seite www.auswaertiges-amt.de zu Serbien: Reise und Sicherheitshinweise, abgerufen am 14.07.2020. Die Feststellung, dass serbische Staatsangehörige aktuell bei der Einreise nach Serbien keinen negativen COVID-19-Test vorlegen müssen ergibt sich aus den aktuellen Angaben auf der Seite https://www.auswaertiges-amt.de zu Serbien und den Informationen des Ministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu Serbien.

Die Feststellung zur Einreise im Jänner 2020 ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, einer Abfrage zum ZMR und der Strafverfügung vom 30.09.2020, VStV/920301723199/2020, und wurde vom BF auch nicht bestritten. Es war daher den Angaben des BF, dass er sich seit mehreren Jahren in Österreich aufhalte nicht zu folgen. Dies ergibt sich auch bereits auch der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung.

Die Feststellung, dass die Ehefrau des BF nach eigenen Angaben € 1260 verdient ergibt sich aus der Stellungnahme des BF vom 07.10.20202 wobei eine Bestätigung nicht vorgelegt wurde. Die Feststellung zum Mindesteinkommen ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der MA 35 vom 02.06.2020.

Die Feststellungen zu den Strafverfügungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt (OZ 6).

Konkrete Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, wurden in der Beschwerde nicht näher dargelegt.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung. Zudem ist der BF in Serbien aufgewachsen und hat sein überwiegendes Leben dort verbracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) I.

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

3.2. Spruchpunkt A) I.

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Dabei ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden es nicht genügt, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN).

Festzuhalten ist gegenständlich, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf jene bezogen, mit dem die Erlassung des Einreiseverbotes begründet wurde. Die belangte Behörde hat im Ergebnis zutreffend die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.

Aus dem Beschwerdevorbringen geht hervor, dass der BF immer noch mit seiner Ehefrau verheiratet sei und die beiden im gemeinsamen Haushalt leben würden. In der Beschwerde wird aber dem Vorliegen einer Scheinehe nicht konkret substantiiert entgegengetreten. Es wird außer Acht gelassen, dass bereits zwei Anträge (vom 17.05.2018 und vom 25.11.2019) des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch wegen dem Vorliegen einer Aufenthaltsehe mit Bescheiden vom 17.05.2018 und kürzlich vom 02.06.2020 abgewiesen wurden. Diese Bescheide wurden jeweils vom BF nicht bekämpft und sind in Rechtskraft erwachsen. Darauf hat sich auch die belangte Behörde gestützt. Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen und enthält dazu kein substantiiertes Vorbringen. Das zuletzt gegen den BF verhängte Einreiseverbot endete erst im November 2019 und hält er sich seit mehreren Monaten unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, obwohl eine Einreise für serbische Staatsbürger nach Serbien jedenfalls seit 22.05.2020 möglich ist und war. Wenn die Beschwerde sohin vorbringt, dass aufgrund der „Corona-Situation“ eine Ausreise nicht möglich gewesen sei, gehen diese Ausführungen ins Leere.

Gegen den BF bestehen zwei rechtskräftige Strafverfügungen vom 30.09.2020 und vom 13.07.2017, in denen über den BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt jeweils ein Strafbetrag von 500,-- verhängt wurde. Dieser Betrag ist noch aushaftend.

Der fünfte Antrag des BF auf einen Aufenthaltstitel vom 25.11.2019 wurde mit Bescheid vom 02.06.2020 abgewiesen und ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF hat den Ausgang dieses Verfahrens auch nicht im Ausland abgewartet. Der BF geht keiner Beschäftigung nach und lebt eigenen Angaben zu Folge ausschließlich von den Einkünften seiner Frau idH von € 1260. Das Mindesteinkommen im vorliegenden Fall ist mit € 1.524,99 zu veranschlagen.

Aus dem Beschwerdevorbringen gehen insofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem BF bei einer sofortigen Außerlandesbringung drohende Art. 8 EMRK-Verletzung hervor, als er sich erst seit Jänner 2020 im Bundesgebiet aufhält, zwei Strafverfügungen gegen ihn bestehen und der Strafbetrag aushaftend ist, er zwar verheiratet ist, das Bundesamt aber von einer Aufenthaltsehe ausgegangen ist und die MA 35 bereits zweimal, zuletzt im Juni 2020 das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bejaht hat. Gegen den BF wurde zuletzt im Juni 2018 ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten aufgrund von Betretung bei der Schwarzarbeit verhängt, er geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und sein Lebensunterhalt ist auch nicht gesichert. Zusätzlich wurde bereits fünf Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zuletzt im Juni 2020, nicht stattgegeben. Auch halten sich nach den Angaben in der Beschwerde keine weiteren Familienmitglieder im Bundesgebiet auf. Die vom BF ins Treffen geführten familiären Interessen überwiegen somit nicht das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung.

Vor diesem Hintergrund war bei Vornahme der gemäß Art. 8 EMRK gebotenen Interessenabwägung von einem überwiegenden des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Ausreise auszugehen, zumal ein allfälliges Familienleben auch durch Besuche der Gattin in Serbien oder in anderen Staaten, in denen die Rückführungsrichtlinie nicht gilt, aufrecht erhalten werden kann.

In der gegenständlichen Beschwerde sind auch sonst keine Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG stützen würde, genau bezeichnet worden.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt A) II.

Der VwGH hält in seiner Rechtsprechung zu § 18 Abs. 5 BFA-VG wie folgt fest:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat - insoweit ist dem Bundesverwaltungsgericht beizupflichten - in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen.

Die Systematik des § 18 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung von der Behörde aberkannt werden kann (Abs. 1) und einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung (wieder) zuerkannt werden kann (Abs. 5), entspricht der Systematik des § 13 Abs. 2 und 5 VwGVG: Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.

Auch im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden.

Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen.

Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014).“ (VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).

Aus dem Gesagten erweist sich daher der in der Beschwerde gestellte Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Anm.: erkennbar nach § 18 Abs. 5 BFA-VG) zuzuerkennen, als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Hinsichtlich der Zurückweisung des Beschwerdeantrags in Spruchteil A) II. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil dieser Beschwerdeantrag a limine als unzulässig zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsrecht aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall sicherer Herkunftsstaat Teilerkenntnis unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W281.2193375.2.00

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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