TE Bvwg Beschluss 2020/11/6 W234 2210830-1

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Veröffentlicht am 06.11.2020
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Entscheidungsdatum

06.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


W234 2210830-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2018, Zl. XXXX :

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste am 05.10.2018 ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete die Beschwerdeführer anlässlich ihrer Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen damit, dass sie nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2011 durch den FSB festgenommen und inhaftiert worden sei. Zu Unrecht sei sie wegen Betrugs verfolgt worden. Trotz eines Ausreiseverbots sei sie aus Angst um ihr Leben illegal ausgereist und befürchte, erneut durch den FSB verfolgt zu werden.

2. In ihrer ersten Einvernahme durch einen männlichen Einvernahmeleiter des Bundesamts am 19.07.2018 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen zunächst an, Übergriffen durch den FSB und der Polizei ausgesetzt gewesen zu sein, weil ihr unterstellt worden sei, Geld für vier Kinder zu Unrecht bezogen zu haben (AS 65 ff).

Auf Nachfrage, ob die Beschwerdeführerin noch etwas angeben wolle, dass sie noch nicht erwähnt habe, antwortete sie, über den Rest nicht reden zu wollen. Denn dies wolle keine Frau. Nachgefragt, was ihr widerfahren sei, antwortete die Beschwerdeführerin, darüber nicht reden zu wollen, keine Frau wolle darüber reden, wenn sie misshandelt worden sei (AS 70).

In Reaktion auf die letztgenannten Angaben der Beschwerdeführerin beendete der männliche Einvernahmeleiter die Einvernahme, weil keine weibliche Referentin des Bundesamts verfügbar sei; es wurde im Protokoll vermerkt, dass ein neuer Termin zur Einvernahme veranlasst werde. Die Rechtsberaterin der Beschwerdeführerin stellte mit Blick auf die kommende weitere Einvernahme keine Fragen und Anträge.

3. Es wurde eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt durchgeführt (AS 187 ff). Das Datum der zweiten Einvernahme ist im Akt nicht vermerkt. Diese Einvernahme wurde durch den selben männlichen Einvernahmeleiter wie schon die Einvernahme am 19.07.2018 durchgeführt. Dieser befragte die Beschwerdeführerin zu ihrer körperlichen und psychischen Gesundheit und ihren Fluchtgründen.

4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 29.10.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.10.2018 für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser Antrag für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Russland zulässig sei. Schließlich wurde festgestellt, dass keine Frist für ihre freiwillige Ausreise bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 19.07.2018 wurde die erste Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt durch einen männlichen Einvernahmeleiter durchgeführt. In dieser Einvernahme antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie noch etwas Unerwähntes angeben wolle, unter anderem damit, über den Rest nicht reden zu wollen, dies wolle keine Frau. Auf die Nachfrage, was ihr widerfahren sei, gab die Beschwerdeführerin an, darüber nicht reden zu wollen, keine Frau wolle darüber reden, wenn sie misshandelt worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin diese Angaben traf, beendete der Einvernahmeleiter die Befragung, weil er die Einvernahme durch eine weibliche Einvernahmeleiterin für notwendig hielt. Ferner kündigte der Einvernahmeleiter die Veranlassung eines neuen Termins zur Einvernahme an. Der anwesende Rechtsberater stellte mit Blick auf den in dieser Einvernahme in Aussicht gestellten neuen Verhandlungstermin keine Fragen oder Anträge mehr.

Der selbe Einvernahmeleiter führte auch die zweite Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt durch.

Eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt fand nicht statt. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin nicht durch eine weibliche Organwalterin einvernommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts, insbesondere aus den Niederschriften der Einvernahmen durch das Bundesamt (AS 65 ff und 187 ff).

3. Rechtliche Beurteilung:

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 30.10.2018 zu eigenen Handen zugestellt. Die am 26.11.2018 per Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.

Zu A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich beginnend mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.3. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der angeführten Judikatur ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen. Das Bundesamt machte nämlich zunächst auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin in deren erster Einvernahme zutreffend den Bedarf ihrer Einvernahme durch eine weibliche Einvernahmeleiterin aus, wies die Beschwerdeführerin doch darauf hin, als Frau nicht von ihren Misshandlungen berichten zu wollen. Dementsprechend stellte der männliche Leiter dieser Einvernahme begründet einen neuen Einvernahmetermin in Aussicht, um die Befragung der Beschwerdeführerin durch eine weibliche Organwalterin zu ermöglichen.

Trotz dieses zutreffend ausgemachten Bedarfs der Einvernahme durch eine Frau hielt der männliche Leiter der ersten Einvernahme auch die zweite Einvernahme der Beschwerdeführerin ab. Indem die zunächst in Aussicht gestellte Einvernahme der Beschwerdeführerin durch eine weilbliche Organwalterin unterblieb und stattdessen eine erneute Einvernahme durch den selben männlichen Einvernahmeleiter durchgeführt wurde, hat das Bundesamt in einem wesentlichen Punkt – nämlich der Abklärung, welche Misshandlungen die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme als Frau nicht näher schildern konnte und ob darin Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung liegen - im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Denn es war zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin diese Misshandlungen nicht jenem männlichen Organwalter eingehend schildern würde können, dem gegenüber sie sich dazu schon einmal nicht in der Lage sah. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Behauptung eines Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ein Anspruch auf Einvernahme durch eine Frau zugekommen wäre, sodass auf Grund ihrer Angaben in der ersten Einvernahme, die einen sexuellen Eingriff nahelegen, insoweit eine Abklärung im Wege der Einvernahme durch eine Frau hätte erfolgen müssen. Denn es liegt auch kein Hinweis darauf vor, dass die Beschwerdeführerin nach einer Einvernahme durch einen Mann verlangt und daher auf einen allfälligen Anspruch auf Einvernahme durch eine Frau verzichtet hätte. Insofern war der Ermittlungsschritt der Einvernahme durch eine Frau letztlich alternativlos.

Die belangte Behörde hat damit in einem entscheidenden Punkt – nämlich der durch sie selbst zunächst als notwendig erachteten Vervollständigung der Ermittlung des Inhalts des Fluchtvorbringens durch Einvernahme durch eine Frau - ungeeignete Ermittlungsschritte (nämlich die erneute Einvernahme durch einen Mann) gesetzt. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückzuverweisen. Dieses hat die Beschwerdeführerin durch eine weibliche Organwalterin einzuvernehmen.

Ergänzend weist der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass er diesen Ermittlungsschritt nicht nachholen konnte. Denn die durch das Bundesamt erzielten Beweisergebnisse legen die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 1 AsylG 2005 zwar nahe, bieten für eine eindeutige Beurteilung, ob die Einvernahme durch eine Frau und damit Zuständigkeit einer weiblichen Richterin geboten wäre, - genauso wie die in diesem Punkt vage Beschwerdeschrift - keine eindeutige Basis. Daher hätte selbst die eindeutige Behauptung eines sexuellen Eingriffs im weiteren Beschwerdeverfahren – insb in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - an der Zuständigkeit des erkennenden männlichen Richters nichts mehr geändert. Die Beschwerdeführerin wäre in diesem Fall also eines möglicherweise gegebenen Anspruches auf Einvernahme durch eine Frau vollends verlustig geworden, was mit Blick auf ihre Schwierigkeiten, den fraglichen Teil ihres Vorbringens einem Mann zu schildern, deutliche Zweifel an der Vollständigkeit der im Wege der Befragung durch den erkennenden männlichen Richter erzielbaren Beweisergebnisse begründen würde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im genannten Umfang und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheids ergeht in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).

Schlagworte

Einvernahme Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren weiblicher Organwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W234.2210830.1.00

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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