Entscheidungsdatum
09.11.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W280 2234026-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .07.199 XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Im Zuge einer Amtshandlung wurde am XXXX .08.2015 von Exekutivbeamten festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Kosovo, sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Nach niederschriftlicher Einvernahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, im Zuge derer der BF angab bereits seit sechs bis sieben Monaten illegal im Bundesgebiet aufhältig zu sein, sowie Asyl beantragen zu wollen um danach in Österreich arbeiten zu können, wurde dieser aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz am darauffolgenden Tag nach den Bestimmungen des Asylgesetzes erstbefragt.
Da der BF in weiterer Folge sich dem Verfahren entzog und untertauchte wurde das eingeleitete Verfahren auf internationalen Schutz am XXXX .10.201 XXXX gemäß § 24 Abs. 1 Zif 1 AsylG eingestellt.
Nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet im März 2020 wurde am XXXX .06.2020 wiederum ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in die Wege geleitet und der BF am XXXX .07.2020 vom Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich verständigt. Der BF gab folglich mit E-Mail vom darauffolgenden Tag eine Stellungnahme ab.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .07.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen ihn gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Zif 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zif 6 FPG gegen den BF zudem ein auf die Dauer von 3 (drei) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Der BF reiste am XXXX .08.2020 freiwillig auf dem Luftweg nach Kosovo aus.
Mit Eingabe vom XXXX .07.2020 langte beim BFA fristgerecht die Beschwerde des BF ein, die dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am XXXX .08.2020, eingelangt am XXXX .08.2020, vorgelegt wurde.
Mit der Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) richtet, beantragt der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durch Einvernahme der beantragten Zeugin sowie der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf angemessene Dauer zu verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Dauer des Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX .07.199 XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger von Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Er ist im Besitz eines am XXXX .03.201 XXXX ausgestellten und bis XXXX .03.201 XXXX gültigen kosovarischen Identitätskarte mit der Nummer ID03687688. Seine Identität steht fest.
Festgestellt wird, dass der BF nicht verheiratet ist und keine Kinder hat. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in seinem Herkunftsstaat, wo dieser aufgewachsen ist und seine schulische als auch berufliche Ausbildung zum Elektriker absolviert hat. In Kosovo leben auch seine Eltern und drei Brüder. Eine Schwester des BF lebt in XXXX . Seine Wohnadresse in Kosovo lautet XXXX .
Im Bundesgebiet leben weder nahe Verwandte noch besteht ein anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person.
Der BF hat sich in einem nicht exakt feststellbaren Zeitraum, zumindest jedoch ab März 2015 bis zum XXXX .08.2015 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
Nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz tauchte dieser im Laufe des Verfahrens unter und entzog sich dieser dem Asylverfahren. Dieses wurde XXXX .10.201 XXXX gemäß § 24 Abs. 1 Zif 1 AsylG eingestellt.
Festgestellt wird, dass der BF Anfang März 2020 neuerlich über Italien in das Bundesgebiet einreiste.
Als wahr unterstellt wird eine Beziehung zu Frau XXXX , bei der der BF seit XXXX .03.2020 bis zu seiner Ausreise am XXXX .08.2020 wohnte und diese den BF mit ca. EUR 200 pro Monat finanziell unterstützte. Eine behördliche Meldung des BF ist zu keinem Zeitpunkt feststellbar.
Der BF verfügte zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs über EUR 100 an Bargeld. Ein Bankkonto, auf das dieser zugreifen könnte, existiert nicht. Ein gesicherter Wohnsitz und ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des Unterhaltes sind sohin nicht gegeben.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung, steht in keinem Beschäftigungsverhältnis und ist als mittellos anzusehen.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet war illegal.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf.
Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten und wurden solche auch nicht vorgebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und der Grundversorgung zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Feststellung zur Identität des BF sowie dessen Staatsangehörigkeit ergibt sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Ablichtung der kosovarischen Identitätskarte.
Soweit Feststellungen zum Familienstand des BF, sowie zu seinen in Kosovo lebenden Eltern und dem Aufenthaltsort seiner Geschwister getroffen wurden, so beruhen diese auf dessen glaubhaften Angaben in seiner Erstbefragung vom XXXX .08.2015. Die Angaben betreffend seine Schul- und Berufsausbildung und seinen Wohnsitz gründen in der per E-Mail übermittelten und glaubwürdigen Stellungnahme vom XXXX .07.2020. Ebenfalls jene zum Umstand, dass im Bundesgebiet keine nahen Verwandten leben bzw. ein anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person besteht. Dies korreliert mit seinen Angaben in der oa Erstbefragung.
Der unrechtmäßige, sich zumindest über sechs Monate erstreckende, illegale Aufenthalt im Bundesgebiet im Jahr 2015 ergibt sich aus der im Verfahrensakt anlässlich der Amtshandlung am XXXX .08.2015 angefertigten Niederschrift und den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen seitens des BF nicht entgegengetreten wurde.
Die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt, ebenfalls das Abtauchen des BF nach Einleitung eines entsprechenden Verfahrens und die Einstellung desselben.
Die Feststellung der Einreise des BF in das Bundesgebiet im März 2020 gründet in der glaubhaften Angabe des BF in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs.
Das Bestehen einer Beziehung zu der namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin wird als wahr angenommen, zumal diese auch – wie aus dem Verfahrensakt ersichtlich – für die Kosten der Heimreise per Flugzeug aufgekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die in der Beschwerde angeführte monatliche finanzielle Unterstützung sowie die unentgeltliche Unterkunft bei dieser glaubhaft. Dass eine behördliche Meldung des BF im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt ersichtlich ist, ergibt sich aus der amtlicherseits eingeholten Melderegisterabfrage.
Die Feststellungen, wonach der BF in Österreich über keinen Zugriff auf ein Bankkonto verfügt und dieser zum XXXX .07.2020 lediglich über EUR 100 an Bargeld hatte ergibt sich aus dessen eigenen Angaben in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör.
Dass weder ein gesicherter Wohnsitz im Bundesgebiet gegeben, noch ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des Unterhaltes beim BF vorhanden sind, gründet im Nichtvorliegen eines rechtlich abgesicherten Unterkunftsanspruches respektive gesicherter Einkünfte um den Lebensunterhalt in Österreich bestreiten zu können. Auch hat der BF selbst angegeben, dass er von seiner Freundin unterstützt wird.
Dass der BF auch über keine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung verfügt und in keinem Beschäftigungsverhältnis steht gründet ebenfalls in der o.a. Stellungnahme an die belangte Behörde sowie den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen seitens des BF nicht entgegengetreten wurde. Die Mittellosigkeit ergibt sich aus dem Fehlen einer wirtschaftlichen Grundlage im Bundesgebiet, dem Umstand, dass der BF auf finanzielle Unterstützung durch seine Freundin angewiesen ist, keine rechtlich abgesicherten Unterhaltsanspruch vorweisen kann und über keine finanzielle Mittel bzw. ein Bankkonto verfügt.
Dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet illegal war, ergibt sich aus seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs, wonach dieser über keinen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt, dieser nach eigenen Angaben seit Anfang März 2020 in Österreich aufhältig ist und somit zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme den Zeitraum eines erlaubten visumsfreien Aufenthalts bereits weit überschritten hat. Des Weiteren aufgrund seiner Mittellosigkeit.
Die Feststellung, wonach der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte sowie einem entsprechenden anderslautenden Vorbringen.
Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der amtlicherseits eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kosovo beruht darauf, dass der BF weder gegenüber der belangten Behörde noch in der Beschwerde Angaben getätigt hat, die eine solche in Zweifel ziehen würden und geeignet gewesen wären eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen. Auch sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Abschiebung aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert.
Dies ist demnach beispielsweise der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). Auf diesen Tatbestand hat sich die belangte Behörde bei der Erlassung des bekämpften Einreiseverbotes gestützt.
Gemäß leg.cit. kann das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ein Einreiseverbot in der Dauer von maximal 5 Jahren erlassen, wenn er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Die Bedeutung des Tatbestands des § 52 Abs. 2 Zif 6 leg.cit. ist in der Judikatur des VwGH geklärt (ua. VwGH 19.12.2018, Ra Ra 2018/20/0309). Demnach hat „Ein Fremder [..] initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist [..]“.
Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keine eigenen finanziellen Mittel, die zur Bestreitung seines Aufenthaltes erforderlich wären. Sein Barvermögen beläuft sich im Zeitpunkt der von ihm im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme auf EUR 100. Ein Bankkonto, auf welches er Zugriff hat, besteht nicht.
Der BF stützt sich hinsichtlich der Bekämpfung des ausgesprochenen Einreiseverbotes auf den Umstand, dass die belangte Behörde es verabsäumt hätte das bisherige Verhalten des BF und dessen strafrechtliche Unbescholtenheit im Bundesgebiet bei der Bemessung des Einreiseverbotes zu berücksichtigen. Zudem sei dieser nicht als mittellos anzusehen, da er bei seiner österreichischen Partnerin kostenlos Unterkunft gehabt hätte und diese ihn finanziell mit einem Betrag von ca. EUR 200 pro Monat während seines Aufenthaltes unterstützt habe.
Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen würde, sei sohin nicht gegeben.
Diesem Vorbringen kann insofern nicht gefolgt werde, als der BF keinen Anspruch auf eine rechtlich abgesicherte Unterkunft aufweisen kann. Eine unentgeltliche - jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare - Wohngelegenheit entspricht aber nicht dem Erfordernis eines gesicherten Lebensunterhaltes, da der BF hierdurch keinen Anspruch auf Unterkunftsgewährung erlangt.
Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Den BF trifft daher insoweit eine Beweislast. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass er einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).
Bescheinigungsmittel, wonach der Lebensunterhalt des BF sohin durch einen Rechtsanspruch im gesetzlichen Ausmaß gesichert ist, zBsp. durch einen Mietvertrag oder eine Haftungserklärung, wurden vom BF nicht vorgelegt (auf den Umstand einer fehlenden behördlichen Meldung sei an dieser Stelle hingewiesen), weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Zif 6 FPG erfüllt ist.
Wenn der BF in seiner Beschwerde darauf verweist, dass seitens seiner Freundin und ihm der Wunsch eines gemeinsamen Lebens in Österreich auf legaler Aufenthaltsbasis besteht, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser geäußerte Wunsch nicht die diesbezüglichen gesetzlichen aufenthaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außer Kraft zu setzen vermag und sohin nicht geeignet ist der Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes entgegenzustehen.
Aus der festgestellten Mittellosigkeit des BF resultiert sohin die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn der zitierten Bestimmung dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschrieben Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Beurteilung kommt es – wie der VwGH festgehalten hat - nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.022013, 2012/18/0230).
Im vorliegenden Fall ist dem BF anzulasten, im Bewusstsein darüber, über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes sowie einen gültigen Aufenthaltstitel zu verfügen, in das Bundesgebiet eingereist und hier verblieben zu sein.
Dass der BF dabei nicht zum ersten Mal ein Verhalten gezeigt hat, das eine Beachtung der österreichischen Gesetze negiert^, steht fest. Hat dieser doch bereits im Jahr 2015 durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und sein – nach Stellung eines Antrage auf internationalen Schutz – Untertauchen ein Persönlichkeitsbild gezeigt, welches die Verhängung eines auf drei Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes als angemessen erscheinen lässt.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.
Die Verwaltungsbehörde muss die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Die Einvernahme der beantragten Zeugin zum Vorliegen einer familienähnlichen Partnerschaft und eines beabsichtigten legalen Zusammenlebens im Bundesgebiet sowie zur Gefährlichkeitsprognose beim BF hätte keine weitere Klärung des für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalts bewirkt. Unbeschadet des Fehlens eines gemeinsamen behördlich gemeldeten Wohnsitzes konnte die behauptete familienähnliche Beziehung zum BF erst zu einem Zeitpunkt entstanden sein, als beiden der illegale Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst war und dieser Umstand sohin an sich nicht geeignet ist die Verhängung eines Einreiseverbotes hintanzuhalten. Auch ist das Vorliegen einer solchen Beziehung nicht geeignet die dem Ausmaß des verhängten Einreiseverbotes zugrundeliegende Gefährdungsprognose zu beeinflussen.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährlichkeitsprognose MittellosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2234026.1.00Im RIS seit
27.01.2021Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021