TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/25 97/01/0526

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde der mj. S in Y, vertreten durch die Mutter H, diese vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1997, Zl. 4.345.718/4-III/13/97, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der "Jugosl. Föderation", den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. März 1997, mit dem ihrem auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegegeben worden war, mit Berufung bekämpft hat.

Mit ihrem Bescheid vom 17. April 1997 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für die Eltern der Beschwerdeführerin nicht vorliege, weil deren Asylanträge mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde abgewiesen worden seien. Der Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch die Mutter der Beschwerdeführerin komme für die Frage der Ausdehnung der Asylgewährung keine Bedeutung zu.

Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber unbestritten den Berufungen der Eltern der Beschwerdeführerin gegen die ihre Asylanträge bzw. den Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf Ausdehnung der Asylgewährung abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes mit den angeführten Bescheiden der belangten Behörde keine Folge gegeben. Den Eltern der Beschwerdeführerin wurde somit nicht Asyl gewährt, sodaß eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführerin von vornherein ausschied. Im übrigen wurde die gegen den den Ausdehnungsantrag der Mutter der Beschwerdeführerin im Instanzenzug abweisenden Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/01/0187, als unbegründet abgewiesen.

Soweit die Beschwerdeführerin der belangte Behörde vorwirft, diese wäre verpflichtet gewesen, mit ihrer Entscheidung bis zur Beendigung des Verfahrens über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ihrer Mutter zuzuwarten, ist ihr entgegenzuhalten, daß es der belangten Behörde mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht verwehrt war, den angefochtenen Bescheid zu erlassen, ohne die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde ihrer Mutter abzuwarten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, Zl. 93/01/1122).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Aus diesem Grund konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 97/01/0424 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010526.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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