TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/10 I421 2236575-1

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Veröffentlicht am 10.11.2020
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Entscheidungsdatum

10.11.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs3
FPG §70 Abs3

Spruch

I421 2236575-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 28.09.2020, Zl. 1221131004/190680941, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Schreiben des Landesgerichtes XXXX vom 01.03.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) darüber verständigt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen §§ 28a Abs 1 zweiter Fall, 28a Abs 1 fünfter Fall, 28a Abs 2 Z 3 SMG in Untersuchungshaft genommen worden sei.

2.       Dem BF wurde daraufhin mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisausaufnahme vom 05.03.2019 seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Ihm wurde die Möglichkeit zu Abgabe einer Stellungnahme binnen Zweiwochenfrist ab nachweislicher Zustellung des Schreibens eingeräumt. Eine solche langte nicht ein.

3.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.05.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.

4.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2020, Zl. 1221131004/190680941 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung gegen das Aufenthaltsverbot aberkannt (Spruchpunkt III.).

5.       Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 28.10.2020, beim BFA eingelangt am selbigen Tag, rechtzeitig vollumfänglich Beschwerde, wobei inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurden. Begründend wurde ausgeführt, der BF zeige sich äußerst reumütig und sei sich des Unrechtsgehalts seiner Taten bewusst. Eine weitergehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei nicht zu befürchten, weshalb die damit verbundene negative Prognoseentscheidung seitens der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Eine Anführung der Urteile, der maßgeblichen Strafbestimmungen und der verhängten Strafen reiche nicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose aus. Auch etwaige Milderungsgründe wären miteinzubeziehen gewesen. Ein Aufenthaltsverbot auf unbefristete Dauer stehe jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF und sei es dem Bescheid zudem nicht zu entnehmen, weshalb nur mit einem unbefristeten Aufenthaltsverbot das Auslangen habe gefunden werden können. Im Bescheid fehle zudem die Begründung, weshalb ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt und die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Ausdrücklich werde – im Falle einer nicht antragsgemäßen Entscheidung – beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Weiters werde beantragt, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen und in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

6.       Mit Schriftsatz vom 02.11.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.11.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger der Slowakei. Er trägt keine Sorgepflichten. Seine Identität steht fest. Er ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung.

Der BF ist im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und auch zu keinem Zeitpunkt vor seiner Inhaftierung melderechtlich in Österreich in Erscheinung getreten. Seit nunmehr 27.02.2019 befindet sich der BF in Strafhaft, wobei er derzeit in der Justizanstalt XXXX aufhältig ist. Vor seiner Inhaftierung war der BF zuletzt in Ungarn wohnhaft, zudem weist er auch eine Adresse in der Slowakei auf.

Der BF ist haftfähig, er leidet nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung.

Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte und liegt auch sein Lebensmittelpunkt nicht im Bundesgebiet. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

Der Strafregisterauszug der Republik Österreich weist zur Person des BF eine Verurteilung auf:

01) LG XXXX vom 20.05.2019 RK 24.05.2019§§ 28a (1) 2. Fall, 28a (4) Z 3 SMG

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG

Datum der (letzten) Tat 27.02.2019
Freiheitsstrafe 6 Jahre

Dabei wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.05.2019, rechtskräftig seit 24.05.2019, für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) überschreitenden Menge, nämlich Pico mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 75,9% Methamphetamin I. eingeführt zu haben, und zwar am 27.02.2019 in XXXX 995, 4 Gramm, II. in zahlreichen Angriffen durch gewinnbringenden Verkauf Nachgenannten überlassen bzw. zu überlassen versucht zu haben, und zwar A. im Zeitraum Juli 2018 bis Februar 2019 unter Verletzung österreichischer Interessen in seinem Wohnhaus in Ungarn den abgesondert Verfolgten XXXX insgesamt 1.770 Gramm zum Grammpreis von EUR 30,-- bis EUR 35,--, wobei er wusste, dass diese folglich das Suchtgift nach Österreich einführen und gewinnbringend anderen überlassen würden, B. in XXXX das zu I. eingeführte Suchtgift an einen verdeckten Ermittler des BKA zum Preis von EUR 28.000--, wobei es infolge Festnahme des Beschuldigten im Zuge der Verkaufshandlung beim Versuch blieb. Hierdurch hat der BF zu I. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und zu II. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG begangen, weswegen er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet, erschwerend hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie das vielfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge.

Die drei im Urteil angeführten einschlägigen Vorstrafen beziehen sich auf die Verurteilungen des BF in der Slowakei. Dabei wurde der BF am 21.07.2003 wegen Erpressung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, welche in weiterer Folge widerrufen wurde. Am 08.04.2009 wurde er wegen Straftaten in Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt, die er auch verbüßt hat. Zuletzt wurde er am 07.06.2011 wegen unerlaubten Konsums von Drogen und Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, welche der BF ebenso verbüßt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Zum Sachverhalt:

Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, dem Strafurteil zu XXXX , den Angaben des BF in der Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug.

Da seitens der Justizanstalt XXXX der belangten Behörde eine Kopie des slowakischen Personalausweises, Nr. XXXX , des BF vorgelegt wurde, steht die Identität, das Geburtsdatum sowie die Staatsangehörigkeit des BF eindeutig fest. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister wird ersichtlich, dass der BF über keine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet verfügt.

Der Umstand, dass der BF ledig ist, ergibt sich aus seiner Vollzugsinformation (AS 49), dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und aus den entsprechenden Ausführungen im Zuge des Strafurteils zu XXXX . Auf das Strafurteil kann auch hinsichtlich der Feststellung zum Nichtvorliegen von Sorgfaltspflichten verwiesen werden (AS 42).

Durch einen Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF ist belegt, dass dieser im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF kann entnommen werden, dass dieser erstmalig melderechtlich aufgrund seiner Inhaftierung in Erscheinung getreten ist und er seitdem ausschließlich in Justizanstalten aufhältig ist. Der Umstand, dass der BF bis vor seiner Inhaftierung zuletzt in Ungarn gelebt hat, geht aus den Feststellungen im Strafurteil zu XXXX hervor (AS 41). Zudem ergibt sich aus der Haftauskunft der Justizanstalt XXXX vom 05.11.2020, dass der BF auch über eine Adresse in der Slowakei verfügt.

Zumal der BF haftfähig ist, konnte auch darauf geschlossen werden, dass der BF nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.

Es ergibt sich aus einer Zusammenschau der Wohnsitze des BF in Ungarn und der Slowakei, der mangelnden melderechtlichen Erfassung im Bundesgebiet sowie dem Nichtnachgehen einer Erwerbstätigkeit in Österreich, dass eine tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet nicht stattgefunden hat bzw. nicht gegeben ist und er im Bundesgebiet auch nicht seinen Lebensmittelpunkt aufweist. Einer Integration steht zudem auch entgegen, dass der BF sich seit Februar 2019 in Haft befindet. Auch im Zuge des Beschwerdevorbringens wurde keinerlei Vorbringen hinsichtlich einer etwaigen bestehenden Integration dargetan, zumal sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen auf eine mangelhafte Gefährdungsprognose beschränkte.

Die strafrechtliche Verurteilung des BF gründet auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Hinsichtlich der Gründe der Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe wird auf die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 20.05.2019 verwiesen (AS 41 ff).

Dass der BF dreimalig einschlägig in der Slowakei verurteilt wurde, wo er auch Haftstrafen zu verbüßen hatte, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und wurde auch im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.05.2019 aufgegriffen und ausgeführt (AS 42 f).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Aufgrund der slowakischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.

Die Voraussetzungen eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet sind weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt, weshalb gegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung gelangt.

Zu Spruchteil A):

3.1.    Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1   Rechtslage

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:

§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) […]

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Entsprechend § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305) (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).

Bereits vorab gilt es anzumerken, dass der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich dazu genutzt hat, um strafrechtlich relevantes Verhalten in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz zu setzen, wobei schon dieser Umstand dafür spricht, dass der BF der österreichischen Rechtsordnung und den gesellschaftlichen Regeln wenig Bedeutung beimisst.

Aufgrund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens erfolgte schließlich auch die Verurteilung des BF seitens des Landesgerichtes XXXX vom 20.05.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG. Dabei wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.

Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden.

Aus dem Strafurteil des BF geht zudem hervor, dass dieser die Suchtmittel zur Gewinnerzielung veräußerte und die Einnahmen jedenfalls nicht benötigte, um seine eigene Sucht zu finanzieren. Der BF zeigt damit ein Persönlichkeitsbild, welches von einer hohen kriminellen Energie geprägt ist, wobei er negative körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf nimmt. Das Verhalten des BF lässt auch insbesondere darauf schließen, dass er dazu neigt, seine finanzielle Situation durch die Vornahme von strafbaren Handlungen zu verbessern.

Wenn nunmehr im Beschwerdevorbringen ausgeführt wird, der BF zeige sich äußerst reumütig und sei sich des Unrechtsgehalts seiner Taten bewusst, so gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass der BF bereits mehrmalig in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz – zwar nicht in Österreich, wohl aber in der Slowakei – verurteilt wurde, wobei er bereits dort eine mehrjährige Haftstrafe zu verbüßen hatte, mögen die entsprechenden Verurteilungen auch bereits länger zurückliegen. Ungeachtet dessen wurde der BF zumindest ab Juli 2018 neuerlich in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz straffällig. Es ist für den erkennenden Richter daher nicht erkennbar, dass beim BF ein Gesinnungswandel stattgefunden haben soll. In Zusammenschau der bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen, der weiteren Straffälligkeit trotz zweimaligem Verspüren des Haftübels und unter Ansehung des Umstands, dass der BF ein gewinnorientiertes Verhalten an den Tag gelegt hat, besteht daher das Risiko einer Tatwiederholung (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554) und ist im Verhalten des BF folglich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr zu erblicken, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Insgesamt tritt dabei selbst der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses in den Hintergrund, welchen es überdies dahingehend zu relativieren gilt, dass der BF im Zuge der Verkaufshandlung festgenommen wurde und ein Abstreiten der Tat damit nicht mehr zielführend gewesen wäre.

Ohnedies gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Zumal sich der BF noch für längere Zeit in Haft befindet, ist auf dieser Grundlage gegenwärtig keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose zum derzeitigen Zeitpunkt auszuschließen. Die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme ist sohin erfüllt.

Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss und es eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen gilt. Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, liegt ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet im Sinne des Art 8 EMRK nicht vor. Eine Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht konnte nicht festgestellt werden und wurde eine solche vom BF selbst im Zuge des Beschwerdevorbringens nicht behauptet. Der BF hatte bis vor seiner Inhaftierung keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und ging auch zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat der BF ausschließlich dazu genutzt, um strafbare Handlungen zu setzen.

In Ermangelung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens vermag daher das Interesse des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, nämlich der Verhinderung des besonders verpönten Verhaltens der Suchtgiftdelinquenz, an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen und ist angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des BF jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele – wie im obigen Absatz angeführten – dringend geboten. Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs 1 iVm Abs 3 FPG liegen somit gegenständlich vor. Zumal der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde, findet die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gesetzliche Deckung (vgl. § 67 Abs 3 Z 1 FPG).

In Anbetracht der Verfehlungen des BF unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Verurteilungen in der Slowakei, dem Nichteinhalten gültiger Normen trotz mehrjährigem Verspüren des Haftübels in der Slowakei, seinem gewinnorientierten Handeln und dem damit aufgezeigten nicht erkennbaren Gesinnungswandel in Verbindung mit einem nicht vorhandenem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, dem gegenüber das besonders große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Delikten in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz steht, vermag vor diesem Hintergrund die verhängte unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes der belangten Behörde vor dem erkennenden Gericht keine Bedenken zu entfalten.

Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes I. als unbegründet abzuweisen.

3.2.    Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.  Rechtslage

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643).

Eine sofortige Ausreise erscheint daher vor diesem Hintergrund im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG

Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu der vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen, seinem nicht vorliegenden Familien- und Privatleben im Bundesgebiet sowie die einschlägigen Verurteilungen in der Slowakei blieben unbestritten. Tatsächlich blieben alle im angefochtenen Bescheid getroffenen diesbezüglichen Feststellungen unbestritten und beschränkte sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen unsubstantiiert auf eine mangelhafte Gefährdungsprognose. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).

Der Vollständigkeit halber gilt es abschließend festzuhalten, dass es sich als zutreffend erweist, dass – entsprechend dem Beschwerdevorbringen – bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht zwingend geboten. Vielmehr ist eine Beschwerdeverhandlung nur dann durchzuführen, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2236575.1.00

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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