TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/11 W283 2213459-1

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Veröffentlicht am 11.11.2020
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Entscheidungsdatum

11.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

W283 2213459-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. 1212673204, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 18.11.2018 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eine Einvernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme sowie der Erlassung einer Sicherungsmaßnahme statt. Auf Vorhalt, dass im Zuge einer Amtshandlung sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt worden sei, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei nicht länger als drei Monate in Österreich. Er sei in das Bundesgebiet eingereist, um zu arbeiten, und wisse, dass er ohne Arbeitserlaubnis nicht arbeiten dürfe. Derzeit sei der Beschwerdeführer im Besitz von 10,00 Euro. Seine Ehefrau, seine beiden minderjährigen Kinder sowie seine Eltern und Geschwister würden in Albanien leben. Eine Schwester des Beschwerdeführers sei hingegen in Griechenland aufhältig. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über keine Verwandten.

2. Mit Mandatsbescheid vom 18.11.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkte II. und III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen zur Erlassung des Einreiseverbotes aus, der Beschwerdeführer gehe in Österreich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel bzw. würden diese aus illegalen Quellen, nämlich der unerlaubten Erwerbstätigkeit, stammen. Der Beschwerdeführer habe seine sichtvermerkfreie Einreise zur unerlaubten Schwarzarbeit missbraucht. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen würden einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise darstellen. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien zudem nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden.

4. Am 23.11.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben.

5. Am 10.12.2018 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsberatung gegen den Spruchpunkt VI. des Bescheides fristgerecht Beschwerde und rügte die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dabei brachte er nach einer kurzen Sachverhaltsdarstellung zusammengefasst vor, der belangten Behörde sei es im gegenständlichen Bescheid nicht gelungen, ausreichend klar darzulegen, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen darstelle. Die Begründung des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer in Österreich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen würde und nur durch Schwarzarbeit die Möglichkeit hätte, an Geld zu kommen, könne im vorliegenden Fall kein Begründungswert zugesprochen werden. Schwarzarbeit sei schon durch § 53 Abs. 2 Z 7 FPG umfasst und setze explizit die Betretung bei einer solchen Beschäftigung voraus. Bei der Annahme der belangten Behörde, dass die Mittellosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, handle es sich um eine reine Spekulation. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht völlig mittellos. Zudem habe es die belangte Behörde verabsäumt, das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familien- und Privatlebens iSd Art. 8 EMRK angemessen zu berücksichtigen. So habe sie zwar Feststellungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich, jedoch nicht in Bezug auf die übrigen EU-Mitgliedstaaten getroffen. Spruchpunkt VI. sei mit Rechtswidrigkeit behaftet und ersatzlos zu beheben oder in eventu jedenfalls auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.

6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 23.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Aktenvermerk vom 24.01.2019 wurde festgehalten, die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung komme nicht in Betracht, da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vorliege; ebenso wenig sei eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu treffen.

8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.06.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung G314 abgenommen und der Gerichtsabteilung W283 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität, ist albanischer Staatsangehöriger (Anzeige vom 18.11.2018, S. 8). Er spricht Albanisch (Niederschrift vom 18.11.2018, S. 1 f). Der Beschwerdeführer ist gesund (Niederschrift vom 18.11.2018, S. 2). Er hat in Albanien acht Jahre die Grundschule sowie vier Jahre die Berufsschule für Elektriker besucht und am Bau gearbeitet (Niederschrift vom 18.11.2018, S. 3 f). Aufgrund des Krieges hat der Beschwerdeführer darüber hinaus 13 Jahre in Griechenland gelebt (Niederschrift vom 18.11.2018, S. 4).

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Seine Ehefrau und seine Kinder leben in Albanien. Ebenso leben seine Eltern, seine Schwester sowie sein Bruder in Albanien. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist in Griechenland aufhältig. Ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Griechenland wohnhaften Schwester wurde weder behauptet, noch sind Anhaltspunkte in diese Richtung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen, telefonischen Kontakt zu seiner Familie (Niederschrift vom 18.11.2018, S. 3).

Der Beschwerdeführer ist in das Bundesgebiet eingereist, um in Österreich einer Arbeit nachzugehen. Für seine ausgeübte Tätigkeit verfügte er jedoch nicht über die erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung (Niederschrift vom 18.11.2018, 2 f). Er wurde am 17.11.2018 bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet in einem Keller, welcher zu einer Wohnung für illegale Fremde umfunktioniert wurde, betreten und angezeigt (Anzeige vom 18.11.2018). Der Beschwerdeführer war in Österreich zudem nicht behördlich gemeldet (Auszug aus dem Zentralen Melderegister).

Den Besitz unterhaltssichernder Barmittel konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen (Niederschrift vom 18.11.2018, S. 3 f).

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer weder über besondere soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte (Niederschrift vom 18.11.2018, S. 3). Es konnten auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden (Niederschrift vom 18.11.2018, S. 4). Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Auszug aus dem Strafregister).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhob.

Der Beschwerdeführer wurde am 23.11.2018 auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben (Bericht eines Stadtpolizeikommandos vom 23.11.2018).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers sowie seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der Anzeige vom 18.11.2018, wobei der polizeilichen Identitätsfeststellung der Reisepass des Beschwerdeführers zugrunde lag. Dass der Beschwerdeführer Albanisch spricht und gesund ist, beruht auf seinen dahingehenden Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt (Niederschrift vom 18.11.2018, S. 1 f). Gleiches gilt für die Feststellungen zu seiner Schulbildung sowie seinem Leben in Albanien bzw. Griechenland (Niederschrift vom 18.11.2018, S. 3 f).

Die Feststellungen zu seinem Familienstand, dem Aufenthalt seiner Familienangehörigen sowie dem regelmäßigen Kontakt zu ihnen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der verwaltungsbehördlichen Einvernahme (Niederschrift vom 18.11.2018, S. 3). Der Beschwerdeführer behauptete weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde, dass eine besondere Abhängigkeit zu seiner in Griechenland aufhältigen Schwester bestünde; auch sonstige Anhaltspunkte, die für eine besondere Abhängigkeit sprechen würden, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer lediglich auf einen regelmäßigen Kontakt zu seiner Schwester hin, wobei er beim Bundesamt den regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie angab (Beschwerde vom 10.12.2018, S. 5; Niederschrift vom 18.11.2018, S. 3).

Der Grund seiner Einreise ins Bundesgebiet und die Feststellung zur fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung stützt sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt (Niederschrift vom 18.11.2018, S. 2 f). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer der vom Bundesamt getroffenen Feststellung, wonach er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Dass er bei unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wurde, beruht auf der Anzeige vom 18.11.2018. Dass der Beschwerdeführer in Österreich zudem nicht behördlich gemeldet war, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Dass der Beschwerdeführer den Besitz unterhaltssichernder Barmittel nicht nachweisen konnte, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme lediglich im Besitz von EUR 10,00 war (Niederschrift vom 18.11.2018, S. 3).

Die Feststellungen zu den fehlenden besonderen sozialen sowie familiären Anknüpfungspunkten in Österreich beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nur Bekannte in Österreich habe (Niederschrift vom 18.11.2018, S. 3). Dass auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden konnten, stützt einerseits darauf, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme angab, keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich absolviert zu haben (Niederschrift vom 18.11.2018, S. 4), und andererseits darauf, dass im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit beruht auf der Einsichtnahme in das Strafregister.

Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Albanien am 23.11.2018 erfolgte, ergibt sich aus dem Bericht des Stadtpolizeikommandos.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde nur gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer) richtet (vgl. die dahingehenden ausdrücklichen Ausführungen in der Beschwerde, S. 2). Die Spruchpunkte I., II., III. IV. und V. sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.

3.2. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet bereits verlassen. Da es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers allerdings nicht zweifelhaft sein kann, dass eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12), vermag der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, an den nachfolgenden Ausführungen nichts zu ändern.

3.3. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige  

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

3.4. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.5. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und vor allem damit begründet, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Existenzmittel verfüge bzw. diese aus illegalen Quellen, nämlich der unerlaubten Erwerbstätigkeit, stammen würden. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen würden einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise darstellen.

3.6. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 leg. cit., vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 53 FPG K10).

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; siehe auch 19.12.2019, Ra 2019/21/0273). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

3.7. Vor dem Hintergrund der unter Pkt. II.3.6. zitierten Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt ist:

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Es trifft nicht zu, dass dem in § 53 Abs. 2 Z 6 FPG enthaltenen Tatbestand kein eigenständiger Bedeutungsgehalt beizumessen wäre (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).

Das Bundesamt hat das Vorliegen der Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu Recht bejaht, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme durch das Bundesamt lediglich im Besitz von EUR 10,00 war, die er in Österreich erwirtschaftet hat, ohne jedoch im Besitz der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu sein. Die Annahme der oben erwähnten Gefahr, nämlich die Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen, ist vorliegend daher durchaus gerechtfertigt. Rechtsansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden vom Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt. Die Behörde ging daher zu Recht von seiner Mittellosigkeit aus.

Insofern in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei nicht völlig mittellos, zumal er in Albanien über ein (zwar geringes, aber) regelmäßiges Einkommen von ungefähr EUR 300,00 bis 400,00 monatlich verfüge, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt explizit angab, er verfüge nur über die obengenannte (geringe) Geldsumme und habe auch in Albanien keine Besitztümer. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer nachzuweisen gehabt, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Dies ist dem Beschwerdeführer allerdings – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht gelungen, zumal die vom Beschwerdeführer genannte Geldsumme nicht als hinreichend unterhaltssichernd angesehen werden kann.

Der Beschwerde beitretend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei keiner in den Anwendungsbereich des AuslBG fallenden unselbstständigen Erwerbstätigkeit betreten wurde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht erfüllt ist. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zutreffend aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt.

3.8. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Albanien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Albanische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Der Beschwerdeführer wurde am 17.11.2018 in Österreich bei nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und angezeigt. Die Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung allerdings ein hoher Stellenwert beizumessen (vgl. VwGH 27.01.2010, 2007/21/0115, mwN; 21.02.2013, 2011/23/0617; zur Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen siehe VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293 und zur Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßigen Aufenthalt VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050).

3.9. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074, sowie zur Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) als gegeben angenommen werden.

Das vom Beschwerdeführer aufgezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser keine Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen hegt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden- und unionsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden. Der Beschwerdeführer weist zudem die Verantwortung für sein Handeln insofern von sich, als er in der Beschwerde vorbringt, nicht völlig mittellos zu sein.

Es ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

3.10. Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen:

Bei der demnach für die Entscheidung über die Erlassung und die Dauer eines Einreiseverbotes vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Albanien befindet, wo seine Ehefrau mit den gemeinsamen zwei Kindern sowie seine Eltern und Geschwister leben. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet außerdem über keine familiären Anknüpfungspunkte. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist zwar in Griechenland aufhältig; zu dieser konnte allerdings kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung festgestellt werden und wurde dies auch nicht behauptet. Das öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung daher das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten.

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbotes sind daher grundsätzlich erfüllt.

3.11. Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren steht allerdings nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Betrachtet man nun das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten stellt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen dar, jedoch ist verfahrensgegenständlich auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung trat und sich seine Schwester im Schengengebiet aufhält. Allerdings ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten Zukunftsprognose eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 2 Jahre nicht angemessen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Herabsetzung Mittellosigkeit Teilstattgebung Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W283.2213459.1.00

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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