TE Bvwg Beschluss 2020/11/12 I416 2236742-1

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Veröffentlicht am 12.11.2020
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Entscheidungsdatum

12.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I416 2236742-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA Ungarn, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom 02.10.2020, Zl. XXXX beschlossen:

A)       

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.10.2020 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wurde kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit Schriftsatz vom 09.11.2020 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Mit ihrem Schriftsatz vom 09.11.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.11.2020, verzichtete der Beschwerdeführer persönlich, bestätigt durch seine eigenhändige Unterschrift, auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (Vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Es war daher gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106); sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2236742.1.00

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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