TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/13 W282 1303504-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2020
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Entscheidungsdatum

13.11.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W282 1303504-4/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020, Zl. XXXX , wegen Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zu den Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 01.07.2004 aus der Schubhaft seinen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2004 zurückgewiesen wurde. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 31.08.2004 in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 23.06.2004 der Bundespolizeidirektion Wien (BPD Wien) wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot gültig bis 01.07.2014 verhängt.

Trotz dieses gültigen Aufenthaltsverbotes wurde der BF im Bundesgebiet von Polizeibeamten betreten und festgenommen. Mit Schreiben vom 21.02.2006 stellte der BF aus der Untersuchungshaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2007 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 17.07.2007 in Rechtskraft.

Am 04.01.2007 wurde gegen den BF von der BPD Wien ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

Der BF wurde vom BG Zürich am 05.03.2008 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre) gerichtlich verurteilt. Der BF wurde aus der Schweiz am 26.01.2004 erstmals in seinen Herkunftsstaat zurückgeführt und am 27.03.2008 - nachdem er erneut eingereist war- abermals nach Serbien abgeschoben. Am 27.01.2009 wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot für die Schweiz erlassen. Der BF stellte keinen Asylantrag in der Schweiz.

Am 26.01.2009 wurde der BF von deutschen Behörden zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Gegen den BF wurde seitens der Bundesrepublik Deutschland ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet, gültig bis 26.12.2014, verhängt.

Am 11.07.2012 wurde von der Bundespolizeidirektion Wien ein Abänderungsbescheid erlassen, mit welchem die Dauer des am 04.01.2007 gegen den BF erlassenen Rückkehrverbotes aufgrund einer gesetzlichen Änderung des FPG auf die Dauer von 10 Jahren, gültig somit bis 04.01.2017, abgeändert wurde.

Am 27.10.2012 wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und gegen ihn die Schubhaft verhängt. Am 12.11.2012 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .2013, GZ XXXX wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013, GZ XXXX wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 10.09.2013 in Rechtskraft.

Zwischenzeitig wurde der bereits ua. wegen Einbruchdiebstahls, Drogenhandel und unbefugten Waffenbesitz vorbestrafte BF im Bundesgebiet erneut festgenommen und letztmalig von einem Landesgericht im Jahr 2014 wegen (teils versuchtem) gewerbsmäßigem Suchtgifthandel als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, unbefugtem Waffenbesitz und Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt; das Strafende wurde mit dem 16.05.2022 berechnet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom XXXX .2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Es wurde zudem gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zog der BF im April 2020 zurück, weshalb der Bescheid am 24.04.2020 in Rechtskraft erwuchs als mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ G314 1303504-3/14E das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde. Der BF gab zu diesem Beschluss am 19.05.2020 einen an den VwGH gerichteten schriftlichen Rechtmittelverzicht ab.

1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

Am 05.08.2020 stellte der BF aus der Strafhaft seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.08.2020 wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF wie schon zuvor an, er komme aus einer diplomatischen Familie. Sein Onkel sei in der damaligen Milosevic-Regierung acht Jahre lang Minister gewesen, anschließend vier Jahre lang serbischer Botschafter für Australien und Neuseeland. Nach dem Regierungswechsel habe der BF Probleme in Serbien bekommen, weshalb er nach Österreich geflüchtet sei. Dies sei der Grund für seine ersten beiden Asylanträge gewesen. Er sei von 2008-2011 in Serbien gewesen, wo er 2,5 Jahre in Haft gewesen sei und wo versucht worden sei, ihn zu ermorden. Deshalb sei er Ende 2011 wieder nach Österreich geflüchtet und habe seinen dritten Asylantrag gestellt, weil die Geheimdienste in Serbien damals sehr gefährlich für ihn gewesen seien und er sich dort nicht sicher fühlen habe können.

Der BF gab weiters an, er lebe seit nunmehr 22 Jahren in Österreich und fühle sich in diesem österreichischen Leben integriert. Er befinde sich seit dem Jahr 2013 im Gefängnis in der Justizanstalt Graz-Karlau. Er habe gewartet, bis sein Asyl-Beschwerdeverfahren abgeschlossen sei, sei jedoch mit seinem negativen Asylbescheid nicht zufrieden. Wenn er nach Serbien zurückgehen würde, wäre sein Leben nach wie vor in Gefahr. Wenn er allerdings einen ordentlichen Aufenthaltstitel für Österreich bekommen würde, würde er auf einen Asylantrag verzichten.

Der BF führte aus, die Mitglieder eines Drogenclans würden ihn töten wollen, weil er beschuldigt worden sei, den Bruder eines Anführers dieses Clans bestohlen zu haben. Diese Umstände seien ihm seit ungefähr einem Monat vor seiner Flucht aus dem serbischen Gefängnis bekannt.

Am 09.09.2020 wurde der BF vor dem Bundesamt via Videokonferenz niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen bei der Darstellung seiner Fluchtgründe blieb: Der BF halte seine früher gemachten Angaben aufrecht, es sei nur über die Jahre zu einer Verschlechterung dieser Situation gekommen, dies durch die Änderung der Regierung in Seriben. In den letzten Jahren seien 70 bis 80 Menschen umgebracht worden. Der BF würde sehr gerne seine Mutter befragen lassen, denn sie könne bezeugen, dass „sie“ mehrfach versucht hätten, ihn umzubringen und dass sie gehört habe, „sie“ würden auf seine Entlassung warten. Der BF habe zudem einen schweren Gehirnschlag gehabt, nehme Medikamente und müsse zu regelmäßigen Kontrollen gehen.

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.08.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen, da eine solche mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2018 bereits bestand.

Begründend wurde ausgeführt, der BF habe keine neun asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. ergebe sich hieraus kein objektiv neuer Sachverhalt, sondern bloß ein gesteigertes Vorbringen zu seinen bisherigen Anträgen. Der BF habe zwar im Jahr 2016 einen Gehirnschlag und im März 2019 einen epileptischen Anfall erlitten, allerdings könne seine gesundheitliche Situation keine anderslautende Entscheidung in Bezug auf subsidiären Schutz herbeiführen, da seine Erkrankung keinesfalls zu einem lebensbedrohlichen Zustand führe und eine ausreichende medizinische Versorgung in Serbien bestehe.

Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie ändere an dieser Situation nichts, da das individuelle Risiko des BF, an einer Infektion mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf zu erkranken, sehr niedrig sei und zudem sowohl in Österreich als auch in Serbien bestehe.

Aufgrund des gegen den BF bestehenden Einreisverbotes im gegenständlichen Folgeantrag sei über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, somit über sein Privat- und Familienleben, nicht abzusprechen. Der BF sei über die Möglichkeit, einen Antrag nach § 55 AsylG 2005 zu stellen, hingewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 21.10.2020 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.

Am 23.10.2020 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt

Mit Schriftsatz vom 28.10.2020 brachte der BF vor, dass ein guter Freund mitten auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums erschossen worden sei, weshalb ihm noch stärker klargeworden sei, dass niemand in Serbien „für sein Leben eine Sicherheit geben könne“.

1.3 Zum Herkunftsstaate des BF:

Hinsichtlich der Lage in Serbien wird wie folgt festgestellt:

21. Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 5.6.2020

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019).

Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b).

Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019).

Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019).

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019).

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020

- AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.9.2019): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/serbien/reisehinweise-serbien.html, Zugriff 24.9.2019

- IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019

22. Rückkehr

Letzte Änderung: 5.6.2020

Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020).

eine Einreisebeschränkungen mehr seit 22. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020).

(Für nähere Informationen zum Ausnahmezustand und zur Bewegungsfreiheit, siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“.)

Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019).

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020

- IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail

- IOM - Internationale Organisation für Migration (2019 - geändert 19.3.2020): Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020

Somit kann festgestellt werden, dass hinsichtlich der Krankheiten bzw. der Leiden des BF in seinem Heimatstaat eine angemessene medizinische Versorgung besteht, zu der der BF im Wege einer kostenfreien Krankenversicherung Zugang hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang und den bisher ergangenen Entscheidungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des Bundesamtes bzw. des Bundesverwaltungsgerichts im ggst. Verfahren

Die Feststellungen zur Lage der Gesundheitsvorsorge und Rückkehrsituation in Serbien sind dem Länderinformationsblatt „Serbien“ der Staatendokumentation des Bundesamtes idF 05.06.2020 entnommen und decken sich mit jenen im angefochtenen Bescheid. Weitere Feststellungen zum Herkunftsstaat konnten unterbleiben, da (wie in Punkt II.2.1 zu zeigen ist) der BF kein neues asylrelevantes, sondern bloß ein in Bezug auf frühere Angabe „gesteigertes“ Vorbringen macht. Beweisrelevant ist daher im Hinblick auf die vorgebrachten Erkrankungen des BF nur die medizinische Versorgung in Serbien und der Zugang des BF zu dieser Versorgung.

Hinsichtlich der Nicht-Entsprechung des Beweisantrags auf Einvernahme der Mutter des BF ist auf die Ausführungen in Punkt II.2.2 zu verweisen.

2. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

Zur Abweisung der Beschwerde:

2.1 Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg.cit. findet.

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den vierten Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).

Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entweder im Falle des Vorliegens entschiedener Sache das Rechtsmittel abzuweisen oder im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung den zurückweisenden Bescheid aufzuheben, wodurch eine neuerliche Zurückweisung des Antrages in Bindung an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG jedenfalls unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z.B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid/Vorerkenntnis auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf und soll (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

2.2. Zum konkreten Fall:

Im vorliegenden Fall ist das Bundesamt zu Recht vom Vorliegen der „Identität der Sache“ ausgegangen und hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen:

Der BF gab im Zuge seiner Erstbefragung am 12.08.2020 an, er komme aus einer diplomatischen Familie. Sein Onkel sei in der damaligen Milosevic-Regierung 8 Jahre lang Minister gewesen, anschließend vier Jahre lang serbischer Botschafter für Australien und Neuseeland. Nach dem Regierungswechsel habe der BF Probleme in Serbien bekommen, weshalb er nach Österreich geflüchtet sei. Dies sei der Grund für seine ersten beiden Asylanträge gewesen.

Der BF sei von 2008-2011 in Serbien gewesen, wo er 2,5 Jahre in Haft gewesen sei und wo versucht worden sei, ihn zu ermorden. Deshalb sei er Ende 2011 wieder nach Österreich geflüchtet und habe seinen dritten Asylantrag gestellt, weil die Geheimdienste in Serbien damals sehr gefährlich für ihn gewesen seien und er sich dort nicht sicher fühlen habe können.

Der BF gab weiters an, er lebe seit nunmehr 22 Jahren in Österreich und fühle sich in diesem österreichischen Leben integriert. Er befinde sich seit dem Jahr 2013 im Gefängnis in der Justizanstalt Graz-Karlau. Er habe gewartet, bis sein Asyl-Beschwerdeverfahren abgeschlossen sei, sei jedoch mit seinem negativen Asylbescheid nicht zufrieden. Wenn er nach Serbien zurückgehen würde, wäre sein Leben nach wie vor in Gefahr. Wenn er allerdings einen ordentlichen Aufenthaltstitel für Österreich bekommen würde, würde er auf einen Asylantrag verzichten.

Der BF führte weiters aus, die Mitglieder eines Drogenclans würden ihn töten wollen, weil er beschuldigt worden sei, den Bruder eines Anführers dieses Clans bestohlen zu haben. Diese Umstände seien ihm seit ungefähr einem Monat vor seiner Flucht aus dem serbischen Gefängnis bekannt.

Wenn der BF angibt, dass ihm der Umstand, wonach ihn die Mitglieder eines Drogenclans („Skaljarski-Clan“) töten wollen, seit ungefähr einem Monat vor seiner Flucht aus dem serbischen Gefängnis bekannt sei, stützt er sich damit zweifeldfrei auf einen Sachverhalt, dem die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013 entgegen steht, da der BF sich nach seinen eigenen Angaben zwischen 2008 und 2011 in Serbien befunden habe und dort 2,5 Jahre inhaftiert gewesen sei. Dies gilt ebenso für seine erneut vorgebrachten und bloß gesteigerten früheren Fluchtgründe, über die bereits ebenfalls rechtskräftig abgesprochen worden ist. Aus diesem Grund hat der BF im Zuge des Verfahrens keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen vorgebracht. Der BF sowie auch seine Beschwerde bleiben auch jedwedes konkrete Vorbringen dafür schuldig, warum sich die Lage des BF bei seiner Rückkehr in den letzten Jahren seit der rk. inhaltlichen Abweisung seines damaligen Asylantrages im Jahr 2013 im Hinblick auf den BF entscheidend verschlechtert haben sollte. Sowohl bei seiner Einvernahme als auch in der Beschwerde wird bloß die weitgehend pauschale Behauptung aufgestellt, „die Lage“ im Heimatland des BF habe sich für ihn „verschlechtert“, ohne irgendeine nähere Konkretisierung worin diese Verschlechterung der Lage – in Bezug auf eine aslyrelevante Verfolgung – liegen sollte. Auch in der Beschwerde wird hierzu nur vorgebracht, das Bundesamt habe sich auf veraltete Länderinformationen gestützt und dass der BF nunmehr seit über 8 Jahren durchgehend in Österreich lebe und sich seitdem ebenfalls die politische als auch persönliche Situation des BF in seinem Heimatland geändert habe. Auch hier fehlt es der Beschwerde an jedwedem konkreten Vorbringen, welche politischen als auch persönlichen Änderungen nunmehr in für den BF so nachteiliger Weise eingetreten sein sollen, dass von diesen auf einen zumindest glaubhaften - neuen - asylrelevanten Vorbringenskern geschlossen werden kann.

Dementsprechend hat das Bundesamt auch zu Recht auf die Einvernahme der Mutter des BF verzichtet, könnte diese doch auch nur -aufgrund des bereits 8-jährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet - zu Umständen der behaupteten Fluchtgründe des BF in Serbien aussagen, denen die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013 entgegensteht. Aus selbigen Gründen nimmt auch das Verwaltungsgericht von einer Einvernahme der Mutter Abstand.

Als beispielgebend für diesen Mangel an konkretem neuem asylrelevanten Vorbringen sei folgende Passage aus der Einvernahme des BF am 09.09.2020 durch das Bundesamt, Erstaufnahmestelle West zitiert:

„LA: Sie stellten zuletzt am 12.11.2012 in Österreich einen Asylantrag (Anm. VZ: 1581931.) Dieser Antrag wurde mit 10.09.2013 in II Instanz rechtskräftig abgewiesen, und Sie wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Warum stellen Sie jetzt wiederneuerlich einen Asylantrag?

VP: Ich habe mit der Zeit gesehen und gehört, dass es sehr gefährlich ist, in Serbien zu leben. Inzwischen ist die politische Situation in Serbien anders geworden, wo die Regierung auch mit den anderen Parteien anders geworden ist. Das ist für mich noch gefährlicher geworden.“

Soweit der BF nun noch ein Schreiben vorlegt, dass ein behaupteter Freund der Familie in Serbien getötet worden wäre und er deshalb dort nicht in Sicherheit sei, geht dies ebenfalls ins Leere. Zwar ist serbischen Online-Medien zumindest rudimentär zu entnehmen, dass eine Person mit diesem Namen tatsächlich vor Kurzem in Serbien erschossen worden ist, der BF bleibt aber - wie auch schon zuvor - neben der pauschalen Behauptung einer diffusen Gefahr für sein Leben jedwede glaubwürdige Konkretisierung schuldig, ob er überhaupt und wenn ja in welcher Beziehung er mit dieser Person gestanden hat und warum deren gewaltsame Tötung mit ihm in irgendeinem asylrelevanten Zusammenhang stehen sollte, zumal er sich bereits seit 8 Jahren nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten hat. Das auf bloß unbsubstantiierter Behauptungsebene verbleibende und durch nichts weiter belegte Vorbringen, diese Person sei sein Freund bzw. ein „Freund der Familie“ gewesen, wobei der BF die Information über diesen Mord ebenso gut aus serbischen Medien entnommen haben kann und diese nun als in seinem Sinne als Gefährdungsbeweis präsentieren möchte, begründen jedenfalls keine konkreten Hinweise auf einen neuen asylrelevanten Vorbringenskern.

Zudem vermag weder die Tatsache, dass der BF im Jahr 2016 einen Gehirnschlag bzw. im Jahr 2019 einen epileptischen Anfall erlitten hat, noch die aktuell vorliegende COVID-19-Pandemie eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz zu begründen, weil diesbezüglich – wie vom Bundesamt zu Recht angenommen- eine andere rechtliche Beurteilung schon im Voraus auszuschließen ist:

Hinsichtlich des im Jahr 2016 erlittenen Gehirnschlags ist auszuführen, dass über diesen Punkt im Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2018, mit welchem dem BF u.a. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, schon abgesprochen worden ist, da gem. § 50 Abs. 1 FPG die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, was dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, also der Gewährung von subsidiärem Schutz, entspricht. Diese Entscheidung erwuchs am 20.04.2020 in Rechtskraft. Hätte das Bundesamt eine solche Gefährdung hinsichtlich des erlittenen Gehirnschlags angenommen, hätte es auch die Unzulässigkeit der Abschiebung feststellen müssen, was jedoch nicht erfolgt ist. Auch kann der BF kaum erklären, warum er – wenn die Folgen dieses Gehirnschlages derart gravierend sind, wie von ihm behauptet – er gerade die Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesamtes aus Eigenem ohne weitere Begründung zurückgezogen hat und er sich somit einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien selbst benommen hat.

Hinsichtlich der Frage der Krankheiten des BF bzw. seines epileptischen Anfalls ist zwar im Hinblick auf die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18.12.2014, M`Bodj, C-542/13 ergangene Rsp. des VwGH (jüngst VwGH 27.05.2020, Ra 2020/19/0058) davon auszugehen, dass die Zuerkennung von subsidiären Schutz weiterhin auch dann möglich ist, wenn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch Umstände eintritt, die nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird: „Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.“

Dies ändert jedoch für den ggst. Fall nichts, da entgegen dem Beschwerdevorbringen in keiner Weise ersichtlich ist, dass sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht mit der Behandelbarkeit der Leiden des BF in Serbien auseinandergesetzt hätte. Auch kann das Verwaltungsgericht nicht erkennen, warum sich – wie in der Beschwerde pauschal behauptet - das Bundesamt auf „veraltete“ Länderberichte gestützt haben sollte, da die diesbezüglichen Feststellungen der aktuellsten Version des Länderinformationsblattes Serbien entnommen sind und auch ausreichend aktuell sind. So geht aus den im angefochtenen Bescheid (S 43 Mitte) festgestellten Krankheitsbildern, die in Serbien behandelbar sind zweifelsfrei hervor, dass Epilepsie in Serbien behandelt werden kann. Das Verwaltungsgericht trifft diesbezüglich idente Feststellungen und schließt sich auch der Beweiswürdigung bzw. Begründung des Bundesamtes uneingeschränkt dahingehend an, dass die Krankheiten an denen der BF leidet in seinem Herkunftsstaat angemessen behandelbar sind, was eine anderslautende Entscheidung in Bezug auf die Zuerkennung von subsidiären Schutz bzw. der Refoulement-Frage von vornherein ausschließt.

Den (ohnehin bloß pauschalen) Einwände hiergegen in der Beschwerde, es wären „veraltete“ Länderberichte zitiert worden bzw. sein diese „unvollständig ausgewertet worden“ und sei das Bundesamt nicht konkret auf die Situation des BF eingegangen, gehen somit ins Leere.

Aus diesen Gründen hat der BF keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen hervorgebracht, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht schon im Voraus ausschließen würden.

Wie schon das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, ist auch eine spezifische Gefährdung des BF hinsichtlich der COVID-19-Pandemie nicht zu erkennen, da er an keinen relevanten Vorerkrankungen leidet. Die Möglichkeit einer Infektion mit dem Corona-Virus besteht sowohl in Österreich als auch in Serbien, allerdings ist im Falle des BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK erkennbar, zumal mit Stand 12.11.2020 nach den Daten der Weltgesundheitsorganisation Serbien eine sogar signifikant geringere Zahl an Infizierten aufweist als Österreich (SRB: 66.888 ggü. AUT: 162.051, https://covid19.who.int/region/euro/country).

Zusammengefasst ist das Bundesamt somit zu Recht vom Vorliegen der „Identität der Sache“ ausgegangen, weil das Vorbringen keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen aufzuzeigen vermag.

Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides waren daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde hiergegen gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung trotz Antrags unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde umfangreich und vollständig erhoben und der BF hierzu einvernommen. Weiters ergibt sich der Sachverhalt im Übrigen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, Ergänzungen waren nur in minimalem Bereich angezeigt. Es ist auch nicht ersichtlich inwieweit eine erneute Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Sache eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der Sachverhalt weist darüber hinaus auch die gebotene Aktualität auf. Den Feststellungen und auch der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt angeschlossen.

Der Beschwerde gelang es entgegen den dort enthaltenen repetitiven Behauptungen daher nicht eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesamt aufzuzeigen. Auch wird in der Beschwerde kein konkreter alternativer Sachverhalt behauptet, sondern werden bloß unkonkretisiert Ermittlungslücken behauptet bzw. der vom Bundesamt angenommene Sachverhalt pauschal und somit unsubstantiiert bestritten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gegenständlich abgesehen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der obigen Judikatur aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde.

Schlagworte

Folgeantrag gesundheitliche Beeinträchtigung glaubhafter Kern Identität der Sache non-refoulement Prüfung Pandemie Prozesshindernis der entschiedenen Sache Vorerkrankung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W282.1303504.4.00

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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