TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/16 I405 2152344-4

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Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

VwGVG §29 Abs5
VwGVG §32

Spruch

I405 2152344-4/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 23.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, zur Zl. I405 2152344-3/5E vom 22.02.2018, zu Recht:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 07.11.2018 wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1.       Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

2.       Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I405.2152344.4.00

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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