Entscheidungsdatum
16.11.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I405 1408330-2/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 22.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO, vertreten durch: DELLASEGA & KAPFERER, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017, Zl. 790226002-1110351, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2020, zu Recht:
A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I405.1408330.2.00Im RIS seit
27.01.2021Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021