Entscheidungsdatum
18.11.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I408 2160723-1/21E
I408 2160732-1/15E
I408 2160717-1/14E
I408 2160718-1/16E
I408 2160725-1/15E
I408 2160726-1/15E
I408 2160729-1/16E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. am XXXX, XXXX, geb. am XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, XXXX, geb. am XXXX, XXXX, geb. am XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, XXXX, geb. am XXXX und XXXX, geb. am XXXX, alle StA. IRAK, jeweils vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, jeweils vom 17.05.2017, Zl. XXXX; XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2020 den Beschluss gefasst und zu Recht erkannt:
A)
I.) Die Verfahren zu den Spruchpunkten I., II. und III. erster Satz der angefochtenen Bescheide werden nach Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung eingestellt.
II.) In Stattgabe der Beschwerden werden die verbleibenden Spruchpunkte behoben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.
XXXX, geb. XXXX; XXXX, geb. am XXXX, XXXX, geb. am XXXX, XXXX, geb. am XXXX und XXXX, geb. am XXXX werden gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
XXXX, geb. am XXXX und XXXX, geb. am XXXX, wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 29.10.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Interessenabwägung Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2160726.1.00Im RIS seit
27.01.2021Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021