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10 VerfassungsrechtNorm
BundespräsidentenwahlG 1971 §21 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Wahlanfechtung als verspätetSpruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Die (Steiermärkische) "Landeswahlbehörde für die Gemeinderatswahl am 26. März 1995" gab mit Bescheid vom 22. Mai 1995, Z7 - 051-61609/95-2, dem - "wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens in der Stadtgemeinde Köflach bei der Gemeinderatswahl am 26. März 1995" erhobenen - Einspruch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Partei "Freiheitliche Köflacher und Unabhängige (FKU) ... gemäß §81 Abs4 der (Stmk.) Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6 idgF" keine Folge.
Diese Entscheidung wurde dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der FKU (laut Übernahmsbestätigung) am 24. Mai 1995 zugestellt.
1.2. Mit einem auf Art141 Abs1 litb (gemeint wohl: lita) B-VG gestützten und am 23. Juni 1995 zur Post gegebenen Schreiben brachte der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wählergruppe "Freiheitliche Köflacher und Unabhängige (FKU)" beim Verfassungsgerichtshof einen - den Umständen nach als Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG iVm §67 Abs2 Satz 2 VerfGG 1953 zu wertenden - "Einspruch gemäß §81 Abs4 der Gemeindewahlordnung 1960" ein.
2.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 13349/1993). Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.
Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz - wie hier - ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheids eingebracht werden.
2.2.1. Angesichts dieser Rechtslage erweist sich die von der FKU am 23. Juni 1995 zur Post beförderte Wahlanfechtung jedenfalls als verspätet, weil zu diesem Zeitpunkt die vierwöchige Anfechtungsfrist des §68 Abs1 VerfGG 1953, gerechnet ab Zustellung des Bescheids der Landeswahlbehörde (das ist der 24. Mai 1995), bereits abgelaufen war (vgl. VfSlg. 11016/1986).
2.2.2. Die Wahlanfechtung war daher - wegen Versäumung der gesetzlichen Frist - als verspätet zurückzuweisen, ohne daß der Verfassungsgerichtshof auf das Vorbringen der Anfechtungswerber in der Sache selbst einzugehen hatte.
2.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:WI14.1995Dokumentnummer
JFT_10049074_95W0I014_00