TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/20 I408 2222449-1

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Veröffentlicht am 20.11.2020
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Entscheidungsdatum

20.11.2020

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53

Spruch

I408 2222449-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstütz in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 17.07.2019 bei einer Polizeikontrolle ohne Reisedokumente oder sonstige Ausweisdokumente gemeinsam mit anderen irakischen Staatsangehörigen aufgegriffen.

Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer am 18.07.2019 an, dass er am 24.05.2017 von Schweden in den Irak abgeschoben wurde. Schlepperunterstützt sei er über die Balkanroute bis nach Österreich gekommen und wolle eigentlich zu seiner in Schweden lebenden Schwester und dort wieder bei der alten Firma arbeiten. Als er damit konfrontiert wurde, dass es beabsichtigt ist, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in den Irak in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen, gab er an, freiwillig auszureisen, um selbständig nach Schweden zu gelangen oder in Deutschland zu bleiben.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunt V.)

Mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz seiner zustellbevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation bekämpfte der Beschwerdeführer diesen Bescheid in vollem Umfang und beantragte die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuweisen, falls es notwendig erachtet wird, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das verhängte Einreiseverbot zu beheben bzw. in eventu herabzusetzen.

Beschwerde und Behördenakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2019 vorgelegt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.09.2020 wurde dieses Verfahren dem erkennenden Richter zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der alleinstehende, XXXX -jährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger und stammt aus Erbil.

Er wurde er am 17.07.2019 mit anderen irakischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet bei einer schlepperunterstützen Ein- bzw. Durchreise aufgegriffen und festgenommen. Er hatte keine Reise- oder Personaldokumente und nur Bargeld in Höhe von € 70 bei sich.

Zwei Tage später erging die verfahrensgegenständliche Entscheidung und der Beschwerdeführer wurde selben Tag aus der Sicherungshaft entlassen. Am 05.08.2019 gab es noch einmal Kontakt mit Beschwerdeführer und er gab dabei an, in einer Notschlafstelle der Caritas zu wohnen.

Danach verlor sich jede Spur vom Beschwerdeführer und ein weiterer Aufenthalt ist über Abfragen aus ZMR, GVS, AJ-WEB und Strafregister nicht mehr feststellbar.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, wieder nach Schweden zu wollen. Von dort aus war er am 24.05.2017 von den schwedischen Behörden in den Irak abgeschoben worden, hat seinen Herkunftsstaat Ende Oktober wieder 2018 verlassen und wollte schlepperunterstützt nach Schweden zurückkehren.

Der Beschwerdeführer konnte nach seinen Rückkehr 1 ½ Jahre seinen Lebensunterhalt im Irak bestreiten, legal ausreisen und sich seine schlepperunterstützte Fortbewegung in Europa finanzieren. Weder aus den im Bescheid der belangten Behörde herangezogenen und dort näher ausgeführten länderkundlichen Unterlagen noch aus aktuellen Berichten zum Irak kann entnommen werden, dass er als Person bei einer (neuerlichen) Rückkehr in eine ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraden würde. Gesundheitliche Beeinträchtigungen haben sind ebenfalls nicht hervorgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des Behördenaktes. Im Wesentlichen sind das die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Zeugeneinvernahme wegen des Verdachtes auf Schlepper durch die Polizei am 17.07.2019 (AS 15 ff) sowie bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.07.2019 (AS 33 ff), ergänzt durch Abfragen aus ZMR, GVS, AJ-WEB und Strafregister.

Die Feststellungen zu seiner Person, seinem Aufgriff und seinen Lebensumständen in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, dem Bericht der LPD XXXX vom 17.07.2019 (AS 3 ff) sowie der Sachverhaltsdarstellung vom 18.07.2019 (AS 29 ff) und der Anzeige vom 05.08.2019 (AS 139). Daraus resultiert auch die Feststellung, dass er nur € 70, -- an Bargeld zur Verfügung hatte und vor seinem Verschwinden in einer Notschlafstelle untergebracht war.

Aus dem angeführten Abfragen ergibt sich zweifelsfrei, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht feststellbar ist.

Die Feststellungen zur Lage in Irak in Bezug auf die Zulässigkeit einer Abschiebung beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt zum Irak mit Stand 17.03.2020, ergänzt mit den aktuellen Berichten von EASO zur Sicherheitslage und sozioökonomischen Schlüsselfaktoren im Irak. Diese werden durch die Angaben des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er nach seiner begleiteten Rückführung in den Irak dort 1 ½ Jahre seinen Lebensunterhalt bestreiten und sich seine schlepperunterstütze Einreise in Europa finanzieren konnte, bestätigt.

Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass der Beschwerdeführer angegeben habe von einem großen bewaffneten Clan im Irak bedroht zu werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass er deshalb keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Aus dem Umstand, dass sich eine Schwester des Beschwerdeführers in Schweden aufhält, ist für den Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich nicht zu gewinnen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Beschwerdeführer ist als Staatsangehörige des Iraks Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und war weder zur Einreise noch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 57 Abs 1 AsylG normiert, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen ist, wenn

1.       der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das BFA mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich eine Drittstaatsangehörige nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Die Rückkehrentscheidung greift weder in das Familienleben des Beschwerdeführers noch maßgeblich in sein Privatleben ein, zumal keine gesellschaftliche, soziale oder sprachliche Integration in Österreich besteht. Bei der gemäß § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass er bei einer schlepperunterstützten Durchreise aufgegriffen und sich nur kurzfristig im Bundesgebiet aufhielt, sodass sein Aufenthalt nicht rechtmäßig war, was als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu seinen Lasten in die Interessenabwägung einzubeziehen ist. Hinzu kommt, dass er untergetaucht und sich offenkundig auch nicht mehr in Österreich aufhält Der Beschwerdeführer ist im Irak aufgewachsen und hat sich zuletzt dort wieder 1 ½ Jahre lang aufgehalten.

Wegen der fehlenden Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib überwiegt, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit nicht verletzt; ein damit allenfalls verbundener Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist verhältnismäßig, zumal auch aus der Situation in anderen Mitgliedstaaten, für die das Einreiseverbot gilt, kein relevanter Eingriff erkennbar ist.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs 9 FPG grundsätzlich festzustellen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für diese Feststellung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157).

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für die Betreffende als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Irak und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der seit seiner begleiteten Rückführung aus Schweden wieder im Irak seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würde.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 53 FPG kann die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an Drittstaatsangehörige, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn diese die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Ein Einreiseverbot ist dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des oder der betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 3 Z 6 FPG bejaht. Aufgrund der fehlenden finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers, bestätigt durch die letzte bekannte Unterbringung in einer Notschlafstelle der Caritas, kann ein bis zu fünfjähriges Einreiseverbot gegen sie erlassen werden.

Der Behörde ist auch dahin beizupflichten, dass aus auch der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers, der sich nunmehr zum zweiten Mal unter Umgehung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Europa, respektive Österreich aufhält, sich dabei einer Schlepperorganisation bedient und zwischenzeitlich auch wieder untergetaucht ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.

Bei dieser Sachlage ist auch die von der belangten Behörde erlassen Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren, die sich dabei im unteren Bereich der gesetzlich vorgesehen fünf Jähre bewegt, nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des unrechtmäßig in Österreich aufhältigen und mittellosen Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) als erforderlich. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers birgt die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen, und sei es nur über Schwarzarbeit, in sich. Der Beschwerdeführer hat überdies durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an gesetzliche Vorgaben zu halten.

Zum Entfall einer Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, zumal die BF kein ergänzendes Tatsachenvorbringen erstattete.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdungsprognose Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung soziale Verhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2222449.1.00

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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