TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/25 95/01/0303

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde der VB in W, mit BB, AB, sowie JB, vertreten durch Dr. HS, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juli 1995, Zl. 4.337.947/12-III/13/95, betreffend Ausdehnung der Gewährung von Asyl, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der "Jugosl. Förderation", beantragte am 1. Februar 1995 für sich und ihre drei minderjährigen Kinder die "Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylg. 1991". Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme führte sie aus, das Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Asylantrages ihres Ehegatten, mit dem sie seit November 1985 verheiratet sei, sei im Bundesministerium für Inneres noch zur Berufungsentscheidung anhängig.

Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 8. Juni 1995 ab, da dem Ehegatten der Beschwerdeführerin kein Asyl gewährt worden sei.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, daß ihr Ehegatte nach der Abweisung seines Asylantrages durch den Bundesminister für Inneres Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und auch den Antrag gestellt habe, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Bescheid vom 3. Juli 1995 wurde die Berufung vom Bundesminister für Inneres abgewiesen. Begründend führte der Bundesminister für Inneres aus, daß nach § 4 Asylgesetz 1991 zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Asyl im gegenständlichen Fall sei, daß dem Ehemann der Beschwerdeführerin Asyl gewährt worden wäre. Der Berufung des Ehemannes sei jedoch mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. April 1995 keine Folge gegeben worden. An der Rechtskraft dieses Bescheides ändere auch der im Berufungsvorbringen angesprochene Umstand nichts, daß der Ehemann der Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin rügt, daß die belangte Behörde anläßlich der Abweisung des Asylantrages ihres Ehegatten dessen Vorbringen in der Berufungsergänzung übergangen und nicht auf die Situation der Familie Rücksicht genommen habe. Im Fall der Rückkehr in den Kosowo habe nicht nur der Ehegatte der Beschwerdeführerin, sondern auch sie selbst mit politischer Verfolgung zu rechnen.

Weiters vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß über ihren Antrag auf Asyl nicht abweisend entschieden werden könne, solange der Verwaltungsgerichtshof nicht darüber abgesprochen habe, ob der Beschwerde ihres Ehegatten aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsgverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 erster Satz Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat.

Die in § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl auf eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten - im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde - bereits Asyl gewährt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/01/0455). Im vorliegenden Beschwerdefall wurde jedoch die Berufung des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem sein Asylantrag abgewiesen wurde, vom Bundesminister für Inneres abgewiesen (die dagegen erhobene, zur Zl. 95/01/0113 protokollierte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde im übrigen mit Erkenntnis vom 11. Juni 1997 abgewiesen). Da somit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin kein Asyl gewährt wurde, schied eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder gemäß § 4 Asylgesetz 1991 von vornherein aus.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die ihr aus ihrer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat drohende Verfolgungsgefahr hinweist, ist ihr entgegenzuhalten, daß aus diesem Vorbringen für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausdehnung der Asylgewährung nichts gewonnen werden kann.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt demnach nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010303.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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