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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, dieser vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Jänner 1996, Zl. 4.347.993/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß vom 9. Oktober 1996, B 975/96, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", gegen den angefochtenen Bescheid ab und trat diese gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Beschwerde langte am 27. Jänner 1997 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Der Beschwerdeführer hat gegen denselben Bescheid schon vor der Abtretung der gegenständlichen Beschwerde - durch seinen Verfahrenshelfer Dr. P, Rechtsanwalt in W - die am 2. Oktober 1996 eingelangte und zur hg. Zl. 96/01/0855 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, über die das Verfahren noch anhängig ist. Damit hat der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht bereits verbraucht, weshalb sich die gegenständliche Beschwerde als unzulässig erweist.
Die gegenständliche (zweite) Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997010119.X00Im RIS seit
20.11.2000